Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Sozialrecht

Die Familie absichern, auch über den Tod hinaus – diesen Wunsch haben wohl die meisten Menschen. Wer verheiratet ist und Kinder hat, muss jedoch überlegen, wie er sein Vermögen zwischen dem überlebenden Partner und den Sprösslingen verteilen will.

Als Goldstandard gilt dabei nach wie vor das sogenannte Berliner Testament. Grob vereinfacht enthält es folgende Regelungen: Die Eheleute setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Die gemeinsamen Kinder werden beim Tod des ersten Elternteils enterbt und kommen erst zum Zug, wenn auch der zweite Elternteil stirbt. Dann erben sie, was vom Nachlass noch übrig ist.

Der unbestreitbare Vorteil einer solchen Testamentsgestaltung: Der überlebende Ehegatte kann über das Vermögen der Familie frei verfügen, ohne auf Kinder oder andere Erben Rücksicht nehmen zu müssen. Zugleich sind die gemeinsamen Kinder langfristig abgesichert und erhalten nach dem Tod des zweiten Elternteils das übrige Vermögen.

Die Rache der Enterbten: Wenn die Kinder auf ihrem Recht beharren

Es gibt jedoch auch ein Problem: Wer seine Kinder enterbt, muss grundsätzlich damit rechnen, dass diese nach dem Erbfall – und damit nach dem Tod des ersten Elternteils – ihren Pflichtteil verlangen. Er beträgt die Hälfte dessen, was ihnen zustünde, wenn ihre Eltern kein Testament erstellt hätten.

Für den überlebenden Ehepartner, der den Wert des Pflichtteils in bar auszahlen muss, kann das ein Problem werden. Wer den Familienfrieden erhalten und die finanzielle Sicherheit des eigenen Partners umfassend absichern will, kann allerdings auch für diesen Fall vorsorgen.

Strafklauseln für die Geltendmachung des Pflichtteils

Um die Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Erstversterbenden möglichst unattraktiv zu machen, können Eheleute ihr Berliner Testament zum Beispiel um die sogenannte „Jastrow’sche Klausel“ ergänzen.

Sie sieht vor, dass Kinder, die nach dem ersten Erbfall ihren Pflichtteil fordern, nach dem zweiten Erbfall ebenfalls enterbt werden. Zwar können sie nach dem Tod des zweiten Elternteils erneut ihren Pflichtteil geltend machen. Doch auch dafür hat die Klausel eine Lösung: Sie ordnet nämlich an, dass jene Sprösslinge, die im ersten Erbfall keinen Pflichtteil verlangt haben, ein Vermächtnis in Höhe ihres gesetzlichen Erbteils erhalten. Dieses wird nach dem Tod des überlebenden Elternteils fällig. Entsprechend müsse die Empfänger auch erst dann die anfallende Erbschaftssteuer zahlen (vgl. BFH, Az. II R 34/20)

Unabhängig davon aber schmälert das Vermächtnis den Wert des verbleibenden Nachlasses deutlich, so dass auch der Pflichtteil der anderen Kinder entsprechend kleiner ausfällt.

Tipp: Bei allen Vorzügen der Jastrow’sche Klausel sollten Zahnärzte, die ein Testament erstellen, auch über Alternativen nachdenken. Oft lohnt es sich, die Kinder bereits zu Lebzeiten ins Boot zu holen und mit ihnen einen notariellen Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren, für den sie eine Entschädigung erhalten. Hat ein Paar nicht nur gemeinsame Kinder, sondern auch Nachwuchs aus vorangegangenen Beziehungen, sind individuelle Vereinbaren sogar zwingend, da die Standard-Regeln des Berliner Testaments auf komplexe Patchwork-Konstellationen nicht zugeschnitten sind.

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