Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Wettbewerbsrecht

In einem Fall vor dem Oberlandesgericht Stuttgart hatte ein Zahnarzt aus dem Rems-Murr-Kreis gegen einen Kollegen geklagt. Er vermutete, dass dieser in Online-Portalen negative Bewertungen zu seiner Arbeit hinterlassen hatte und seine eigene zugleich besonders positiv bewertete. Der betroffene Zahnarzt verlangte Unterlassung der Fake-Bewertungen per einstweiliger Verfügung.

Landgericht weist Antrag ab

Das Landgericht Stuttgart hatte den Antrag abgewiesen. Begründung: Es sei nicht zweifelsfrei erwiesen, dass der andere Zahnarzt tatsächlich für die negativen Bewertungen verantwortlich sei. Das sah das Oberlandesgericht anders und engagierte einen Sprachgutachter. Dieser bestätigte, dass zwischen den negativen und den positiven Bewertungen auffällige sprachliche Gemeinsamkeiten lagen. Daher würden alle Texte „mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit“ vom selben Verfasser stammen. Das Oberlandesgericht sah dies als Beweis für die Handschrift des Konkurrenten.

Der beklagte Zahnarzt erkannte den Unterlassungsantrag daraufhin an. Er betonte jedoch weiterhin, nicht der Verfasser der Texte zu sein.