Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Recht & Steuern
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Die fehlerhafte Aufklärung des Patienten ist neben dem Behandlungsfehler ein eigenständiger rechtlicher Haftungsgrund. Diese Tatsache mag für Mediziner absurd klingen, ist aber rechtlich betrachtet schlichtweg dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten geschuldet.

Die korrekte Patientenaufklärung in der Zahnarztpraxis

Spätestens mit Einführung des Patientenrechtegesetzes im Jahr 2013 dürfte die Bedeutsamkeit der Patientenaufklärung deutlich geworden sein. Das Thema Compliance wird in der Humanmedizin in Kliniken und Krankenhäusern professionell und aufwendig gelebt – in deutschen Zahnarztpraxen ist sie aber immer noch die Ausnahme.

Will der Zahnarzt „Haftungsfallen“ vermeiden, müssen rechtliche Vorgaben zur Patientenaufklärung in den Praxisalltag integriert werden. Hierzu gibt es einiges zu wissen:

1. Form und Umfang der zahnärztlichen Patientenaufklärung

Die Aufklärung des Patienten muss stets mündlich erfolgen (§ 630e BGB). Sie darf nicht durch Aufklärungsbögen, die es auch für die Zahnmedizin gibt, ersetzt werden.

Dokumentation als Beweismittel

Gleichwohl empfehlen sich die professionell aufgearbeiteten Aufklärungsbögen zur Vorbereitung, Entlastung und Dokumentation des mündlichen Aufklärungsgesprächs. Denn im Streitfall muss der Zahnarzt beweisen, dass er den Patienten ordnungsgemäß aufgeklärt und dessen Einwilligung für den Eingriff eingeholt hat. Hierzu ist eine Dokumentation von immenser Bedeutung. Dies kann natürlich in Form von Notizen zum konkreten Gesprächsinhalt in der Patientenakte erfolgen, oder – schneller und einfacher – über vorgefertigte Aufklärungsbögen mit handschriftlichen Anmerkungen des Zahnarztes. Die handschriftlichen Anmerkungen werden von den Gerichten als Indiz dafür gewertet, dass ein Gespräch mit dem Patienten tatsächlich erfolgt ist. Empfehlenswert ist auch ein Vermerk in der Patientenakte, wann und mit wem das Gespräch stattgefunden hat, etwa wenn mehrere Kollegen in der Praxis zusammenarbeiten. Achtung: Eine Delegation des Aufklärungsgespräches an nichtärztliches Personal darf nicht erfolgen!

Umfang und Inhalt der Patientenaufklärung

Nach dem sehr offen gehaltenen Gesetzeswortlaut muss der Patient über „sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände“ aufgeklärt werden. Der Patient muss in die Lage versetzt werden, eine Entscheidung zu treffen. Der Inhalt der Aufklärung steht im Ermessen des Zahnarztes und hängt von der jeweiligen Behandlung ab. Es soll eine Informationsbasis im „Großen und Ganzen“geschaffen werden. Ob dies gelungen ist, ist im Streitfall eine Einzelfallbewertung durch den Tatrichter.

Auch deswegen sind standardisierte Aufklärungsbögen sinnvoll: Sie enthalten die wesentlichen Risiken in umfassender Weise und dank einer Checkliste gehen keine Informationen vergessen.

Aufklärung bei ästhetischen zahnärztlichen Eingriffen

Da es in der heutigen Zeit auch vermehrt um (rein) ästhetische Behandlungen in der Zahnmedizin geht, sollte man dazu wissen, dass hier eine Information „im Großen und Ganzen“ nicht ausreicht. Handelt es sich um rein ästhetische Behandlungen, die keine medizinische Indikation aufweisen, verlangt die Rechtsprechung, dass der Patient „schonungslos“ aufgeklärt wird, welche Verbesserungen er durch den Eingriff erwarten kann und welche – auch sehr seltenen (!) – Risiken bestehen. Nur dann kann er abwägen, ob er etwaige Misserfolge des Eingriffs oder gesundheitliche Beeinträchtigungen trotzdem in Kauf nehmen will.

2. Zeitpunkt der Patientenaufklärung

Die ärztliche Aufklärung sollte vor Beginn der Behandlung oder des Eingriffs so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient ausreichend Zeit hat, die Informationen zu verstehen, Fragen zu stellen und seine Entscheidung zu treffen, bevor es los geht.

Je nach Dringlichkeit kann eine Patientenaufklärung auch kurz vor Durchführung der Behandlung noch rechtzeitig sein. Bei nicht dringenden Behandlungen sollte zwischen Aufklärung und Behandlung aber Bedenkzeit für den Patienten ermöglicht werden. Im Idealfall gibt der Zahnarzt dem Patienten nach dem Gespräch den Aufklärungsbogen mit nach Hause, dieser bringt ihn unterzeichnet zum Beginn der Behandlung wieder mit in die Praxis. Dort wird er in die Akte aufgenommen, eine Kopie verbleibt beim Patienten.

3. Wirtschaftliche Aufklärung

Bei der Aufklärung über die Behandlungskosten ist zu unterscheiden zwischen Privat- und Kassenpatienten. Sofern der Zahnarzt bei einem Kassenpatienten bereits weiß, dass nicht alle Kosten der Behandlung von der Kasse getragen werden, schuldet er dem Patienten eine Aufklärung zum Eigenanteil.

Bei privatversicherten Patienten liegt das Wissen über den Umfang des Versicherungsschutzes dagegen grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Patienten. Weiß der Zahnarzt auch beim Privatversicherten schon vorab, dass nicht alle Kosten übernommen werden, hat er diesbezüglich eine Hinweispflicht.

Wir empfehlen auch an dieser Stelle, das mit dem Patienten Besprochene zu dokumentieren, sofern es nicht ohnehin aus Kostenvoranschlägen o.ä. hervorgeht. Verletzt der Zahnarzt die wirtschaftliche Aufklärungspflicht, steht dem Patienten gegebenenfalls ein Anspruch auf Schadensersatz zu – bis zur Höhe des vollständigen Honorars!

4. Aufklärung zu Behandlungsalternativen

Es gilt der Grundsatz der ärztlichen Therapiefreiheit. Die Wahl der konkreten Behandlungsmethode ist primär Sache des Zahnarztes. Grundsätzlich ist der Zahnarzt deshalb also gerade nicht dazu verpflichtet, dem Patienten jede theoretisch in Betracht kommende Behandlungsmethode zu erläutern.

Aber: Stehen mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte Behandlungsmethoden mit unterschiedlichen Risiken und Erfolgschancen (sogenannte „echte Behandlungsalternativen“) zur Verfügung, ist eine Aufklärung über die verschiedenen Methoden stets erforderlich. Der Patient soll im Rahmen seines Selbstbestimmungsrechts eine Wahl treffen können, wenn es eine solche gibt.

Nicht selten ist auch dies ein großer Streitpunkt im Nachgang der Behandlung. Sofern Alternativen besprochen wurden, sollte dies unbedingt dokumentiert werden – inklusive der Entscheidung des Patienten.

5. Patientenaufklärung bei Kindern

Derjenige, der in die Behandlung einwilligen muss, ist auch aufzuklären. Das heißt: Bei Minderjährigen sind es grundsätzlich die sorgeberechtigten Eltern. Einwilligungsfähigkeit ist nicht gleichzusetzen mit der Geschäftsfähigkeit (für die das Gesetz klare Altersgrenzen nennt). Daher können auch Minderjährige bereits einwilligungsfähig sein, wenn sie nach geistiger und sittlicher Reife fähig sind, die Bedeutung, Folgen und Risiken der medizinischen Maßnahme selbst zu verstehen.

Gleichwohl: Bei Patienten unter 14 Jahren sollte stets die Einwilligung der/des Sorgeberechtigten eingeholt werden. Ist der Patient zwischen 14 und 18 Jahre alt, ist es eine Beurteilungsfrage, die der Zahnarzt selbst bewerten darf. Hierzu sollte dann aber der Dokumentation in der Patientenakte zu entnehmen sein, warum der minderjährige Patient für einwilligungsfähig bzw. nicht einwilligungsfähig gehalten wird.

Faustregel: Je schwerwiegender die Entscheidung, desto eher sollte der Zahnarzt dann doch noch – gegebenenfalls zusätzlich – die Einwilligung der/des Sorgeberechtigten einholen, den minderjährigen Patienten aber in die Aufklärung mit einbeziehen.

6. Aufklärung von Ausländern über die zahnärztliche Behandlung

Der Zahnarzt trägt die Beweislast dafür, dass der Patient den Inhalt der Aufklärung erfasst und verstanden hat. Nur dann ist es möglich, wirksam in die Behandlung einzuwilligen. Ohne Einwilligung stellt der (Heil-)eingriff grundsätzlich eine rechtswidrige Körperverletzung dar. Insbesondere bei Patienten mit offensichtlichen Schwierigkeiten beim Sprachverständnis ist darauf zu achten, dass der Patient bestätigt, dass er das Aufklärungsgespräch verstanden hat. Dies sollte so auch in der Patientenakte dokumentiert sein. Gegebenenfalls sollte zur Sicherheit ein Übersetzer hinzugezogen werden. Dies muss kein professioneller Dolmetscher sein, es reicht eine Person, die einwandfrei übersetzen kann. Der Name der übersetzenden Person sollte ebenfalls in der Patientenakte erfasst werden.

Dieser Artikel umreißt das Thema nur grob und greift nur die markantesten Punkte heraus. Der sicherste und sinnvollste Weg, das Thema „Haftungsfalle Patientenaufklärung“ aus dem Praxisalltag fernzuhalten, ist eine Beratung vom spezialisierten Anwalt. Er stellt den Status quo in der Praxis fest und gibt dem Zahnarzt einen Leitfaden an die Hand, wie mit wenig Zeitaufwand die rechtlich einwandfreie Patientenaufklärung in den Alltag standardisiert eingefügt werden kann.

Zum Thema Behandlungsdokumentation lesen Sie diesen Beitrag:

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