Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Recht & Steuern

Sein Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück ist bereits gescheitert. Nun entschied auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) gegen einen impfunwilligen Zahnarzt. Damit steht fest:  Praxisinhaber, die sich nicht gegen Sars-Cov-2 impfen lassen und auch keinen Genesenen-Nachweis erbringen, müssen es (vorerst) hinnehmen, dass ihnen für eine gewisse Zeit die Erlaubnis zum Praktizieren entzogen wird.

Die Basis für ein solches Verbot ist § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG. Die dort geregelte sogenannte Einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht bzgl. Covid-19-Immunität hat inzwischen auch das Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß erklärt (1 BvR 2649/21).

Einrichtungsbezogene Nachweispflicht vom Grundgesetz gedeckt

Zur Begründung führten die Karlsruher Richter aus, dass nach überwiegender fachlicher Einschätzung von einer erheblichen Reduktion der Infektions- und Übertragungsgefahr durch die Covid-19-Impfung auszugehen sei. Die ursprüngliche gesetzgeberische Prognose, die verfügbaren Impfstoffe würden auch gegenüber der Omikron-Variante des Coronavirus eine relevante Schutzwirkung entfalten, sei nach wie vor nicht durchreifend erschüttert worden.

Dies gelte insbesondere auch für die Prognose des Gesetzgebers, die verfügbaren Impfstoffe könnten vor einer Infektion schützen und – sollten sich Betroffene gleichwohl infizieren – zu einer Reduzierung des Übertragungsrisikos beitragen.

Sicherheit der Patienten hat Vorrang

Dieser Linie der Verfassungshüter folgte das OVG im vorliegenden Fall. Die wissenschaftliche Erkenntnislage habe sich seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht derart geändert, dass nunmehr von einer offenkundigen materiellen Verfassungswidrigkeit des § 20a IfSG auszugehen wäre. Auch habe das Gesundheitsamt im konkreten Fall sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt und der Gesundheit und dem Leben der Patienten den Vorrang vor der Berufsfreiheit des Zahnarztes eingeräumt. Da gerade ein Zahnarzt unmittelbaren und engen Kontakt zu den Gesichtern seiner Patientinnen und Patienten habe, vor allem auch zu deren Mund- und Nasenöffnungen, sei die Übertragungswahrscheinlichkeit in Zahnarztpraxen ohnehin schon erhöht.

Deshalb hat das Gericht den Antrag des Zahnarztes auf einstweiligen Rechtsschutz abgewiesen (Az. 14 ME 297/22).  Die Entscheidung im Hauptsacheverfahren steht allerdings noch aus.