Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Abrechnung
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So formulieren Sie rechtssichere Honorarvereinbarungen

Dass die GOZ seit langem einer Reform bedarf, ist kein Geheimnis. Gleiches gilt für die Tatsache, dass diese Reform wohl weiterhin auf sich warten lassen wird. Entsprechend gehen immer mehr Zahnärzte dazu über, mit ihren Patienten private Honorarvereinbarung zu schließen, um von den gesetzlichen Vorgaben für die zahnärztliche Vergütung abweichen zu können.

Das ist nach § 2 Abs. 1 GOZ grundsätzlich erlaubt. Damit Honorarvereinbarungen wasserdicht und vor allem gerichtsfest sind, müssen Zahnärzte aber einige wichtige Punkte beachten.

Der richtige Zeitpunkt

Wer bei der Abrechnung von den Vorgaben der GOZ abweichen will, muss dies im Vorfeld der Behandlung mit dem Patienten vereinbaren. Wer den Patienten hingegen erst nach der Behandlung eine Honorarvereinbarung unterzeichnen, hat keinen Anspruch auf die darin vereinbarte Vergütung, selbst wenn diese sauber formuliert ist und der Patient sie unterschreibt.

Verständnis schaffen

Um von den Vorgaben der GOZ abweichen zu dürfen, braucht es einen triftigen Grund. Entsprechend muss der Arzt seinen Patienten erläutern, warum er eine solche Vereinbarung abschließen will (besonders komplexe Behandlung, neue Technik, wirtschaftliche Gegebenheiten).

Wichtig ist es auch, dem Patienten klarzumachen, dass (bei Privatpatienten) ihre Versicherung womöglich nicht für das gesamte (höhere) Honorar aufkommen wird. Gesetzlich Versicherte müssen eindeutig darauf hingewiesen werden, dass sie Selbstzahler sind.

Die richtige Form wählen

Nach dem Gespräch mit dem Patienten wird es amtlich: Der Patient muss die Vereinbarung unterzeichnen. Wichtig ist dabei, dass er oder sie Gelegenheit erhalten muss, die Entscheidung zu für oder gegen die Behandlung zum individuell vereinbarten Preis zu überdenken. Eine Notfallbehandlung darf daher nie vom Abschluss einer Hononarvereinbarung abhängig gemacht werden.

Zwingend ist es zudem, dass die Vereinbarung schriftlich getroffen wird. Sowohl der Patient als auch der Zahnarzt müssen sie eigenhändig unterschreiben. Überdies muss der Patient eine Ausfertigung für die eigenen Unterlagen erhalten.

GOZ bleibt die Basis – nur die Begrenzungen entfallen

Eine Honorarvereinbarung ermöglicht eine Abrechnung ohne Begrenzung des Gebührenrahmens durch § 5 Abs. 1 GOZ. Dennoch bildet die GOZ weiterhin die Basis der Abrechnung. Das Formular muss daher die Gebührennummer und deren Leistungsbezeichnung, den (individuell) vereinbarten Steigerungssatz und den sich hierdurch ergebenden Euro-Betrag nennen.

Wichtig: Auch wenn individuelle Vereinbarungen eine Vergütung jenseits der GOZ-Höchstsätze ermöglichst, muss das Honorar nach wie vor angemessen sein. Die Bundeszahnärztekammer bietet hierfür ein Kalkulationsraster an, das nach Eingabe praxisindividueller Daten umfangreiche betriebswirtschaftliche Informationen liefert.

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