Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Haftungsrecht
Inhaltsverzeichnis

Ersatz der materiellen Schäden

Nach § 249 Abs. 1 BGB hat derjenige, der zum Schadenersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Die Rechtswissenschaft und die Gerichte sprechen in diesem Zusammenhang von der Naturalrestitution. Mit dieser kann der Schädiger verpflichtet werden, den ursprünglichen Zustand des Geschädigten Rechtsgutes herzustellen, der ohne die Schädigung bestehen würde. Muss der Schadenersatz wegen der Verletzung einer Person oder wegen der Beschädigung einer Sache geleistet werden, kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 BGB vom Schädiger statt der Naturalrestitution einen Geldbetrag verlangen, der den entstandenen Schaden beseitigt. Das betreffende Wahlrecht steht dem Geschädigten zu.

Ersatz von Erwerbsschäden

Unter dem materiellen Schaden im vorbezeichneten Sinn versteht die Rechtsprechung einerseits den Ersatz von Erwerbsschäden. Dieser entsteht, wenn die Schädigung die Arbeitskraft eines Patienten beeinträchtigt hat. Zur Ermittlung eines Erwerbsschadens müssen zunächst Einkünfte des geschädigten Patienten, inklusive eines etwaigen ergangenen Gewinns, vor dem Schadensereignis ermittelt werden. Die Rechtsprechung stellt typischerweise auf durchschnittliche Einkünfte des Geschädigten in den letzten drei Jahren von dem schädigenden Ereignis ab. Führt eine Schädigung dazu, dass der Geschädigte Leistungen von Dritten erhält, zu denken ist hier z. B. an Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung, wie Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Renten wegen Erwerbsminderung etc., mindern diese Leistungen grundsätzlich den vom Schädiger zu leistenden Schadenersatz. Andererseits erwerben die betreffenden Dritten gegenüber dem Schädiger regelmäßig gesetzliche Rückgriffsansprüche, wenn sie ihre eigenen Leistungen an den Geschädigten erbracht haben.

Anders ist die Rechtslage bei Leistungen von privaten Versicherungen an einen Geschädigten. Die Rechtsprechung geht bei diesen Leistungen davon aus, dass Ansprüche eines Geschädigten gegen private Versicherungen auf Beitragsleistungen des betreffenden Geschädigten beruhen und deshalb nicht auf die Schadenersatzpflicht eines schadenersatzverpflichteten Zahnarztes anzurechnen seien. Dabei wird es regelmäßig übersehen, dass auch Leistungen von Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung ebenfalls auf eigenen Beitragsleistungen eines Geschädigten beruhen, so dass die Begründung der Rechtsprechung für die Nichtanrechnung von Leistungen der privaten Versicherungsträger auf den durch einen Zahnarzt leistenden Schadenersatz nicht überzeugt.

Personen, die keine Einkünfte erzielen, sind im Falle einer Schädigung nicht etwa deshalb vom Ersatz eines Erwerbsschadens ausgeschlossen, weil diesen mangels Einkünfteerzielung kein Erwerbsschaden entstanden sei. Nach § 252 Satz 1 BGB muss nämlich auch der entgangene Gewinn ersetzt werden. Gemäß § 252 Satz 2 BGB gilt der Gewinn auch als entgangen, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Ist es anzunehmen, dass die geschädigte Person zukünftig Einkünfte erzielen würde, wenn das schädigende Ereignis ausgeblieben wäre und können diese künftigen Einkünfte mehr oder weniger verlässlich beziffert bzw. ermittelt werden, müssen auch diese künftigen Einkünfte vom Schädiger ersetzt werden. Es liegt auf der Hand, dass sich die Ermittlung solcher künftigen Einkünfte umso schwieriger gestaltet, je weiter in der Zukunft die betreffenden Einkünfte liegen und je unklarer bzw. ungewisser diese sein werden.

Zu beachten ist, dass der Geschädigte nach der Rechtsprechung die Pflicht hat, den ihm entstandenen Schaden nach Möglichkeit zu mindern. So muss der Geschädigte die ihm nach der Schädigung verbleibende Arbeitskraft einsetzen, um den entstandenen Schaden zu mindern. Auch darf der Geschädigte nicht daran mitwirken, z. B. durch den Abschluss eines privatrechtlichen und arbeitsgerichtlichen Vergleichs, dass er seine Beschäftigung und daraus resultierende Einkünfte verliert.

Ersatz von Haushaltsführungsschäden

Führt die Schädigung eines Patienten dazu, dass dieser den Haushalt für sich und bzw. oder für andere Familienmitglieder nicht mehr führen kann, muss auch dieser Schaden als Haushaltsführungsschaden ersetzt werden, soweit dieser durch die Schädigung ebenfalls verursacht wurde. Zu berücksichtigen ist hier, dass der Ersatz von Haushaltsführungsschäden nicht voraussetzt, dass der Geschädigte aufgrund der Schädigung eine Ersatzkraft entgeltlich beschäftigt bzw. beschäftigen muss. Führt das schädigende Ereignis dazu, dass der Haushalt durch die geschädigte Person gänzlich oder teilweise nicht geführt werden kann, muss der Umfang der Haushaltsführung der geschädigten Person konkret ermittelt werden. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Nachweisbarkeit eines Haushaltsführungsschadens schwierig sein kann. Dies ist insbesondere dem Umstand geschuldet, dass den Geschädigten auch hier eine Schadensminderungspflicht trifft.

Ersatz immaterieller Schäden

Nach § 253 Abs. 2 BGB kann wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden, wenn der Schadenersatz für die Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung zu leisten ist. Auch hier unterscheidet das Gesetz nicht nach vertraglichen und deliktischen Schadenersatzansprüchen: in beiden Fällen kann der Ersatz immaterieller Schäden verlangt werden. Zu berücksichtigen ist, dass eine zahnärztliche Behandlung regelmäßig mit einem Eingriff in die Gesundheit eines Patienten verbunden ist und deshalb den Tatbestand des § 253 Abs. 2 BGB erfüllt, wenn durch diesen Eingriff der Körper oder die Gesundheit eines Patienten verletzt wird, ohne dass der betreffende Eingriff gerechtfertigt ist.

Es liegt in der Natur der Sache, dass die Bemessung eines immateriellen Schadens regelmäßig nur durch eine Schätzung möglich ist. Zu beachten ist hier, dass ein Schmerzensgeld nicht abstrakt beziffert sein darf, sondern den konkret entstandenen immateriellen Schaden eines Patienten abgelten muss.

Dr. jur. Alex Janzen

Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Alex Janzen
Dr. jur. Alex Janzen ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht sowie für Bank- und Kapitalmarktrecht in Düsseldorf. Er berät Unternehmen im Steuerrecht, Kapitalmarktrecht sowie im Medizinrecht, insbesondere in Fragen der Steueroptimierung, Besteuerung von Ärzten und Praxisgemeinschaften, Vertretung in Einspruchs- und Klageverfahren, in Fragen der Praxisfinanzierung sowie im ärztlichen und zahnärztlichen Honorarrecht.

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