Vertragsärzte mit eigener Praxis dürfen Zweigpraxen an weiteren Tätigkeitsorten eröffnen. Diese Option gilt auch außerhalb ihres eigentlichen KV-Bezirks. Sie dürfen auch hier eine zweite Niederlassung betreiben (siehe: Nebenbetriebsstätte).
Sie haben Sich erfolgreich bei arzt-wirtschaft.de angemeldet!