Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Recht & Steuern

Werdende und stillende Mütter genießen im Arbeitsleben weitreichende Privilegien. Arbeitgeber allerdings stellen die Regelungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) oft vor Probleme. Sobald angestellte Zahnärztinnen oder ZFA ihnen mitteilen, dass sie schwanger sind, müssen sie reagieren und alles dafür tun, Gefährdungen für Mutter und Kind zu eliminieren.

Gefährdungsbeurteilung und Beschäftigungsverbot

Besonders komplex ist der sogenannte betriebliche Gesundheitsschutz. Um festzustellen, welche Aufgaben eine Schwangere/Stillende in der Praxis risikolos ausüben kann, muss der Arbeitgeber eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen vornehmen und, bei Bedarf, die notwendigen Schutzmaßnahmen treffen.  Dafür muss er jeden einzelnen Arbeitsplatz in der Praxis einer sogenannten Gefährdungsbeurteilung unterziehen und diesen Vorgang auch dokumentieren.

Zahnärztliche Tätigkeit während der Schwangerschaft nicht möglich

Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung steht angesichts der Besonderheiten des zahnärztlichen Berufes allerdings schon im Voraus so gut wie fest: Eine zahnärztliche Tätigkeit am Patienten ist während der Schwangerschaft und Stillzeit in der Regel unzulässig. Angestellte Zahnärztinnen und ZFA dürfen daher allenfalls in der Verwaltung arbeiten.

Wann bekommen Schwangere den Mutterschutzlohn?

Lassen sich Gesundheitsgefahren für Mutter und/oder Kind auch dort nicht ausschließen, muss der Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Damit die werdende/stillende Mutter dadurch keinen finanziellen Nachteil erleidet, steht ihr während dieser Zeit der sog. Mutterschutzlohn zu. Ihn muss der Arbeitgeber bezahlen. Seine Höhe richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der drei Monate vor Eintritt der Schwangerschaft. Welche Gehaltsbestandteile hierbei als laufende Vergütung zu berücksichtigen sind, bestimmt § 21 MuSchG.

Schutz für Schwangere umfangreicher als für Stillende

Doch nicht nur die Frage, wie sich der Mutterschutzlohn berechnet, führt in der Praxis immer wieder zu Problemen, sondern auch die Frage, wie lange ein Beschäftigungsverbot aufrechtzuerhalten ist. So auch im Fall einer Oralchirurgin aus Baden-Württemberg.

Deren Arbeitgeber hatte für die Zeit der Schwangerschaft ein betriebliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen.  Nachdem die Frau ihr Kind geboren, ihre Mutterschutzzeit genommen und den noch offenen Resturlaub abgefeiert hatte, forderte ihr Chef sie auf, wieder zur Arbeit zu erscheinen. Er berief sich dabei auf die Hinweise und Empfehlungen zum Schutz stillender Frauen des Ad-hoc-Arbeitskreises Stillschutz, wonach die Wiederaufnahme der Arbeit möglich sei.

Ist wirklich jeder Patient eine potenzielle Bedrohung?

Die angestellte Oralchirurgin hielt diese Empfehlungen jedoch für unzureichend. Sie beantragte im Eilverfahren, mindestens vorläufig ein weiteres Beschäftigungsverbot auszusprechen. Auch ohne Behandlungen durchzuführen, bestehe die Gefahr, dass sie mit Blut oder Speichel des Patienten in Berührung komme. Ihr könnten etwa Körperflüssigkeiten des Patienten in ins Auge spritzen. Schon Besprechungen mit Patienten zur beabsichtigten Behandlung seien daher mit unverantwortbaren Gefahren verbunden.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg wies den Antrag jedoch als unbegründet zurück. Es befand, dass die Frau einzig die Arbeit mit Amalgam/Quecksilber zu unterlassen habe (Az.: 11 SaGa 1/21). Ob die angegebenen Tätigkeiten der Oralchirurgin eine unverantwortbare Gefährdung darstellen und die Annahmen des Ad-hoc-Arbeitskreises Stillschutz demnach fehlerhaft sind, konnte das Gericht im Eilverfahren hingegen nicht abschließend klären.