Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Recht & Steuern

Viele Unternehmen sind in der Rechtsform einer GmbH organisiert. Die GmbH gilt in Deutschland sogar als die am häufigsten gewählte Gesellschaftsform für Kapitalgesellschaften. Da es sich bei einer Arztpraxis ebenfalls um ein Unternehmen handelt, stellen sich viele Zahnärzte die Frage, ob nicht auch für die eigene Praxis die Rechtsform einer GmbH eine sinnvolle Alternative darstellen könnte.

Vorüberlegungen zur Wahl der Rechtsform

Die Gründe, warum sich ein Zahnarzt für eine bestimmte Rechtsform entscheidet, können vielschichtig sein.

Kriterium „Haftungsbeschränkung“

Für die Wahl einer GmbH spielt zum Beispiel die Haftungsbeschränkung eine Rolle. Diese gewinnt gerade für junge Unternehmer mehr und mehr an Bedeutung, da das unternehmerische Risiko kalkulierbarer wird. Bei einer Einzelpraxis oder Gemeinschaftspraxis in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) haftet der Arzt voll mit seinem Privatvermögen, also auch z.B. mit privaten Immobilien.

Kriterium „Geschäftsführergehalt“

Eine GmbH kann auch als Ein-Mann-GmbH gegründet werden. Das Hinzuziehen eines gleichberechtigen Partners ist nicht erforderlich. Gleichzeitig können in einer GmbH die Gewinne durch Geschäftsführergehälter reduziert werden, was sich steuerlich – im Vergleich zu einer Einzelpraxis oder Gemeinschaftspraxis – als günstig erweisen kann.

Kriterium „Anstellung“

Mit einem MVZ kann dem Bedürfnis der jüngeren Generation nach einer sicheren Anstellung besser Rechnung getragen werden, da in einem MVZ keine Höchstgrenzen für angestellte Zahnärzte beachtet werden müssen. Teilzeitmodelle und eine Work-Life-Balance sind in einem MVZ besser umsetzbar.

Welche Rechtsformen sind für Zahnarztpraxen erlaubt?

Hierzu ist ein Blick auf die einzelnen Versorgungsstrukturen zu werfen:

Wahl der Rechtsform für den GKV-Bereich

Im Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung ist die Rechtsform einer GmbH nur über die Gründung eines MVZ möglich. In § 95 Abs. 1a Satz 3 SGB V heißt es hierzu: „Die Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums ist nur in der Rechtsform der Personengesellschaft, der eingetragenen Genossenschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich-rechtlichen Rechtsform möglich.“

Eine Gemeinschaftspraxis kann hingegen nicht als GmbH, sondern nur als Personengesellschaft, GbR oder Partnerschaftsgesellschaft gegründet werden.

Insofern kommt die GmbH als Rechtsträger für ein MVZ in Betracht: So kann das MVZ an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Für Ärzte kann die Gründung eines MVZ insbesondere dann sinnvoll sein, wenn eine Praxiserweiterung geplant ist oder Filialen eröffnet werden.

Wahl der Rechtsform für den privatzahnärztlichen Bereich

Die Gründung einer Einzelpraxis oder Gemeinschaftspraxis ist im privatzahnärztlichen Bereich bundesweit möglich. Anders sieht es bei einer GmbH aus. So gilt z.B. in Bayern das Heilberufe-Kammergesetz (HKaG), in dem es in Art. 18 Abs. 1 Satz 2 heißt: „Die Führung einer ärztlichen Praxis in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts ist nicht statthaft.“ Die Praxisführung in Form einer GmbH ist also hier nicht möglich.

Je nach Bundesland kann also die Rechtsform vorgegeben sein. Als Alternative könnte z.B. eine Partnerschaftsgesellschaft mbB in Betracht kommen, wobei auch hier die landesrechtlichen Regelungen zu beachten sind.

Praxistipp für die Wahl der Rechtsform für die Zahnarztpraxis

Die Wahl der richtigen Rechtsform für die Zahnarztpraxis sollte sich primär an der strategischen Ausrichtung orientieren, da es für jedes Modell Vor- und Nachteile gibt.

Festzuhalten ist, dass eine GmbH im GKV-Bereich zulässig ist, während dies im privatärztlichen Bereich je nach Bundesland divergiert.

Eine Beratung, bei der rechtliche und steuerliche Belange ineinandergreifen, ist bei diesen Fragestellungen unerlässlich. Denn neben der enormen Regelungsvielfalt (zum 01.01.2024 wird zum Beispiel das Personengesellschaftsrecht grundlegend überarbeitet) ist die rechtliche und steuerrechtliche Rechtsprechung – insbesondere des Bundesfinanzhofs – zu beachten.

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(c) Lyck+Pätzold
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Unsere Autoren
*Christian Erbacher LL.M. ist Fachanwalt für Medizinrecht und Partner der Kanzlei Lyck+Pätzold.healthcare.recht. Er hält einen Master im Medizinrecht und ist Lehrbeauftragter an der Frankfurt University of Applied Sciences sowie an der SRH Fernhochschule The Mobile University.

Er berät seit Beginn seiner anwaltlichen Tätigkeit in der Healthcare-Welt, vor allem niedergelassene Ärzte und Zahnärzte, Krankenhäuser, Healthcare-Unternehmen und Start-ups. Schwerpunkte sind: regulatorische Fragestellungen, die Begleitung von M&A-Prozessen und MVZ-Gründungen sowie das Gesellschafts-, Arbeits- und Medizinprodukterecht. Christian Erbacher berät auch in allen Fragen zu E-Health.

*Simone Erbacher ist Diplom-Wirtschaftsjuristin und Steuerberaterin. Sie ist Geschäftsführerin bei Erbacher, Lyck + Pätzold Steuerberatung.Healthcare in Aschaffenburg.