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Sparkonten, Häuser, Praxis – die meisten wünschen sich, dass der Staat ihr Erbe nicht antastet. Doch das Erbrecht wurde reformiert. Ehepaare, Kinder und Enkel sind nun besser gestellt. Andere Verwandte, Lebenspartner und Freunde zahlen jetzt aber mehr Erbschaftssteuer.

Haben Sie Vorteile, wenn Sie Ihre Eltern gepflegt haben?

Ja, denn dann gibt’s vorab etwas vom Erbe: eine „Vergütung“, die sich an den Sätzen der Pflegeversicherung orientiert. Bisher galt diese Vergütung nur, wenn man durch die Pflegezeit eigenes Einkommen eingebüßt hat (etwa weil man unbezahlten Urlaub nehmen musste). Diese Einschränkung gilt seit dem 1. Januar 2010 nicht mehr. Auch wer normal weitergearbeitet und trotzdem die Eltern gepflegt hat, kann sich vorab aus dem Erbe bedienen. Zudem bekommen Erben ihren Pflichtteil inzwischen auch, wenn Sie das Erbe ausschlagen. Ist ein Erbe etwa an bestimmte Voraussetzungen gebunden, kann man es innerhalb von sechs Wochen ausschlagen und erhält trotzdem seinen Pflichtteil.

Darf jeder jeden adoptieren?

Damit der Adoption eines Erwachsenen vor Gericht Bestand hat, muss sie „sittlich gerechtfertigt“ sein. Das heißt, dass zwischen den Beteiligten ein „Eltern-Kind-Verhältnis“ bestehen muss. Was darunter genau zu verstehen ist, ist aber umstritten und lässt sich ohnehin nur schwer überprüfen.

Was passiert, wenn Sie kein Testament machen?

Dann wird die letzte Habe streng nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Erben „erster Ordnung“ sind die direkten Nachkommen des Verstorbenen. Seine Kinder sind die gesetzlichen Erben – auch wenn sie nicht ehelich oder adoptiert sind. Gibt es mehrere Kinder, erben sie zu gleichen Teilen. Ist der Tote kinderlos, erbt die „zweite Ordnung“. Das sind die Eltern und deren Nachkommen, also Geschwister, Neffen und Nichten. Wenn es auch hier niemanden gibt, kommt die „dritte Ordnung“ zum Zuge – die Großeltern des Verstorbenen und deren Nachkommen.

Und wo bleibt der Ehepartner?

Er hat eine Sonderrolle, ist aber nicht automatisch der alleinige Erbe. Ohne anderslautendes Testament müssen auch Verwandte erster und zweiter Ordnung am Erbe beteiligt werden. Deswegen setzen viele Eheleute das sogenannte Berliner Testament auf. Damit setzen sich Eheleute gegenseitig zum alleinigen Erben ein. Erst nach dem Tod beider Partner geht das Vermögen an die Kinder über.

Dürfen Sie Ihr ganzes Vermögen einer Stiftung vermachen?

Vollständig enterben lassen sich nächste Verwandten (Ehegatte, Abkömmlinge) nicht. In anderen Staaten geht das, in Deutschland gilt aber: Mindestens der Pflichtteil steht den Erben zu. Dessen Höhe beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Seit diesem Jahr ist es außerdem noch schwieriger geworden, ungeliebten Verwandten den Pflichtteil zu entziehen. Früher musste dafür ein „ehrloser, unsittlicher Lebenswandel“ (etwa Prostitution oder Drogensucht) vorliegen. Nun muss derjenige, der enterbt werden soll, zu einer Haftstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt worden sein oder dem Verstorbenen, dessen Lebenspartner oder Kindern nach dem Leben getrachtet haben.

Wie lange haben Sie Zeit, Ihren Pflichtteil anzumelden?

Nach dem Tod des Erblassers bleiben Ihnen drei Jahre Zeit, um Ansprüche geltend zu machen. Automatisch bekommt der „Pflichtberechtigte“ kein Geld ausgezahlt. Er muss seinen Anspruch erst anmelden. Mehr noch, er muss sogar die Höhe seines Anspruchs beziffern. Um zu wissen, was zum Nachlass gehört und welchen Wert der hat, kann er ein Nachlassverzeichnis verlangen.

Was ist eigentlich ein Testament genau und was macht man damit, wenn man es verfasst hat?

Die wohl am weitesten verbreitete Form, die Erbfolge verbindlich festzulegen, ist ein eigenhändig verfasstes Testament. Hier regelt eine Person allein die von ihr gewünschte Erbfolge. Ein eigenhändiges Testament ist leicht zu machen, man benötigt lediglich ein Stück Papier und einen Stift. Es verursacht keine Kosten, kann jederzeit geändert oder vernichtet werden. Nachteilig ist, dass ein eigenhändiges Testament leicht verloren gehen oder sogar gefälscht werden kann. Um dies zu verhindern, empfiehlt es sich, das eigenhändige Testament beim jeweils zuständigen Nachlassgericht in Verwahrung zu geben.

Viele Probleme …

… kann man vermeiden, wenn man sich bei der Errichtung des Testaments von einem Fachanwalt beraten lässt. Es ist auch möglich, das Testament beim Notar aufzusetzen. Allerdings fallen auch hier Kosten an – je nach Höhe des Vermögens. Man kann seinen Nachlass aber auch mithilfe eines Erbvertrages regeln. Ein Erbvertrag wird zwischen zwei Personen abgeschlossen. Sein Vorteil: Er hat eine bindende Wirkung. So lässt sich darin etwa verbindlich festlegen, wie viel die Person vom Erbe bekommen soll, die den Verstorbenen jahrelang gepflegt hat. Bei einem Testament hat die Pflegekraft keinerlei Sicherheit, auch tatsächlich berücksichtigt zu werden. Denn ein Einzeltestament kann vom Erblasser jederzeit eigenmächtig geändert werden.