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Recht & Steuern

Es sollte ein rauschendes Fest werden. Doch statt mit 99 Gästen ihre Traumhochzeit zu feiern, verbrachte die Braut ihren Hochzeitstag in Quarantäne. In Corona-Zeiten ist das zwar kein ungewöhnlicher Sachverhalt. Im konkreten Fall allerdings war nicht die Frau selbst erkrankt, sondern ihr Vorgesetzter. Der hatte sich trotz schwerer Erkältungssymptome von seiner Mitarbeiterin zu mehreren Terminen chauffieren lassen – ohne Maske. Als sich später herausstellte, dass er sich mit Covid-19 angesteckt hatte, musste die Frau, obwohl sie selbst nicht infiziert war, in Quarantäne. Die Hochzeit fiel ins Wasser.

Für die verhinderte Braut war das nicht nur emotional ein schwerer Schlag, sondern auch finanziell. Caterer, Musik und die Räumlichkeiten waren bereits bezahlt, sodass die Absage einen Schaden von insgesamt 5.000 Euro verursachte.

Diese Summe verlangte die Frau von ihrem Arbeitgeber – und klagte, als dieser die Zahlung verweigerte.

Sowohl das Arbeitsgericht Regensburg als auch das Landesarbeitsgericht München gaben der Arbeitnehmerin Recht (LAG München, Az. 4 Sa 457/21). Das Argument: Durch sein Verhalten habe der Vorgesetzte der Frau gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen und die Absage der Hochzeit verursacht.

Fehlverhalten mit Folgen

Wörtlich heißt es in der Entscheidung: „Wäre der Geschäftsführer (…)  nicht ins Büro gekommen oder hätte er wenigstens den notwendigen Abstand (…) durch getrennte Autofahrten gewahrt, wäre gegen die Klägerin keine Quarantäneanordnung ergangen und die geplante Hochzeit samt Feier hätte stattfinden können.”

Zudem führte das Gericht aus, dass die Arbeitnehmerin nicht verpflichtet gewesen sei, gegenüber ihrem Chef auf ein Einhalten der Hygieneregeln zu dringen. Es könne von einer Angestellten nicht erwartet werden, dass sie gegenüber ihrem Vorgesetzten verlange, ein zweites Auto zu nutzen. Dies würde einem Hinweis gleichkommen, dass der Chef seinen eigenen Gesundheitszustand nicht ausreichend beachte und nicht adäquat darauf reagiere. Ein solches Verhalten, so das Gericht, sei schwer vorstellbar und von der Mitarbeiterin, selbst wenn sie wie hier ein besonderes Interesse an der Einhaltung der Regelungen hatte, nicht zu verlangen.