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Abrechnung
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Mit der Budgetierung und Deckelung für zahnmedizinische Leistungen wird vielen Praxen gerade bei der neuen PAR-Behandlungsstrecke ein Stein in den Weg gelegt. Am 1. Juli 2021 wurde eine Richtlinie eingeführt, die dem europäischen Standard entspricht, und bei der die Vergütung gerecht darstellt wird. Nun soll ein Teil dieser finanziellen Grundlage wieder entzogen werden.

Auch wird durch das beschlossene GKV-Finanzstabilisierungsgesetz der neuen PAR-Richtlinie der Ansatz der präventionsorientierten Versorgung für viele Patienten unmöglich gemacht. Wenige Ausnahmen, die im GKV-Finanzstabilisierungsgesetz nicht budgetiert werden, sind Behandlungen für Behinderte und Pflegebedürftige, Zahnersatz und die Individualprophylaxe für Kinder. Allerdings haben nicht alle Praxen Kooperationsverträge mit Pflegeeinrichtungen, um das finanzielle Defizit auszugleichen.

Wen trifft es in der PAR-Abrechnung am meisten?

Einige Praxen werden ihr PAR-Budget nicht ausschöpfen, da sie erstmal gewartet haben, um mit der neuen PA-Behandlungsthematik zu starten. Wie aber wird es den Praxen ergehen, die seit Beginn die PAR genauso behandeln und in GKV und PKV entsprechend abrechnen?

Eine Landpraxis und/oder Praxen in sozial schwächeren Regionen mit höherem Anteil an Kassenpatienten werden die Kürzungen stärker spüren als Praxen in Großstädten und Gegenden mit hohem Anteil an Privatpatienten oder Patienten, die Mehrkosten tragen können.

Konsequenzen für Patienten

In Folge werden weniger Zahnarztpraxen diese PA-Behandlungen durchführen können. Patienten müssen sich ggf. einen anderen Zahnarzt suchen und/oder länger auf Termine warten. Praxen, die kurz vor dem Budgetende stehen, werden Termine verschieben müssen, was nicht nur dieAbrechenbarkeit der Leistungen in Gefahr bringt, sondern nur das Budget verschiebt und nicht aufhebt.

Bei Leistungen wie der UPT sind zusätzlich noch festgesetzte Zeiträume von drei und sechs Monaten einzuhalten, um die Leistung nach Erbringen auch abrechnen zu können. Im Falle einer „UPT Grad C“ kann es bedeuten, dass die UPT bis zu dreimal im Jahr geplant wird. Da gerade diese Maßnahme nach den neuen Richtlinien recht gut vergütet wird, wäre eine Streichung für eine Praxis ein massiver Einschnitt.

Konsequenzen für die Praxis

Die Folgen für die Prophylaxe-Abteilungen und deren Mitarbeiter sind noch nicht abzusehen – aber sicherlich nicht rosig. Mitarbeitende könnten geplante Patiententermine nicht halten. Die Prophylaxe hätte Leerlauf. Diese Mitarbeiterinnen müssten anders eingesetzt werden, um keine Ressourcen und Teammitglieder zu verlieren. In Zeiten von Fachkräftemangel ein unzumutbares Szenario. Auch die Verwaltung würde darunter leiden, dass Termine abgesagt und verschoben werden. Das Telefonaufkommen wird erhöht und das Recall-System ändert sich.

Finanzielle Konsequenzen auf die PAR-Abrechnung

Weiterhin ergeben sich finanzielle Fragen: Was passiert mit den Patienten, die aus der PAR-Strecke fallen, weil die Leistungen nicht mehr abgerechnet werden können? Was passiert, wenn im schlechtesten Fall die Patienten die Kosten selbst tragen müssen? Krankenkassen werden keine UPT-Leistungen übernehmen, welche die Kosten einer PZR weit übersteigen. Diese müssten privat in Rechnung gestellt werden, um den Behandlungsfortschritt nicht zu gefährden. Zu beachten ist auch, dass Regresse erst nach einer längeren Zeit in den Praxen aufschlagen. Der Patient wurde dann aber schon über Kasse abgerechnet und es kann nachträglich keine andere Berechnungsform zur Kostendeckung in Betracht gezogen werden. Denn welcher Patient übernimmt die vom GKV-Träger gekürzten Leistungen zwei Jahre im Nachhinein? Das darf auch nicht sein!

Wie kann der Zahnarzt entgegenwirken?

Führen und beobachten Sie Ihre HVM-Statistiken. Versuchen Sie rechtzeitig in der Terminstruktur entgegenzuwirken. Klären Sie Ihre Patienten auf, dass aufgrund von Budgetierung die Behandlung anders verlaufen könnte. Dieses Thema wird uns noch lange in Atem halten. Denn leider ist noch nicht absehbar, wie der weitere Verlauf sein wird.

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