Die Tagesprüfzeit kann im Sinne der Wirtschaftlichkeitsprüfung und der Plausibilitätsprüfung nur mit konkreten Einzelleistungen überschritten werden. Um kein Interventionsrisiko heraufzubeschwören, sollten im Zweifel Leistungen aus der KV-Abrechnung gestrichen werden, weil sonst eine detaillierte Prüfung aller Leistungen durch die Prüfgremien erfolgen wird. Hier können die KV-Gremien zum Beispiel strengere Anforderungen an die Dokumentation stellen, an die Mehr...
Bei der Überweisung zu Auftragsleistungen (Definitionsauftrag oder Indikationsauftrag) ist der auftragserteilende Arzt für die Notwendigkeit der Auftragserteilung verantwortlich. Die Wirtschaftlichkeit der Auftragsausführung ist auf jeden Fall vom auftragausführenden Arzt zu gewährleisten.
Umsatz ist die Summe der Einnahmen einer Praxis, die sie mit ihren Leistungen erzielt. Der Wert ist in der betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA) in der ersten Zeile ausgewiesen.
Der natürliche Solidarisierungseffekt der Praxismitarbeiterinnen mit den Patienten kann den Verkauf von IGeL-Leistungen behindern. Es ist daher notwendig, dass die Helferinnen von den Angeboten selbst überzeugt sind und diese bis ins Detail verstehen. Eine Umsatzbeteiligung erhöht außerdem die Motivation, den Patienten die Leistungen nahe zu bringen.
Die Umsatzrendite ist die am häufigsten benutzte Kennzahl. Für jede Fachrichtung liegen dazu umfangreiche Vergleichszahlen bei Banken und spezialisierten Steuerberatern vor. Die Umsatzrendite wird auch Umsatzrentabilität oder englisch: Return on Sales (ROS) genannt. Sie bezeichnet das Verhältnis von Gewinn zu Umsatz innerhalb eines Abrechnungszeitraums, beantwortet die Frage: „Welcher prozentuale Anteil vom Umsatz bleibt als Gewinn?“. Mehr...
Aus sozialen Gründen werden Schuldner durch das Gesetz hinsichtlich der Gegenstände, die der Zwangsvollstreckung unterliegen, in bestimmtem Umfang geschützt.
Eine Unterwerfungsklausel ist in einer vollstreckbaren Urkunde die Erklärung des Schuldners, dass er sich wegen der darin enthaltenen Ansprüche der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft.
Nach Paragraf 34 Abs. 3 SGB V dürfen unwirtschaftliche Arzneimittel nicht verordnet werden. Als unwirtschaftlich gelten Arzneien, _ die für das Therapieziel oder zur Minderung von Risiken nicht erforderliche Bestandteile enthalten, _ deren Wirkung wegen der Vielzahl der enthaltenen Wirkstoffe nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden kann oder _ deren therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen ist.