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Leistungsbegrenzung

Gibt es im Zulassungsbezirk des Vertragsarztes keine Zulassungsbeschränkungen, wird der Leistungsumfang der Praxis durch die Anstellung eines Arztes nicht begrenzt. Die Regelungen des Honorarverteilungsvertrages sind zu beachten. In gesperrten Planungsbereichen gelten die bisherigen Regelungen zum Job-Sharing weiter (siehe: Job-Sharing).

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