Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Arbeitsrecht

Die Coronakrise fordert ihren Tribut. Nach zwei Jahren Ausnahmezustand sehnen sich viele Praxisinhaber nach ein paar entspannten Tagen. Doch Zahnärzte, die ihre Praxis zwischendurch zusperren wollen, haben vielfach ein Problem. Nicht nur, weil sie einen Kollegen finden müssen, an den sie ihre Patienten verweisen können. Auch die Mitarbeiter sind oft alles andere als erfreut, wenn der Chef Betriebsferien – und damit Zwangsurlaub für alle – anordnet.

Vielfach kommt es in solchen Fällen sogar zu rechtlichen Auseinandersetzungen. Um unerfreuliche Auseinandersetzungen im Keim zu ersticken, sollten Zahnärzte daher mit Augenmaß agieren. Umgekehrt ist es wichtig, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu kennen. Denn das deutsche Arbeitsrecht erlaubt es Arbeitgebern, die Ferien der Belegschaft in praxisfreundliche Bahnen zu lenken.

Auch Erholung kann ein „dringender betrieblicher Belang“ sein

Grundsätzlich schreibt das Bundesurlaubsgesetz vor, dass Arbeitgeber „bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen haben, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange […] entgegenstehen.“ Ein dringender betrieblicher Belang kann allerdings – bis zu einem gewissen Grad – auch der eigene Erholungsurlaub sein.

Zahnärzte, die ihre Batterien wieder auffüllen und sich deshalb eine Pause gönnen wollen, müssen allerdings vorausschauend planen. Zum einen müssen sie dafür sorgen, dass ihre Patienten während der Praxisschließung medizinisch versorgt werden können. Zum anderen müssen sie sich Gedanken darüber machen, wie und ob sie während der Praxisschließung ihr Personal beschäftigen wollen. Oft wird es in Abwesenheit des Arztes aber nur wenig zu tun geben.

In solchen Fällen ist die Anordnung von Betriebsferien ein gangbarer Weg, um die Kosten des eigenen Urlaubs überschaubar zu halten. Denn die vom Chef angeordneten freien Tage werden vom Jahresurlaubskonto der Teammitglieder genauso abgezogen, wie jene, die die Arbeitnehmer aus eigener Initiative freigenommen haben.

Der Betriebsurlaub schmälert also die Möglichkeiten der Belegschaft, den eigenen Urlaub frei zu planen – und ist entsprechend unbeliebt. Das sollten Zahnärzte im Blick behalten – ebenso wie eine wichtige Ausnahme: Wenn ein Arbeitnehmer bereits seinen gesamten Jahresurlaub abgefeiert hat, dürfen ihm für die Betriebsferien nicht schon Urlaubstage fürs Folgejahr abgezogen werden. Im Ergebnis bescheren die Betriebsferien dem oder der Betreffenden also zusätzliche bezahlte Urlaubstage – auf Kosten des Praxisinhabers.

Den ganzen Urlaub darf der Arbeitgeber nicht verplanen

Bedenken sollten Zahnärzte zudem, dass sie nie den gesamten Jahresurlaub ihrer Mitarbeiter verplanen dürfen. Zwar existiert keine verbindliche Obergrenze, die besagt, dass Betriebsferien nur zehn oder 15 Tage dauern dürfen. Orientierung gibt allerdings eine – wenn auch etwas ältere – Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 1 ABR 79/79). Danach müssen Arbeitnehmern zumindest 40 Prozent ihres Jahresurlaubs zur freien Verfügung stehen, den Rest kann der Chef über Betriebsferien verplanen.