Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Recht & Steuern

Insbesondere zwei Bereiche sind für die Zahnarztpraxis relevant: Nicht nur mussten die bestehenden Minijob-Verträge einer Prüfung unterzogen werden. Auch ein Blick auf die Vereinbarung mit dem externen Dentallabor tut Not.

Lohn-Niveau muss im Vertrag angepasst werden

Der gesetzliche Mindestlohn ist auch für Minijobber maßgeblich. In der zahnärztlichen Praxis sind dies häufig Reinigungskräfte, die Hilfe in der Buchhaltung, studentische Aushilfen oder Botenfahrten ins Labor. Mit dem Anspruch auf den höheren Stundenlohn von 12 € wurde auch die Geringfügigkeitsgrenze auf 520 € angehoben, sodass eine Arbeitszeit von bis zu 43,3 Stunden im Monat, also rund 10 Wochenstunden, möglich bleibt.

  • Check 1: Haben Sie bestehende Arbeitsverträge auf das neue Niveau angepasst, um nicht versehentlich die Grenze der Geringfügigkeit mit teils erheblichen Folgekosten zu überschreiten?

Nur ein schriftlicher Vertrag sichert Bedingungen nach geringfügiger Beschäftigung

Gerade im Bereich der Minijobber fehlt es häufig an einem schriftlichen Arbeitsvertrag. Dieser sollte besser schnell nachgereicht werden. Der Arbeitgeber ist gemäß §2 des Nachweisgesetzes (NachwG) verpflichtet, spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

  • Check 2: Haben Sie Ihre mündliche Vereinbarung mit dem Minijobber in einen schriftlichen Arbeitsvertrag überführt?

Achtung: Falls das Arbeitsverhältnis lediglich in mündlicher Form geschlossen wurde, und kann der Arbeitgeber keine andere geringfügige Beschäftigung beweisen, wird nach dem NachwG zugunsten des Arbeitnehmers eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden fingiert – mit den entsprechenden Mindestlohnansprüchen des Arbeitnehmers. Plötzlich wird dann ein Monatslohn von 960 € geschuldet, obwohl der Arbeitgeber ursprünglich eine geringfügige Beschäftigung vereinbaren wollte.

Haftung für Mindestlohn auch bei beauftragten Dentallaboren

Arbeitgeber haften allerdings nicht nur für die Einhaltung des Mindestlohns bei eigenen Arbeitnehmern, sondern auch für von ihnen beauftragte Unternehmen. Im zahnärztlichen Alltag kann dies vor allem die Mitarbeiter von gewerblich tätigen Dentallaboren betreffen.

§13 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und §14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes regeln, dass ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für die Verpflichtungen dieses Unternehmers zur Zahlung des Mindestentgelts an dessen Arbeitnehmer haftet. Intention dieser Regelung: Ein Unternehmer soll sich nicht seinen eigenen Verpflichtungen aus dem MiLoG entziehen können, indem er andere Unternehmen mit der Werk- oder Dienstleistung beauftragt.

In dem Zusammenhang ist folgender Artikel interessant: Haftungsfalle Mindestlohn: Warum Zahnärzte auch für Vertragspartner verantwortlich sind

Daraus resultiert, dass die Vorschriften lediglich dann Geltung entfalten sollen, wenn sich der Unternehmer zur Erfüllung eigener Pflichten, die er gegenüber Dritten hat, an Nachunternehmen wendet. Soweit Werk- oder Dienstleistungen vorliegen, die dem Eigenbedarf des Unternehmers dienen, ist dies nicht der Fall.

  • Check 3: Für Zahnärzte bedeutet dies, dass diese zwar nicht für die Einhaltung des Mindestlohns bei der beauftragten Reinigungsfirma haften, wohl aber für die Vergütungsregelungen beim externen Dentallabor. Bei der Beauftragung eines gewerblichen Labors bestehen nämlich in der Regel werkvertragliche Pflichten, die der Zahnarzt gegenüber den Patienten übernommen hat.

Fazit: Bei jeder Mindestlohn-Anpassung Verträge aktualisieren

Möglicherweise wird der gesetzliche Mindestlohn ab Januar 2024 erneut angepasst. Zahnärztliche Arbeitgeber sollten also nicht nur im Hinblick auf die letzte Erhöhung des Mindestlohns ihre bestehenden Arbeitsverträge prüfen. Auch für kommende Erhöhungen und gesetzliche Änderungen gilt es, die Arbeitsverträge im Blick zu behalten. Das ebenfalls im vergangenen Jahr neu gefasste Nachweisgesetz kann noch immer zum Anlass genommen werden, eine fachkundige Überarbeitung der verwendeten Vertragsmuster vornehmen zu lassen. So minimiert der Zahnarzt langfristig bestehende Risiken. Auch schadet ein Blick auf die Geschäftsbeziehung zum jeweiligen Dentallabor und den vereinbarten Haftungsausschluss nicht.

(c) Lyck+Pätzold healthcare.recht

Unsere Autorin:
* Nadine Ettling ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht bei Lyck+Pätzold healthcare.recht. Sie steht (Zahn-)Ärzten bei allen Fragen zu medizinrechtlichen Ansprüchen zur Seite. Sie berät und begleitet bei beruflichen Veränderungen und bei arbeitsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Herausforderungen. Weitere Informationen unter: www.medizinanwaelte.deettling@medizinanwaelte.de