Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Haftungsrecht

Eine umfassende ärztliche Aufklärung und das Drängen des Patienten auf die riskante Behandlung reichen nicht aus, um einen Zahnarzt vor Schadenersatzansprüchen zu schützen. Vielmehr darf er auch unter diesen Umständen die Verantwortung für einen möglichen Schaden nicht an seinen Patienten abgeben. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Az.: 26 U 116/14).

Zahnarzt vor Gericht verurteilt

Geklagt hatte eine 50-jährige Frau gegen ihren Zahnarzt. Sie kam zu ihm, weil sie mit dem bis dahin behandelnden Zahnarzt unzufrieden war. Im verhandelten Fall ging es um eine eingegliederte Krone im Seitenzahnbereich. Sie wollte zudem eine Sanierung der Frontzähne durchführen lassen.
Der Zahnarzt stellte bei ihr aber in ihrer Funktion gestörte Kiefergelenke und eine CMD (craniomandibuläre Dysfunktion), fest. Er empfahl diese mit einer Aufbissschiene zu therapieren, danach die Seitenzähne zu stabilisieren und erst dann mit der Sanierung der Frontzähne zu beginnen.

Da die Patientin darauf bestand, wurde aber deutlich früher mit der Frontzahnsanierung begonnen. Die Folge war eine zu niedrige Bisshöhe und eine Kompression der Kiefergelenke bei der Patientin. Der Zahnarzt wollte nicht haften, denn er hatte die Patientin über die Risiken aufgeklärt.

Patientin fordert 25.000 Euro

Die Frau forderte n25.000 Euro Schmerzensgeld, ca. 17.300 Euro Haushaltsführungsschaden sowie die Rückzahlung des geleisteten Honorars von ca. 3.750  Euro. Das Landgericht hat dem stattgegeben. Die Berufung des Zahnarztes vor dem OLG Hamm blieb ohne Erfolg, die Schadensersatzansprüche wurden bestätigt. Der Zahnarzt habe die Patientin fachgerecht therapieren wollen, das bestätigte ihm ein Gutachter. Allerdings ließ er sich davon dann auch abbringen. So sei die notwendige Schienentherapie nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt worden.

ie endgültige Frontzahnsanierung habe er zu früh begonnen. Damit wurden seine ärztlichen Pflichten verletzt und die Patientin hat Anspruch auf Schadenersatz. Wie die Richter erklärten, dürfe sich der Zahnarzt nicht auf die Wünsche der Patientin berufen. Behandlungen, die gegen den medizinischen Standard verstoßen, seien abzulehnen. Für Ärzte und Zahnärzte gelten beim Thema Sorgfalt und Aufklärung höhere Ansprüche.