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Der tut nur so – Teure Folgen bei einer Scheinselbstständigkeit


Eine Frau jongliert mit Geldscheinen

Freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Honorarbasis sind flexibel und günstig, auch im Gesundheitswesen. Aber nur auf den ersten Blick. Denn sie können für Auftraggeber richtig teuer werden, wenn die Falle für die Scheinselbstständigkeit zuschnappt – und das passiert immer häufiger.

Schon die Bezeichnung Scheinselbstständigkeit lässt es erahnen: Es handelt sich um Personen, die „zum Schein“ als selbstständige Unternehmer auftreten. Bei genauerer Betrachtung handelt es sich bei den Geschäften zwischen Auftraggeber und -nehmer jedoch meist um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, also ein Angestelltenverhältnis.

Vorteile für den Auftraggeber – nur auf den ersten Blick

Für Auftraggeber haben Selbstständige oder freie Mitarbeiter auf den ersten Blick viele Vorteile:

In den meisten Fällen sind sich Auftraggeber und Auftragnehmer nicht bewusst, dass Scheinselbstständigkeit vorliegt. „Stellt sich erst im Nachhinein heraus, dass es sich bei dem Auftragnehmer um einen Scheinselbstständigen handelt, hat dies dann verheerende Folgen für beide“, sagt Mathias Parbs, Steuerberater bei Ecovis in Rostock.

Gravierende Konsequenzen für Auftraggeber

Stellen die Prüfer bei einer Sozialversicherungsprüfung fest, dass der freie Mitarbeiter de facto wie ein Angestellter tätig ist, sind die Folgen zahlreich und finanziell schmerzhaft.

Was Auftragnehmer bei Scheinselbstständigkeit erwartet

Deckt eine Prüfung Scheinselbstständigkeit auf, müssen auch Auftragnehmer mit Folgen rechnen. Sie sind aber nicht so gravierend wie für Auftraggeber. Das reguläre Arbeitnehmerverhältnis des selbstständig Tätigen beginnt mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, also mit Aufnahme der Vertragsbeziehungen. Ausnahme: Das Arbeitsverhältnis beginnt erst mit dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund über Vorliegen der Scheinselbstständigkeit, wenn ein Statusfeststellungsverfahren innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit angestoßen wurde.

Ab dem Zeitpunkt, an dem die Scheinselbstständigkeit festgestellt ist, liegt ein reguläres Arbeitnehmerverhältnis mit allen Arbeitnehmerrechten, aber auch -pflichten vor. Der Auftragnehmer muss dann

Damit für alle Beteiligten diese unschönen Folgen ausbleiben, „empfehlen wir, ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund auf den Weg zu bringen. Das bringt im Zweifelsfall Klarheit“, sagt Parbs.

Die Indizien für Scheinselbstständigkeit

In den vergangenen Jahren kamen die Sozialgerichte oft zu dem Ergebnis, dass nicht von einer selbstständigen Tätigkeit, sondern von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen ist. Meist wurde die Entscheidung damit begründet, dass der Auftragnehmer

So läuft das Statusfeststellungsverfahren

Das kostenlose Verfahren klärt verbindlich für alle Träger der Sozialversicherung den Status einer Person, ob sie also als Selbstständiger oder als abhängig Beschäftigter anzusehen ist. Diese Prüfung führt die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund durch. Den Antrag dazu kann der Arbeitgeber genauso stellen wie der freie Mitarbeiter selbst. Mehr dazu auf der Website der Clearingstelle.

Autor: Ecovis/Mathias Parbs, Steuerberater in Rostock