Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Recht & Steuern

Ein niedergelassener Zahnarzt übertragt per vorweggenommener Erbfolge seinen drei Kindern jeweils eine stille Beteiligung an seiner Praxis.

Nach den Gesellschaftsverträgen steht dem Nachwuchs – soweit mit der ärztlichen Schweigepflicht des Vaters vereinbar – ein Kontrollrecht zu. Die Geschäftsführung obliegt jedoch ausschließlich dem Zahnarzt. Er ist zudem berechtigt, die Schenkung zu widerrufen, falls eines der Kinder ohne seine Zustimmung über seine stille Beteiligung ganz oder zum Teil verfügt. Zudem besteht weiteres Widerrufsrecht, etwa für den Fall einer Insolvenz.

Die Sprösslinge sind neun, zwölf und 14 Jahre alt, als sie Teilhaber werden. Fortan erhalten sie Gewinnbeteiligungen in Höhe von jeweils 7.500 Euro pro Jahr. Das Geld fließt auf Konten, über die sowohl der Zahnarzt selbst als auch die Mutter der Kinder verfügen kann.

Die Zahlungen setzt der Zahnarzt als Betriebsausgaben ab und mindert damit seinen steuerpflichtigen Gewinn um jeweils 22.500 Euro pro Jahr.

Fremdvergleich bei stiller Beteiligung naher Angehöriger

Das Finanzamt erkannte den Betriebsausgabenabzug jedoch nicht an. Die Sachbearbeiter argumentierten, dass die Überweisungen an die Kinder privat veranlasst seien. Der Fall wurde streitig – am Ende musste der Bundesfinanzhof entscheiden.

Die Münchener Richter führten aus, dass ein Betriebsausgabenabzug in familiären Konstellationen nur erlaubt ist, soweit die Verträge fremdüblich sind. Da Geschäftsbeziehungen mit nahen Angehörigen wie Kindern, Ehepartnern, Geschwistern hohe Steuervorteile bieten, müssen die Verträge also nicht nur zivilrechtlich wirksam vereinbart sein. Ihr Inhalt muss auch so ausgestaltet werden, dass der Vertrag in dieser Weise auch mit einem außenstehenden Dritten zustande kommen könnte.

Im konkreten Fall erkannte der BFH die Schenkung der Praxisbeteiligung an die Kinder des Zahnarztes an. Wichtig sei allerdings, dass die Kinder wenigstens annäherungsweise die typischen Rechte eines stillen Gesellschafters erhalten.

Das betreffe insbesondere

  • die Umsetzung oder den Vollzug der Einlagebestimmungen,
  • die Regeln zur Gewinnbeteiligung,
  • die Informations- und Kontrollrechte sowie
  • die Bestimmungen zum Widerrufsvorbehalt.

Weil die erste Instanz bei seiner Entscheidung keinen ausreichenden Fremdvergleich anhand dieser Kriterien vorgenommen hatte, verwies der BFH den Fall an das Finanzgericht zurück. Dort muss nun nochmals verhandelt werden (Az: VIII R 17/19).