Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Vorsorge & Finanzen

„So plausibel die einzelnen Punkte klingen mögen, sie sind es nicht wert, Zeit in das Sammeln, Ordnen und Zusammenrechnen von Belegen zu investieren. Denn diese Posten erkennt das Finanzamt steuerlich nicht an“, erklärt Tobias Gerauer, Vorstand der Lohi.

Steuerirrtum Nr. 1: Arbeitskleidung ist immer absetzbar

Alle Arten von Arbeitskleidung lassen sich absetzen? Das ist falsch! Wenn sie in der Freizeit getragen werden kann, lässt sich Bekleidung nicht absetzen, auch wenn sie branchenspezifisch und vom Arbeitgeber vorgeschrieben ist. Dies trifft z. B. auf das weiße Poloshirt der Zahnarzthelferin oder auf den dunklen Anzug eines Bankers zu, ganz egal, ob die Personen ihre Arbeitskleidung auch tatsächlich in der Freizeit anhaben. Absetzbar ist ausschließlich spezielle Berufskleidung, wie der weiße Kittel eines Zahnarztes, die Richterrobe oder die Kochmütze, sofern der Arbeitgeber diese nicht zur Verfügung stellt

Steuerirrtum Nr. 2: Versicherungen

Viele glauben, dass sie mit Versicherungen immer Steuern sparen können. Das stimmt so nicht. Ausgeschlossen sind Sachversicherungen wie die private Gebäude-, Hausrat-, Kasko-, Reiserücktrittskosten- oder Gepäckversicherung.
Ausnahmen: Vermieter können die Gebäudeversicherung als Werbungskosten absetzen. Das gilt auch für beruflich benötigte Versicherungspolicen. Personenbezogene Versicherungen werden in Summe bis zu einem Höchstbetrag von 1.900 € je Arbeitnehmenden anerkannt. Tatsächlich bleibt aufgrund der Kranken- und Pflegeversicherung dann kaum mehr ein Spielraum für die private Haftpflicht-, Unfall-, Risikoleben-, Zahnzusatz- und private Krankenzusatzversicherung.

Steuerirrtum Nr. 3: Frei verkäufliche Medikamente

Arzneimittel sind steuerlich bei den außergewöhnlichen Belastungen absetzbar. Also muss man schlichtweg die Rechnungen von der Apotheke sammeln und los geht’s? So einfach ist es nicht. Die Ausgaben für privat angeschaffte, frei verkäufliche Arzneimittel werden ohne ärztliche Verschreibung nämlich leider nicht anerkannt. Von Kopfwehtabletten über Hustensaft bis hin zu Heuschnupfenmittel: Unbedingt erst einen Arzt aufsuchen und ein grünes Rezept einholen. Dann sind sie absetzbar, allerdings nur, sofern die zumutbare Eigenbelastungsgrenze überschritten wird.

Steuerirrtum Nr. 4: Nachhilfeunterricht fürs Kind

Meistens handelt sich bei Nachhilfeunterricht für Schüler nicht um Aus- und Fortbildungskosten. Stattdessen erhalten Eltern Kindergeld oder Kinderfreibeträge in Höhe von derzeit 8.952 €, mit denen diese Kosten abgegolten sind.
Ausnahme: Sind die schulischen Lücken durch einen beruflich bedingten Umzug eines Elternteils entstanden, lassen sich die Kosten für die Nachhilfe bis zu 1.181 € zu 75 % oder im Rahmen der Umzugskostenpauschale geltend machen.

Steuerirrtum Nr. 5: Führerschein

Die Kosten für die PKW-Fahrerlaubnis liegen aktuell bei rund 3.000 €. Leider ist der normale Führerschein so gut wie nicht absetzbar, auch wenn er für den Arbeitsweg notwendig ist.
Ausnahme: Die Fahrerlaubnis wird für den Beruf benötigt. Bus- und Lkw-Fahrer können ihre Führerscheinkosten als Werbungskosten geltend machen. Stark geh- und stehbehinderte Menschen können ihren Führerschein ebenfalls absetzen und zwar als außergewöhnliche Belastung. Eine Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln wäre nämlich nicht zumutbar.

Steuerirrtum Nr. 6: krankheitsbedingte Ernährung

Lebensmittelallergien und -unverträglichkeiten sowie ernährungsbedingte Krankheiten sind weiter auf dem Vormarsch. Die Patienten müssen sich speziell ernähren. Da vom Arzt verschriebene Medikamente absetzbar sind, könnte man meinen, dass spezielle Nahrungsmittel wie glutenfreie Nudeln, zuckerfreie Schokolade oder vegane Milchalternativen ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden können. Schließlich sind diese Spezialprodukte teurer als herkömmliche Produkte. Aber: Nahrungsmittel gelten nicht als Arzneimittel und werden vom Fiskus nicht anerkannt.

Steuerirrtum Nr. 7: Anwalts- und Gerichtskosten bei Scheidung

Bis zum Jahr 2012 ließen sich die Kosten für den Rechtsanwalt und das Gerichtsverfahren sowie die Fahrtkosten zu Anwalt oder Gericht steuerlich bei den außergewöhnlichen Belastungen absetzen. Diese Zeiten sind vorbei. Obwohl manche Kosten zwangsläufig anfallen, weil z. B. ein Gerichtstermin gesetzlich vorgeschrieben ist, werden sie zum „Privatvergnügen“ gezählt und sind nicht absetzbar.

Steuerirrtum Nr. 8: Unterhaltszahlungen für ein Kind

Lassen sich Eltern scheiden, fallen in der Regel Unterhaltszahlungen von einem Elternteil an den anderen Elternteil an. Der Unterhaltsempfänger, z. B. die Mutter, muss den erhaltenen Unterhaltsbetrag weder in der Steuererklärung angeben noch versteuern. Der Unterhaltszahler, im Beispiel der Vater, kann seine Unterhaltsbeiträge nicht absetzen. Einzig eine Ausnahme kommt in Betracht: wenn für das Kind zwar ein Anspruch auf Unterhalt, nicht aber auf Kindergeld besteht. Dann kann er Kindesunterhalt steuerlich geltend machen.

Steuerirrtum Nr. 9: Beerdigungskosten

Mit den Kosten einer Beerdigung wird fast jeder im Laufe seines Lebens konfrontiert. Eine Bestattung kostet je nach Umfang 4.000 € bis zu 10.000 €. Der Gesetzgeber hat hier sehr enge Grenzen gesetzt. Sie sind als außergewöhnliche Belastungen nur dann absetzbar, wenn das Erbe geringer als die Beerdigungskosten ausfällt. Und auch dann wird nur die Differenz abzüglich der zumutbaren Eigenbelastung berücksichtigt.

Steuerirrtum Nr. 10: Heimfriseur ist eine haushaltsnahe Dienstleistung

Obwohl eine mobile Friseurin in den Haushalt des Steuerzahlers kommt und dort eine Dienstleistung erbringt, zählen die Kosten der Haarpflege nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Begründung: Dieser Service hängt nicht mit der Haushaltsführung zusammen und kann in der Regel nicht vom Haushaltsmitglied selbst erledigt werden. Da es sich um eine personenbezogene Leistung handelt, ist sie nicht absetzbar.
Ausnahme: der Hundefriseur, der ist absetzbar, sofern er nicht bar bezahlt wurde.

Welche Betriebsausgaben kann eine Zahnarztpraxis von der Steuer absetzen?

Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi)