Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Versicherungsrecht

Der klagende Zahnarzt hatte bei einem Verkehrsunfall eine Handverletzung erlitten. Er war infolgedessen dauerhaft in seiner Arbeit eingeschränkt. Gegenüber dem Unfallgegner machte er Schadenersatz geltend. Er forderte unter anderem 8.000 Euro für die Woche seiner offiziellen Arbeitsunfähigkeit sowie 85.000 Euro für den zu erwartenden Verdienstausfall. Die voraussichtlichen Umsatzeinbußen wollte die Versicherung des Gegners aber nicht übernehmen.

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Hamburg sprachen ihm nur einen Bruchteil der geforderten Summe zu. Sie zweifelten daran, dass der Zahnarzt mit nennenswerten Umsatzeinbußen in seiner Praxis rechnen müsste. Ein Gutachter schätzte die Einschränkung an der betroffenen Hand auf etwa fünf Prozent, der angeblich bereits erlittene Schaden in der Praxis konnte nur lückenhaft belegt werden.

Bundesgerichtshof bestätigt Forderung des Zahnarztes

Der Bundesgerichtshof stellte sich jedoch auf die Seite des Zahnarztes und bestätigte, dass unfallbedingte Einnahmeausfälle in einer Praxis auch erst nach mehreren Jahren deutlich zu Buche schlagen könnten. Zwar muss sich der zu ersetzende Vermögensschaden sichtbar und konkret zeigen, damit es einen Anspruch auf Schadenersatz gibt. Dies kann dem Gericht zufolge aber auch dadurch geschehen, dass zu erwartende Gewinne nicht gemacht werden können. Der Bundesgerichtshof verwies den Fall an das OLG Hamburg zur erneuten Verhandlung zurück. Das OLG muss die Höhe der Entschädigung nun neu berechnen (Az.: VI ZR 530/16).

Bei Zahnärzten und anderen Selbstständigen muss also nicht nur geprüft werden, wie die Auswirkungen auf die aktuellen Umsätze aussehen, sondern ganz besonders auch, wie sich die Praxis ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte. Im Falle des Zahnarztes waren hier Einbußen zu erwarten, da er bestimmte Behandlungen seit dem Unfall nicht mehr durchführen und Patienten an Kollegen verweisen musste.