Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Steuerrecht

Die üblichen Tätigkeiten als Zahnarzt sind grundsätzlich eine Heilbehandlungsleistung und damit für die Praxis umsatzsteuerfrei. Auch die Überlassung von kieferorthopädischen Apparaten wie z.B. Zahnspangen unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Anders sieht es allerdings aus, wenn der Zahnarzt Produkte wie Zahnprothesen selbst herstellt.

Herstellung löst Umsatzsteuerpflicht aus

Die eigene Herstellung gilt nicht als Heilbehandlung und löst somit eine Umsatzsteuerpflicht aus. Ist ein selbstständiger Zahntechniker in die Herstellerung der Produkte involviert, werden seine Leistungsanteile herausgerechnet. Das bedeutet, dass Zahnprothesen, Zahnschienen und Zahnspangen, die von einem externen Dentallabor für die Praxis hergestellt werden, die Umsatzsteuerpflicht nicht auslösen (siehe dazu § 4 Nr. 14 Buchst. a Umsatzsteuergesetz-UStG).

Vorsicht bei Materiallieferung

Liefert der Zahnarzt allerdings die notwendigen Materialien wie Gold oder Rohzähne an den Hersteller, wird das umsatzsteuerrechtlich auch wie eine eigene Herstellung behandelt. Wird die Umsatzsteuerpflicht ausgelöst, kommt im Regelfall der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % zur Anwendung (§ 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG). Zahnärzte, die in die Produktion der Hilfsmittel involviert sind, sollten ihren Steuerberater um eine verbindliche Klärung mit dem Finanzamt bitten.