Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Vertragsrecht

Ob Kasse oder privat – jeder Zahnarzt behandelt seine Patienten auf Basis eines Behandlungsvertrags. Er verpflichtet den Zahnarzt dazu, die zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards befolgen.

Seinem Wesen nach ist der Behandlungsvertrag jedoch ein Dienstvertrag. Der Zahnarzt schuldet daher nur ein Vorgehen nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst. Einen bestimmten Erfolg, wie er im Werkvertragsrecht vorgesehen ist, können Patienten daher im Normalfall nicht verlangen. Aus gutem Grund: Da nie genau vorherzusehen ist, wie der menschliche Körper auf eine Behandlung reagiert, tragen Zahnärzte ein anderes Risiko als etwa Maschinenbauer oder Handwerker.

Sie haben es mit Unwägbarkeiten zu tun, die sich selbst mit größtmöglicher Sorgfalt und Sachkunde nicht vollständig beherrschen lassen. Doch auch wenn der Zahnarzt auf Basis des Behandlungsvertrags grundsätzlich nur eine sachgerechte Behandlung schuldet: Beim Thema Zahnersatz muss er Erfolge liefern. In vielen Fällen trifft Zahnärzte daher doch die Pflicht zur (kostenlosen) Nachbesserung ihrer Arbeit.

Sonderregeln für Kassenpatienten

Für gesetzlich versicherte Patienten ist eine solche Pflicht im Sozialgesetzbuch (SGB) V niedergelegt. Hier regelt § 136a Absatz 4: „Der Zahnarzt übernimmt für Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr. Identische und Teilwiederholungen von Füllungen sowie die Erneuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen sind in diesem Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei vorzunehmen. Ausnahmen hiervon bestimmen die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.“

Für alle Füllungen, bei denen Zahnärzten nicht in jedem Fall eine zweijährige Gewährleistungsfrist zuzumuten ist, gelten die strengen sozialrechtlichen Regeln daher nicht. Somit lassen sich Wiederholungsfüllungen innerhalb von zwei Jahren zumindest dann zulasten der Kassen abrechnen, wenn es sich um Milchzahn-, Zahnhals- und mehr als dreiflächigen Füllungen handelt. Gleiches gilt, wenn der Zahnarzt Eckenaufbauten im Frontzahnbereich unter Einbeziehung der Schneidekanten angefertigt hat. Auch besondere Umstände – zum Beispiel Bruxismus oder Vorerkrankungen wie eine endodontische Behandlung – können eine Gewährleistung ausschließen. Diese Vorerkrankungen muss der Zahnarzt allerdings vorab dokumentieren.

Zahnersatz bei Privatpatienten

Etwas anders liegen die Dinge bei privat versicherten Patienten. Für deren Behandlung sind die Regeln des SGB V nicht einschlägig. Die Gerichte gestehen Zahnarzt bei einer prothetisch noch nicht beendeten Behandlung aber auch hier das Recht zu, durch Korrekturmaßnahmen einen funktionstüchtigen und beschwerdefrei zu tragenden Zahnersatz herzustellen. Dieses Nachbesserungsrecht kann sogar das Recht zur Neuanfertigung des Zahnersatzes einschließen.

Verweigert der Patient dem Zahnarzt ohne Grund sein Recht auf eine solche Nachbesserung, können Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche entfallen. Zu beachten ist jedoch, dass das Recht des Zahnarztes zur Nachbesserung nicht grenzenlos ist. Sofern seine Leistung bei fehlerhafter Eingliederung von Zahnersatz völlig unbrauchbar ist, muss der Patient sich auf weitere Versuche nicht einlassen (OLG Dresden, Az.: 4 U 1562/19).