Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Die Sachlage ist oft schwierig zu beurteilen: Mit den modernen Behandlungsmethoden wären die zu behandelnden Zähne zwar oft noch zu erhalten, bzw. der Zahnerhalt hat recht große Chancen, die Behandlung überschreitet jedoch nach den Richtlinien der gesetzlichen Krankenkassen das ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Maß.

Leider gibt die gesetzliche Krankenkasse hier keinerlei Spielräume, die die Entscheidung vereinfachen würde. Gut ist: Wie in der Schnittstelle BEMA/GOZ (KZBV 01.06.2015) geregelt, besteht die Möglichkeit der zusätzlichen Vereinbarung. Diese Leistungen, wie z.B. GOZ 2400 „Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals“, können – da nicht im BEMA-Katalog enthalten – mit dem Patienten privat vereinbart werden.

So oder so: Lückenlose Dokumentation und Aufklärung nötig

Eine lückenlose Dokumentation mit Befundangabe, Röntgenbefund und -aufnahmen, dem Patientenrechtegesetz nach § 630 BGB entsprechend, und ggf. eine schriftliche Zahlungsvereinbarung sind nicht nur in der endodontischen Behandlung das A und O und von hoher Wichtigkeit.

So heißt es in § 630e (1): „Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können …“

Abrechnung von Leistungen außerhalb der Richtlinie 9 – privat vereinbaren

Werden Zähne außerhalb der folgenden Richtlinien versorgt, müssen diese Behandlungen mit dem Patienten privat vereinbart werden und der Zahnarzt muss im Vorfeld über Kosten und Gründe (Anspruch auf Kassenleistungen) aufklären und dies genau dokumentieren.

Die Behandlungsrichtlinie 9 für die konservierende Behandlung besagt (Auszug):

9. Zähne mit Erkrankungen oder traumatischen Schädigungen der Pulpa sowie Zähne mit nekrotischem Zahnmark können in der Regel durch endodontische Maßnahmen erhalten werden.
Die Wurzelkanalbehandlung von Molaren ist in der Regel angezeigt, wenn

  • damit eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann,
  • eine einseitige Freiendsituation vermieden wird,
  • der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz möglich wird.

9.1. Für alle endodontischen Maßnahmen gilt insbesondere:

  • a) Eine Behandlung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung ist nur dann angezeigt, wenn die Aufbereitbarkeit und Möglichkeit der Füllung des Wurzelkanals bis bzw. bis nahe an die Wurzelspitze gegeben sind.
  • b) Medikamentöse Einlagen sind unterstützende Maßnahmen zur Sicherung des Behandlungserfolges; sie sind grundsätzlich auf drei Sitzungen beschränkt.
  • c) Es sollen biologisch verträgliche, erprobte, dauerhafte, randständige und röntgenpositive Wurzelfüllmaterialien verwendet werden.
  • d) Die Wurzelkanalfüllung soll das Kanallumen vollständig ausfüllen.
  • e) Begleitende Röntgenuntersuchungen (diagnostische Aufnahmen, Messaufnahmen, Kontrollaufnahmen) sind unter Beachtung der Strahlenschutzbestimmungen abrechenbar.

9.4. Bei pulpentoten Zähnen mit im Röntgenbild diagnostizierter pathologischer Veränderung an der Wurzelspitze ist bei der Prognose kritisch zu überprüfen, ob der Versuch der Erhaltung des Zahnes durch konservierende oder konservierend-chirurgische Behandlung unternommen wird. Für die Therapie von Zähnen mit Wurzelkanalfüllungen und apikaler Veränderung sind primär chirurgische Maßnahmen angezeigt. Lediglich bei im Röntgenbild erkennbaren nicht randständigen oder undichten Wurzelkanalfüllungen ist die Revision in der Regel angezeigt, wenn damit

  • eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann,
  • eine einseitige Freiendsituation vermieden wird,
  • der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz möglich wird.

9.5. Bei kombinierten parodontalen und endodontischen Läsionen ist die Erhaltung der Zähne im Hinblick auf die parodontale und endodontische Prognose kritisch zu prüfen.

Behandlungsrichtlinie „Richtlinie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung“ hier lesen

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