Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Praxis

Ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) ist eine ärztlich/zahnärztlich geleitete Einrichtung, in der mindestens zwei Ärzte/Zahnärzte, die in dem (Zahn)Arztregister eingetragen sind, als Angestellte oder Vertrags(zahn)ärzte tätig sind.

Zweck des MVZ ist die Erbringung ambulanter (zahn-)ärztlicher Behandlungen. Der in (zahn-)medizinischen Fragen weisungsfreie (zahn)ärztliche Leiter des MVZ muss als angestellter Arzt/Zahnarzt oder als Vertrags(zahn)arzt tätig sein. Fällt die (zahn)ärztliche Leitung weg, wird die
Zulassung entzogen.

Waren zunächst lediglich fachübergreifende MVZ zulässig, so dürfen diese jetzt auch fachgleich (Bsp. Zahnarzt MVZ) sein. Auch Physiotherapeuten können mit einem MVZ kooperieren.

Wer kann ein MVZ gründen?

MVZ können nur von folgenden Personen bzw. Institutionen gegründet werden:

  • von zugelassenen Ärzten oder Zahnärzten
  • von zugelassenen Krankenhäusern
  • von Erbringern nicht ärztlicher Dialyseleistungen
  • von gemeinnützigen Trägern, die auf Grund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen
  • von anerkannten Praxisnetzen
  • von Kommunen

MVZ gründen sich sowohl in städtischen als auch ländlichen Gebieten. Allerdings lässt sich die Mehrzahl in Kernstädten und Ober- und Mittelzentren nieder. An der überwiegenden Zahl der MVZ sind Vertragsärzte und Krankenhäuser als Träger beteiligt.

Was sind die Voraussetzungen für die Zulassung?

Damit ein MVZ an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen kann, braucht es eine Zulassung. Darüber entscheidet auf Antrag der Zulassungsausschuss der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (KV).

Voraussetzungen für die Zulassung sind unter anderem:

  • Gründung durch Leistungserbringer oder Kommune
  • Wahl einer zulässigen Rechtsform
  • Vorhandensein von mindestens zwei Vertrags(zahn)arztsitzen
  • ärztliche bzw. kooperative Leitung

Welche Rechtsformen sind für ein MVZ möglich?

Die Wahl der MVZ-Rechtsform ist eine Voraussetzung für die Gründung und beeinflusst alle wirtschaftlichen und (steuer-)rechtlichen Belange. Zur Auswahl stehen folgende Rechtsformen:

  • Personengesellschaft (GbR)
  • Partnerschaftsgesellschaft (PartG und PartG mbB)
  • eingetragene Genossenschaft (eG)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • öffentlich-rechtliche Rechtsform (AÖR).

Achtung: Die Rechtsform Aktiengesellschaft (AG) ist für ein MVZ nicht zulässig. Üblicherweise wird ein MVZ als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder GmbH organisiert.

Was sind die Vorteile eines MVZs gegenüber einer Gemeinschaftspraxis oder Einzelpraxis?

Der wesentliche Vorteil eines MVZ gegenüber einer Gemeinschaftspraxis (BAG) oder Einzelpraxis ist, dass es den Vorteil der Expansion mit sich bringt. Für einen voll zugelassenem Vertrags(zahn)arzt ist die maximale Anzahl an angestellten Ärzten/Zahnärzten auf vier Vollzeitstellen begrenzt.

Diese Limitierung gilt für das MVZ nicht. Im Gegenteil: Die Schaffung von Möglichkeiten zur Kostenoptimierung, Skaleneffekte und Wachstum ist hier erwünscht.

Im Gegensatz zu einer Einzelpraxis, in der der Praxisinhaber in der Regel sowohl die ärztlichen Behandlungstätigkeiten als auch die Verwaltungsaufgaben übernimmt, herrscht im MVZ meist eine organisatorische Trennung der Inhaberschaft von der Patientenversorgung. Dadurch können sich die (Zahn-)Ärzte mehr der Patientenversorgung widmen.

Ist ein MVZ sinnvoll?

Die Wahl der Rechtsform ist eine sehr individuelle Angelegenheit, die den Bedürfnissen der Gründer entsprechen muss. Zu berücksichtigen sind der individuelle Wunsch der Berufsausübung und auch steuerliche und rechtliche Aspekte.

Welche Rechtsform die jeweils geeignete ist, sollten die Gründer durch eine umfassende rechtliche und steuerliche Beratung ermitteln. In diesem Rahmen kann dann festgestellt werden, ob und gegebenenfalls in welcher Rechtsform das MVZ eine geeignete Organisationsform ist.

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Ralph Leibecke ist Fachanwalt für Medizinrecht und Strafrecht bei Vesting & Partner in Göttingen
(c) Foto: Mirja Diederich

Unser Autor:
*Ralph Leibecke ist Fachanwalt für Medizinrecht und Strafrecht bei Vesting & Partner – Steuerberater für Ärzte und Apotheker in Göttingen. www.vesting-stb.de
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