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Deutschland ist ein Land der Erben – und die Summen, die nach dem Tod eines Menschen den Besitzer wechseln, steigen stetig: Nach Angaben des Statistischen Bundesamts haben die Finanzämter allein im vergangenen Jahr steuerlich relevante Erbschaften in Höhe von 50,2 Milliarden Euro registriert – das ist eine Verdopplung innerhalb von nur einem Jahrzehnt.

Längst nicht in jedem Fall dürfte der (unerwartete) Geldsegen allerdings denjenigen treffen, der ursprünglich als Erbe vorgesehen war: Viele Testamente kranken an erheblichen Fehlern, sodass am Ende doch wieder die gesetzliche Erbfolge greift. Und selbst wer seiner Nachwelt einen formvollendeten letzten Willen hinterlassen hat, muss damit rechnen, dass übelmeinende Nachfahren das Dokument verschwinden lassen, wenn sie sich darin nicht angemessen bedacht sehen.

Geklaute Testamente: wo kein Kläger, da kein Richter

Zwar regelt das Gesetz, dass jeder, der ein Testament findet und weiß, dass der Ersteller verstorben ist, das Dokument beim zuständigen Nachlassgericht abliefern muss (§ 2259 BGB). Andernfalls begeht der Finder eine Urkundenunterdrückung und macht sich strafbar. Verantworten muss sich aber nur, wer sich auch erwischen lässt. Die Dunkelziffer heimlich vernichteter Testamente dürfte daher relativ hoch sein.

Zahnärzte, die sicher sein wollen, dass ihr letzter Wille wirklich beachtet wird, sollten das Dokument daher weder in der Praxis noch im heimischen Schreibtisch aufbewahren. Sinnvoll ist es vielmehr, alle erbrelevante Dokumente an einem neutralen Ort zu hinterlegen und so dem Zugriff Unbefugter zu entziehen.

Für notariell beurkundete Testamente ist das sogar vorgeschrieben: Sie müssen nach der Beurkundung beim Nachlassgericht hinterlegt und ins Zentrale Testamentsregister eingetragen werden. Dorthin melden die Behörden jeden Sterbefall. Enthält das Register Angaben zu einem Testament, informiert es die zuständigen Stellen. Anschließend erhält das Nachlassgericht die Unterlagen, die es braucht, um das Testament zu eröffnen. Die Kosten für eine Registrierung betragen maximal 18 Euro pro Testament.

Rechtssicherheit für wenig Geld

Doch nicht nur ein Notar kann Rechtssicherheit schaffen. Auch wer ein eigenhändiges Testament erstellt, kann und sollte auf Nummer sicher gehen. Er oder sie kann dafür die Hinterlegung beim örtlichen Amtsgericht beantragen. Dieser Service kostet einmalig 75 Euro. Hinzu kommt die Registrierung beim Zentralen Testamentsregister. Sie schlägt noch einmal mit maximal 18 Euro zu Buche. Wichtig: Das Gericht, bei dem ein handschriftlicher letzter Wille hinterlegt wird, prüft nicht, ob das Testament inhaltliche oder formelle Fehler hat.

Tipp: Im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer lassen sich neben Testamenten auch weitere wichtige Dokumente registrieren. Dazu gehören zum Beispiel Erbverträge oder andere notarielle Urkunden wie Eheverträge, Zuwendungsverzichts- und Erbverzichtsverträge.

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