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Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

Die Abrechnung präventiver Leistungen richtet sich bei Privatpatienten nach den Leistungspositionen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Auch die Abrechnung präventiver Leistungen, die als Individuelle Gesundheitsleistungen in Anspruch genommen werden, richtet sich nach der GOÄ. Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung von Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umständen zu bestimmen. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3- fachen des Gebührensatzes bemessen werden. Ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes ist zulässig, wenn Besonderheiten der Bemessungskriterien dies rechtfertigen (Paragraf 5, Absatz 2 GOÄ).

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