Arzneimittelregress: Das sind Honorare, die Ärzte zurückzahlen müssen, wenn sie fehlerhaft gewirtschaftet oder mehr als erlaubt abgerechnet haben. Der Prüfungsausschuss setzt in der Richtgrößenprüfung den Betrag fest, den der Arzt zu erstatten hat. Die Gesamtvergütung der Kassenärztlichen Vereinigung verringert sich um den Erstattungsbetrag des Arztes. Sie hat in der jeweiligen Höhe Rückforderungsansprüche gegenüber dem Vertragsarzt. In der Richtgrößenprüfung soll der Prüfungsausschuss auf eine Vereinbarung mit dem Vertragsarzt hinwirken, die den Erstattungsbetrag um bis zu einem Fünftel mindern kann (§ 106 Abs. 5 a SGB V). Dies vermindert die Schadenersatzverpflichtung des Arztes, hindert ihn allerdings, auf dem Rechtsweg gegen die Kürzung vorzugehen.