Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Vertragsrecht

Eine Patientin und ihr Zahnarzt stritten vor Gericht um die Kosten für eine – aus ihrer Sicht misslungene – Behandlung. Der Zahnarzt hatte  acht Implantate innerhalb von nur einer Sitzung gesetzt. Im Anschluss traten Komplikationen bei der Patientin auf. Daraufhin verlor die Patientin das Vertrauen in den Zahnarzt und brach die Behandlung vorzeitig ab. Der Zahnarzt stellte seine Arbeit in Rechnung, die Frau verweigerte die Zahlung. Nun wurde der Fall vor dem obersten deutschen Zivilgericht verhandelt (Az.: III ZR 294/16).

Patientin wirft Zahnarzt schwere Behandlungsfehler vor

34.277 Euro sollte die Patientin bezahlen. Die verwies aber auf schwere Behandlungsfehler während des Eingriffs. Außerdem war ihrer Meinung nach gar kein wirksamer Behandlungsvertrag zustande gekommen, da sie durch den Zahnarzt nicht über die medizinischen Risiken der Behandlung und eventuelle Alternativen aufgeklärt worden war. Des Weiteren warf sie dem Dentalmediziner vor, ihre Einwilligung durch Täuschung erschlichen haben, weil die vereinbarte computernavigierte Implantation nicht durchgeführt wurde.

Gutachter bestätigt Patientin

Ein hinzugezogener Gutachter stellte fest, dass tatsächlich keines der Implantate noch brauchbar war und empfahl der Frau die baldige Entfernung der. Die Patientin ließ die Implantate nach Angaben ihres Anwalts entfernen, mit dem Risiko des möglichen Verlustes von Knochensubstanz und trotz der bislang ungeklärten Honorarfrage. Das zuständige Landgericht wies die Klage des Zahnarztes auf Zahlung ab. Im Berufungsverfahren sprach das Oberlandesgericht dem Zahnarzt aber knapp 17.000 Euro für die misslungene Behandlung zu. Dagegen wehrte sich die Patientin mit ihrer Revision am Bundesgerichtshof, mit dem Ziel, dass das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt wird.

Der Bundesgerichtshof entschied für die Patientin

Der Bundesgerichtshof entschied  im Sinne der Patientin und hob das Urteil zur Teilzahlung in Höhe von 17.000 Euro wieder auf. Begründung der Richter: Wenn die Fehler eines Zahnarztes beim Einsetzen von Implantaten nur noch „Notlösungen“ bei der Nachbehandlung zulassen, stehe dem Mediziner auch kein Honorar zu.  (Az. III ZR 294/16)