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Unwirtschaftliche Arzneimittel

Nach Paragraf 34 Abs. 3 SGB V dürfen unwirtschaftliche Arzneimittel nicht verordnet werden. Als unwirtschaftlich gelten Arzneien, _ die für das Therapieziel oder zur Minderung von Risiken nicht erforderliche Bestandteile enthalten, _ deren Wirkung wegen der Vielzahl der enthaltenen Wirkstoffe nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden kann oder _ deren therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen ist.

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