Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Praxisübergabe

Mehr als die Hälfte der Existenzgründungen von niedergelassenen Ärzten und Ärztinnen erfolgt per Einstieg oder Übernahme einer bestehenden Arztpraxis oder Zahnarztpraxis. Bei Einzelpraxen erfolgt die Gründung der eigenen Niederlassung sogar in 80 Prozent der Fälle durch den Kauf einer bestehenden Praxis. Nur knapp ein Fünftel der Praxisgründungen erfolgt noch an einem komplett neuen Standort. Das Verhältnis von Übernahmen zu Neugründungen ist nicht zuletzt auf die Zulassungsbeschränkungen in der Bedarfsplanung zurückzuführen. Vor allem in besonders begehrten Gebieten lohnt sich der Praxisverkauf für Ärzte noch immer.

Eine Übernahme hat den Vorteil, dass man einen bereits gut laufenden Betrieb übernimmt. Allerdings schlägt sich das auch im Praxiswert und damit im Kaufpreis nieder. Der bisherige Praxisinhaber möchte nicht nur Geräte und Praxis abgelöst haben, sondern auch einen Gegenwert für seine bisherige Arbeit. Für viele Niedergelassene ist die Abgabe zudem ein fester Bestandteil ihrer Altersvorsorge. Auch deshalb ist es für Praxisinhaber und Nachfolger oftmals leider nicht so einfach, sich auf einen Kaufpreis zu einigen. Hier kann es helfen, den Praxiswert nach bewährten Methoden zu ermitteln.

Besonderheiten bei der Ermittlung des Praxiswerts

Arzt- und Zahnarztpraxen sind Dienstleistungsbetriebe besonderer Art. Sie sind personengebunden und deshalb auf einer intakten Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Patienten begründet. Das macht die Praxiswertermittlung so kompliziert. Es reicht bei einem Verkauf eben nicht aus, die materiellen Werte sowie Umsatz und Gewinn in die Praxisbewertung einfließen zu lassen. Auch der sogenannte Goodwill ist ein wichtiger Teil des Praxiswerts. Egal, welche Methode zur Bewertung angewendet wird: Nicht nur der materielle, sondern auch der ideelle Praxiswert, der sogenannte Goodwill, sind beim Verkauf für den niedergelassenen Arzt bares Geld wert. Der ideelle Wert ist für den Praxiskäufer mit einem gewissen Risiko verbunden, denn er hat beim Praxiskauf keine Garantie dafür, dass ihm z.B. der Patientenstamm auch weiterhin erhalten bleibt.

Erste Schritte der Praxiswertermittlung

Entscheidend für die Ermittlung des Geldwertes einer Arztpraxis bzw. Zahnarztpraxis ist ihr aktueller Verkehrswert:

  • Der Praxis-Gesamtwert umfasst den wirtschaftlich selbstständigen Praxisbetrieb. Er umschließt also die vertrags-, privat- und gegebenenfalls belegärztliche sowie gutachterliche Leistung des Arztes bzw. der Praxis. Allerdings ist nicht jeder Aspekt für den Käufer relevant. Schließlich nimmt er die Kompetenz des aktuellen Praxisinhabers nicht mit. Daher können nicht alle Werte in die Ermittlung des Preises eingebucht werden.
  • Der Substanzwert umfasst die Bewertung sämtlicher Wirtschaftsgüter im Anlageverzeichnis der Praxis. Hierzu zählen die Praxiseinrichtung, einschließlich medizinisch-technischer Geräte. Außerdem  EDV, Büroausstattung, Sprechstundenbedarf sowie die Ein- und Umbauten. Hier geht man also genauso vor, wie in einem „normalen“ Unternehmen.
  • Ideeller Wert bzw. Goodwill: Bewertung des Praxis-Renommees im Verhältnis zur regionalen „Konkurrenz“; Berücksichtigung des Patientenstamms und Leistungsfähigkeit der Arztpraxis. Er wird ertragswertorientiert ermittelt. Dabei sollen die Umsatz- und Kostenstruktur der Praxis sowie das „alternative“ Arztgehalt berücksichtigt werden. Entscheidend ist der nachhaltig erzielbare Gewinn in einem begrenzten Prognosezeitraum. Es muss eine realistische Schätzung geben, wie viele der Patienten in der Praxis bleiben werden.

Was bei der Praxisbewertung individuell betrachtet werden muss

Als übertragbaren Umsatz (auf den Erwerber einer Arztpraxis) definiert die Bundesärztekammer den durchschnittlichen Jahresumsatz der letzten drei Kalenderjahre in der Praxis. Hierzu zählen alle Honorare aus vertrags- und privatärztlicher Tätigkeit sowie sonstige berufliche Einnahmen. Diese sind um nicht übertragbare Umsatzanteile zu bereinigen; etwa Umsätze, die an die Person gebunden sind, wie Gutachten, Belegarzt- oder betriebsärztliche Tätigkeit sowie Abrechnungsgenehmigungen. Der bereinigte Nettoumsatz ist der durchschnittliche übertragbare Jahresumsatz und damit relevant für die Praxisbewertung.

Berechnung muss Kosten berücksichtigen

Die zu erwartenden Praxiskosten berücksichtigen die durchschnittlichen Praxiskosten der letzten drei Jahre. Der Wert wird bei der Berechnung um nicht übertragbare, kalkulatorische und künftig entstehende Zusatzkosten gemindert. Kalkulatorische Kosten sind Abschreibungen und Finanzierungskosten sowie unangemessen hohe oder niedrige Mitarbeitergehälter.

Beim künftigen Gewinn nach der Praxisabgabe wird der bisher erzielte übertragbare Umsatz berücksichtigt, reduziert um die übertragbaren Praxiskosten. Es handelt sich dabei um Gewinn vor Steuern. Vom übertragbaren Gewinn ist ein (theoretisches) Arztgehalt abzuziehen (Bruttogehalt eines Klinikoberarztes). Der Goodwill wird als Ergebnis unter Zugrundelegung des Prognosemultiplikators ermittelt. Der beträgt bei Einzelpraxen zwei, bei Gemeinschaftspraxen, Partnergesellschaften und MVZ 2,5 Jahre.

Künftiger Ertragswert für die Praxiswertermittlung

Der frühere Bezug auf den Praxisumsatz zur Bewertung der Arztpraxis ist inzwischen obsolet. Heute muss die ertragsorientierte Bewertungsmethode im Mittelpunkt stehen, bei der sämtliche Kosten prospektiv berücksichtigt werden. Um den Wert einer Praxis zu ermitteln, ist ausschließlich der künftige Ertragswert preisrelevant.