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Arbeitsrecht
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Kündigung von Personal: So minimieren Zahnärzte ihre finanziellen Risiken

Das deutsche Recht gewährt Arbeitnehmern in Praxen mit mehr als zehn Arbeitnehmern einen sehr umfassenden Schutz vor Kündigungen. Doch auch in kleineren Praxen wird häufig gegen Kündigungen geklagt. Entsprechend müssen Zahnärzte, die sich von einer ZFA oder angestellten Kolleginnen trennen wollen, damit rechnen, sich vor dem Arbeitsgericht wiederzusehen. Viele geschasste Mitarbeiter spekulieren vor allem darauf, auf diese Weise eine Abfindung zu erstreiten.

Streng genommen steht eine solche Zahlung aber gar nicht zur Debatte. Denn wenn der Arbeitnehmer gewinnt, ist die Kündigung unwirksam – und er darf weiter in der Praxis arbeiten. Und wenn die Kündigung rechtens ist, endet das Arbeitsverhältnis. Abfindungen sind in beiden Varianten eigentlich nicht vorgesehen.

Wann gekündigten Mitarbeitern ein Annahmeverzugslohn zusteht

Dass in der Praxis trotzdem regelmäßig Geld fließt, liegt daran, dass viele Praxischefs das Risiko langwieriger Verfahren und möglicher Nachforderungen scheuen. Aus gutem Grund. Denn Arbeitnehmer können im Fall eines Sieges vor Gericht den sogenannten Annahmeverzugslohn verlangen – und zwar für die gesamte Prozessdauer. Der Arbeitgeber muss im schlimmsten Fall also für die Monate (oder gar Jahre) das Gehalt nachzahlen, dass dem Arbeitnehmer ohne die Kündigung zugestanden hätte.

Rechtsprechung stärkt Rechte der Arbeitgeber gegenüber gekündigten Arbeitnehmern

Nicht bezahlen muss der Zahnarzt den Annahmeverzugslohn nur, wenn der gekündigte Arbeitnehmer eine ihm bekannte und zumutbare Tätigkeit bewusst nicht aufnimmt. ZFA und Zahnärzte muss sich also auch im Fall einer (womöglich) unwirksamen Kündigung um eine neue Beschäftigung bemühen. Tun sie das nicht, greift Paragraf 615 Satz 2 BGB.

Danach müssen sich der Arbeitnehmer während des Annahmeverzugs unter anderem „den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er […] durch anderweitige Verwendung seiner Dienste […] zu erwerben böswillig unterlässt.“

Ein solches „böswilliges Unterlassen“ muss zwar der frühere Arbeitgeber, und damit der Praxischef beweisen. Dessen Ausgangsposition hat sich dank einer Rechtsprechungsänderung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aber deutlich verbessert. Denn das BAG hat anerkannt, dass Arbeitgeber von ihren einstigen Mitarbeitern Auskünfte über deren Bewerbungsbemühungen verlangen können. (Az. 5 AZR 387/19). Er oder sie muss daher auf Anfrage offenlegen, welche Angebote er z.B. von der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter erhalten hat und dabei auch die Tätigkeit, den Arbeitsort und Vergütung nennen.

Nichts tun und Annahmeverzugslohn kassieren wird schwieriger

Stellt sich bei deren Prüfung heraus, dass der Arbeitnehmer es böswillig unterlassen hat,eine zumutbare Verdienstmöglichkeit zu ergreifen, entfällt der Anspruch auf Annahmeverzugslohn. Diese Vorgaben des BAG haben inzwischen auch die Instanzgerichte übernommen. So urteilte etwas das Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg: Ein Arbeitnehmer, der trotz zahlreicher Vermittlungsangebote nur wenige bis gar keine Bewerbungsbemühungen zeigt, verliert seinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn (Az.).

Für Zahnärzte und ihre Praxen ist das eine gute Nachricht: Angesichts des aktuellen Fachkräftemangels dürfte es für gekündigte ZFA ein leichtes sein, schnell einen neuen Job zu finden. Wer die Aufnahme einer neuen Arbeitsstelle bewusst verweigert, dürfte Probleme haben, den Annahmeverzugslohn wirklich durchzusetzen.