Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
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Verfärbte Zähne. Erhöhte Parodontose-Neigung. Die Gefahr von Mundkrebs. Aus zahnmedizinischer Sicht gibt es viele gute Gründe, sich ganz generell gegen den Konsum von Zigaretten auszusprechen. Doch was ist zu tun, wenn bei einem Raucher ein operativer Eingriff ansteht? Dass Rauchen die Wundheilung verschlechtern und sogar Infektionen begünstigen kann, ist bekannt. Doch wie drastisch muss der Zahnarzt seinen Patienten auf die Risiken seines Lasters hinweisen und wie muss die Aufklärung aussehen?

Patient muss „im Großen und Ganzen“ Bescheid wissen

Grundsätzlich gilt: Zahnärzte müssen ihre Patienten vorab und persönlich darüber informieren, welche Chancen und Risiken mit der geplanten Behandlung verbunden sind. Und sie müssen darstellen, wie die Operation im Großen und Ganzen ablaufen wird. Fehlt es an einer solch ausführlichen Aufklärung, kann der Patient nicht wirksam in die Behandlung einwilligen. Selbst ein kunstgerecht ausgeführter Eingriff gilt dann als Körperverletzung – und kann Schadenersatzforderungen nach sich ziehen.

Doch wann entspricht die Aufklärung den strengen Anforderungen von Gesetz und Rechtsprechung? Diese Frage führt in der Praxis immer wieder zu Streit. So auch in einem Fall, der vor kurzem das Oberlandesgericht (OLG) Celle beschäftigte.

Kontraindizierte Kippen

Konkret ging es um einen Patienten, dem sein Zahnarzt Implantate eingesetzt hatte. Im Vorfeld der Behandlung hatte der Zahnarzt den Mann darauf hingewiesen, dass der Konsum von Alkohol und Nikotin nach der Operation zu vermeiden sei, da diese Substanzen das Einheilen des Implantats erschweren können.

Offenbar hielt sich der Patient jedoch nicht an diesen Rat. Es kam zu den erwartbaren Komplikationen.

Der Mann verklagte daraufhin seinen Zahnarzt und argumentierte, er sei im Vorfeld des Eingriffs nicht ausreichend aufgeklärt worden. Insbesondere habe man ihn nicht auf das allgemeine Risiko eines Misserfolges hingewiesen, sondern lediglich über die Risiken seines Konsumverhaltens informiert.

Hinweis auf „spezifische Risiken“ genügt in der Aufklärung

Das OLG Celle entschied zugunsten des Zahnarztes. Es befand: Auch wenn nicht jeder Patient wissen müsse, dass chirurgische Eingriffe nicht immer gelingen, genüge es doch, wenn der Zahnarzt dem Patienten im Vorfeld erkläre, inwiefern sein Verhalten den Erfolg eines Eingriffs gefährden könne (Az.: I U 52/22).

Im konkreten Fall habe der Patient daher um das grundsätzliche Risiko eines Misserfolgs wissen müssen, da dieses im Zusammenhang mit seiner Lebensführung zur Sprache kam. Er habe sogar von dem „möglichen Risiko des Fehlschlags“ ausgehen müssen, selbst wenn er das Rauchen einstellen würde.

Ein Aufklärungsfehler des Zahnarztes sei damit zu verneinen.

Eine weitere interessante Rechtsprechung zum Thema Patienten-Aufklärung finden Sie im Beitrag Wann eine Aufklärung für zwei Operationen ausreicht.
Grundsätzliches zum Thema Patientenaufklärung: Zahnärztliche Patientenaufklärung: rechtliche Anforderungen im Überblick