Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Arbeitsrecht

Der Countdown läuft. Ab Mitte März müssen alle in einer Zahnarztpraxis beschäftigten Personen entweder einen Immunitätsnachweis gegen Covid-19 oder ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie wegen einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das SARS-CoV-2 geimpft werden können.

Was zunächst einfach klingt, wirft in der Praxis schwierige Fragen auf. Zahnarzt und Wirtschaft hat die wichtigsten Antworten zusammengetragen.

Für wen gilt die Impf- bzw. Nachweispflicht?

Grundsätzlich für alle Angestellten in der Praxis, sowie für Auszubildende und Praktikanten. Fraglich ist, wie Praxisinhaber mit Blick auf solche Mitarbeiter vorgehen müssen, die keine oder allenfalls marginale Berührungspunkte mit Patienten haben – etwa Elternzeitler, Reinigungspersonal oder IT-Experten. Erstere kommen allenfalls zu Besuchszwecken in die Praxis, letztere erledigen ihre Aufgaben meist außerhalb der Öffnungszeiten ohne Kontakt zu Patienten oder dem restlichen Personal.

Nach aktuellem Stand sollten Zahnärzte allerdings davon ausgehen, dass auch diese Personen der Nachweispflicht unterliegen. Darauf hat die Bundeszahnärztekammer hingewiesen. Einzig in Fällen, in denen jeglicher Kontakt zu Patienten und zu  Mitarbeiterinnen ausgeschlossen sei, die ihrerseits mit Patienten zu tun haben, könne eine „Tätigkeit in der Zahnarztpraxis“ verneint werden, sodass die Nachweispflicht entfalle.

Welche Dokumente taugen als Nachweis?

Als Nachweis gilt ein Impf- oder Genesenen-Nachweis oder ein ärztliches Zeugnis darüber, dass die Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann.

Was müssen Praxischefs unternehmen, wenn ein solcher Nachweis fehlt?

In einem solchen Fall hat der Zahnarzt unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen, in dessen Bezirk seine Praxis. Auch muss er dem Gesundheitsamt die personenbezogenen Daten des oder der Ungeimpften übermitteln. Gleiches gilt, wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen.

Welche Konsequenzen hat die Impf-Pflicht für die Personalarbeit?

Hier ist zu unterscheiden zwischen Neueinstellungen und Bestands-Arbeitskräften.

  • Neueinstellungen sind ab dem 16. März 2022 nicht möglich, wenn die neu zu beschäftigende Person keinen Nachweis vorlegt. Die entsprechende Regelung in § 20a IfSG gilt bis einschließlich 31. Dezember 2022.
  • Kann ein Bestandsmitarbeiter bis zum 15.03.2022 keinen gültigen Impf- oder Genesenen-Status vorlegen, muss der Chef zunächst keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen ziehen. Mit der Meldung ans Gesundheitsamt hat er erst einmal seine Pflicht erfüllt. Die Behörde entscheidet dann im Einzelfall, ob ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen wird. Ist das der Fall,, muss der Arzt dem betreffenden Mitarbeiter kein Gehalt mehr zahlen. Es gilt der Grundsatz „ohne Arbeit kein Geld. Auch eine Abmahnung bzw. Kündigung könne dann in Betracht kommen.

Wichtig: Eine Person, die bis zum 15. März 2022 nicht vollständig geimpft ist, aber mit dem Impfzyklus bereits begonnen hat, kann auch nach dem 15. März 2022 weiterbeschäftigt werden. Der Arzt muss die Daten zwar dennoch ans Gesundheitsamt melden.
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