Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Die Verjährungsfrist für (zahn-)ärztliche Honorarforderungen beträgt drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB „mit dem Schluss des Jahres, in dem erstens der Anspruch entstanden ist und zweitens der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste“.

Ein Zahlungsanspruch wiederum entsteht, wenn er fällig ist. Das ist laut Paragraf 10 GOZ der Fall, wenn der Zahnarzt eine ordnungsgemäße Rechnung gestellt hat.

Mahnen allein hemmt die Verjährung nicht

Immer wieder gibt es allerdings Patienten, die fällige Rechnungen beharrlich – und oft auch über Jahre hinweg – ignorieren. Praxischefs, die noch Honorarforderungen aus dem Jahr 2020 hinterherlaufen, müssen daher umgehend handeln, um ihre Ansprüche nicht zu verlieren.

Wichtig zu wissen ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass eine oder mehrere schriftliche Mahnungen nicht ausreichen, um die Verjährung zu verhindern. Wer seine Ansprüche über das gesetzliche Verfallsdatum hinaus retten will, muss daher rechtliche Schritte einleiten – etwa, indem er ein gerichtlichen Mahnverfahren anstößt und dem betreffenden Patienten einen Mahnbescheid zustellen lässt.

Der Vorteil eines solchen Vorgehens: Widerspricht der säumige Patient dem Mahnbescheid nicht, kann der Zahnarzt schon nach wenigen Wochen ein Vollstreckungsbescheid erhalten und sich ohne eine weitere Klage sein Geld holen. Damit ist das Mahnverfahren einfacher und kostengünstiger als klassische Gerichtsverfahren. Wichtig ist es jedoch, bis zum 31.12.2023 beim zuständigen Amtsgericht einen Mahnbescheid gegen den Schuldner zu beantragen, um die Verjährung zu unterbrechen.

Lästiges Forderungsmanagement auslagern

Statt Jahr für Jahr den Geldeintreiber zu spielen, können Zahnärzte ihr Forderungsmanagement auch auf einen Dienstleister übertragen. Zum Beispiel, indem sie eine privatzahnärztliche Verrechnungsstelle (PZVS) damit beauftragen, von der Rechnungslegung bis zum Eintreiben der Forderungen alle Arbeiten zu übernehmen.

Noch weitreichender ist das sogenannte „echten Factoring“. Dabei überträgt der Arzt nicht nur die lästigen Aufgaben im Zusammenhang mit seinen Forderungen, sondern tritt die gesamte Forderung an eine PZVS abtritt. Dieses Verfahren ist zwar meist noch teurer als die erste Variante, dafür aber die übernimmt PZVS in diesem Fall das Risiko des Forderungsausfalls – etwa, wenn ein Patient insolvent wird.