Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Arbeitsrecht

Es gibt viele Gründe, warum eine berufliche Zusammenarbeit unter Zahnärzten endet. Die meisten Arbeits- und Gesellschafterverträge enthalten daher ein sogenanntes „nachvertragliches Wettbewerbsverbot“. Dieser Passus regelt, wann und wo sich ein Kollege nach dem Ausscheiden aus der Praxis niederlassen darf und unter welchen Umständen er – wenn überhaupt – bei einem Wettbewerber einsteigen darf.

Sinnvolle Regelung mit etlichen Tücken

Grundsätzlich sind solche Klauseln nützlich, um nach einer Trennung Streit zu vermeiden. Wer sich bei Vertragsschluss allerdings blind auf Standardformulierungen verlässt oder allzu strikte Vorgaben macht, riskiert ein böses Erwachen: Immer wieder kippen die Gerichte Wettbewerbsverbote, die die Niederlassungs- bzw. Berufsfreiheit eines Zahnarztes über Gebühr einschränken. Der ausscheidende Praxispartner kann sich dann – trotz der anderslautenden Vorgaben im Vertrag – auch in unmittelbarer Nähe zu seiner bisherigen Praxis niederlassen und dem einstigen Chef/Partner die Patienten abjagen.

Um unnötige Risiken zu vermeiden, empfiehlt es sich deshalb, bei Neuabschlüssen  genau auf den Wortlaut der Wettbewerbsklauseln zu achten sowie alte Verträge regelmäßig zu überprüfen und – wenn möglich – auf den neuesten Stand zu bringen.

Wann Wettbewerbsverbote erlaubt sind

Grundsätzlich gilt: Wettbewerbsverbote zwischen Ärzten und Zahnärzten sind erlaubt, wenn sie

  • durch ein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt sind und
  • zeitlich,
  • örtlich
  • sowie der Sache nach

das notwendige Maß nicht überschreiten.

Vergleichsweise unproblematisch lässt sich meist das „schutzwürdigen Interesses“ belegen. Wer zum Beispiel eine Praxis kauft, muss darauf vertrauen dürfen, dass frühere Eigentümer nicht im direkten Umfeld erneut tätig wird und seine langjährigen Beziehungen zu den Patienten gegen den eigenen Käufer ausspielt.  Gleiches gilt, wenn ein langjähriger Partner aus einer Gemeinschaftspraxis ausscheidet.

Kommt Zeit, kommt Konkurrenz

Wer jedoch darauf hofft, sich qua Wettbewerbsklausel dauerhaft von lästiger Konkurrenz befreien zu können, der irrt. Das geht aus „zeitlichen Übermaßverbot“ hervor. Wettbewerbsverbote ohne klare temporäre Begrenzung sind daher von vorneherein unwirksam. Gleiches gilt für Klauseln, die den Konkurrenzschutz über Gebühr lange ausdehnen.

Klare Regeln, wie lange man sich die früheren Kollegen vom Leib halten kann, gibt es zwar nicht. In der Regel aber sehen Gerichte Wettbewerbsverbote von bis zu zwei Jahren als angemessen an.

Bitte, halten Sie Abstand!

Nicht nur der Faktor Zeit, auch die örtliche Begrenzung der Konkurrenz-Tätigkeit macht in der Praxis immer wieder Probleme. Eindeutige gesetzliche Vorgaben zum Radius, innerhalb dessen ein Wettbewerbsverbot greifen darf, gibt es zwar nicht. Je nach Einzugsgebiet der Praxis steckt die Rechtsprechung aber recht enge Grenzen ab. Die Gerichte lassen in der Regel nur einen Radius von acht bis zehn Kilometern Luftlinie zu.
Entsprechend entschied etwa das Oberlandesgericht Koblenz: Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot in einem Übernahmevertrag, das dem verpflichteten Zahnarzt untersagt, im Umkreis von neun Kilometern und innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren über gelegentliche Vertretungen hinaus eine zahnärztliche Tätigkeit aufzunehmen, ist wirksam (Az. 5 U 1233/11)

Geh mit Geld, aber geh

Die Entscheidung zeigt auch, wie wichtig es ist, dass Zahnärzte den Inhalt des Verbots klar definieren. Unabdingbar ist vorwiegend, dass sie ihren Kollegen nur eine echte Konkurrenz-Tätigkeit verbieten, also die Niederlassung mit gleicher fachlicher Ausrichtung wie zuvor. Eine Anstellung im Krankenhaus oder in sonstigen Einrichtungen zur stationären Behandlung muss hingegen erlaubt bleiben.

Bei angestellten Zahnärzten, die einer Konkurrenzschutzklausel unterworfen werden, muss der Vertrag zudem eine sogenannte Karenzentschädigung enthalten. Sie hat den Zweck, die wirtschaftlichen Nachteile des Konkurrenzverbotes zu kompensieren. Die Summe muss mindestens halb so hoch sein, wie die Bezüge, die der ausscheidende Kollege zuletzt von seinem Chef erhalten hat. Bleibt sie hinter dieser Mindesthöhe zurück, hat der frühere Angestellte ein Wahlrecht:

Er kann sich nun aussuchen, ob er als Konkurrent seines früheren Chefs agieren werden will oder doch lieber die (zu niedrige) Entschädigung kassieren möchte. Fehlt eine Karenzentschädigung ganz, ist das Wettbewerbsverbot unwirksam.