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Nicht erst seit der Verabschiedung des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) im Jahr 2013 erlebt das Investmentrecht eine kontinuierliche Entwicklung, wobei sowohl das deutsche als auch das internationale Recht, insbesondere das Recht EU, erhebliche Veränderungen erfahren haben.

Beitrag zur Vereinheitlichung des Investmentrechts: das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) von 2013

Die Verabschiedung des deutschen Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) im Jahr 2013 sollte einerseits den zwingenden Vorgaben des EU-Rechts auf dem Gebiet des Kapitalmarktrechts Rechnung tragen und andererseits zersplitterte Regelungen des deutschen Investmentrechts in einem Gesetz ordnen und vereinheitlichen.

Dieses Ziel konnte das KAGB nur zum Teil erreichen. In den Fachkreisen werden insbesondere die Schwerfälligkeit des KAGB, bedingt durch dessen Aufbau und Verweisungstechnik, die schwer durchschaubare Systematik, Wiederholungen und eine unzureichende Umsetzung des EU-Rechts bemängelt.

Gleichwohl muss eingeräumt werden, dass das KAGB sowohl zu einer Vereinheitlichung des deutschen Investmentrechts beigetragen als auch weite bisher unregulierte Investmentbereiche des sog. „grauen“ Kapitalmarkts in den Schutzbereich der staatlichen Regulierung einbezogen hat.

Charakteristik des KAGB

Charakteristisch für das KAGB ist einerseits die Unterscheidung zwischen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW) und alternativen Investmentfonds (AIF) und andererseits die Trennung zwischen Kapitalverwaltungsgesellschaften, welche OGAW oder AIF verwalten, und den Verwahrstellen (früher als Depotbank bezeichnet), welche Fondsanteile ausgeben und sowie zurücknehmen.

Unter einem OGAW versteht das KAGB ein Sondervermögen, das Anlegerkapital bündelt und aufgrund einer bestimmten festgelegten Strategie anlegt. Zur Qualifizierung als ein OGAW im Sinne des KAGB ist weder eine bestimmte Rechtsform des Investmentfonds noch eine Vielzahl von Anlegern erforderlich, sofern ein Investmentfonds auf dem Kapitalmarkt als ein Sammelbecken für Anlegergelder auftritt. In erster Linie handelt es sich bei OGAW deshalb um offene Publikums-Investmentfonds, welche das KAGB umfassend reguliert.

Bei alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne des KAGB handelt es sich um eine weitere große Gruppe von Investmentfonds, die als offene oder geschlossene Publikums-AIF oder Spezial-AIF ausgestaltet und betrieben werden können.

Mehrfache Anpassungen ans EU-Investmentrecht

Nach seiner Verabschiedung im Jahr 2013 musste das KAGB mehrfach umfassend geändert werden, um den Vorgaben des EU-Rechts gerecht zu werden. Die Anpassungen sollten Änderungen der europäischen OGAW- und AIFM-Richtlinien ins deutsche Recht umsetzen. So wurden die Grundsätze der Vergütung für die Leitung von Kapitalanlagegesellschaften von OGAW und von Verwahrstellen geändert, Sanktionen bei Verstößen gegen Regulierungsvorschriften verschärft, die Fondsverwaltung und Berichtspflichten entbürokratisiert sowie Leitlinien zur Auslegung der europäischen OGAW- und AIFM-Richtlinien und des KAGB erlassen.

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Das Investmentsteuergesetz von 2018

Die Änderungen des KAGB wurden durch den Erlass des neuen Investmentsteuergesetzes 2018 flankiert. Anstelle des früher geltenden Transparenzprinzips bei der Besteuerung von Investmentfonds entschied sich der Gesetzgeber im neuen Investmentsteuergesetz für ein gemischtes System von transparenter Anlegerbesteuerung und der Besteuerung auf der Ebene des Investmentfonds, sofern es sich um OGAW- und AIF-Investmentfonds handelt und die betreffenden Fonds nicht zu Spezial-Investmentfonds gehören.

Auf der Ebene des Investmentfonds unterliegen bestimmte Fondseinkünfte, wie inländische Beteiligungs- und Immobilienerträge sowie bestimmte weitere inländische Einkünfte der deutschen Körperschaftsteuer in Höhe von 15 % der maßgeblichen Bemessungsgrundlage. Einzelne Einkünfte von Investmentfonds, wie ausländische Dividenden oder Immobilienerträge, Zinsen, Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Termingeschäften etc., werden hingegen auf der Ebene des Investmentfonds von der Körperschaftsteuer befreit.

Steuern für Fondsanleger

Auf der Ebene von Fondsanlegern unterliegen Fondseinkünfte der Einkommensteuer bzw. der Körperschaftsteuer, wobei bei Einkünften der Anleger im Privatvermögen Kapitaleinkünfte und bei betrieblichen Einkünften Betriebseinnahmen vorliegen. Um eine Doppelbesteuerung durch steuerliche Erfassung von Einkünften auf der Ebene des Investmentfonds und der Fondsanleger zu vermeiden, entschied sich der Gesetzgeber, Fondseinkünfte auf Anlegerebene von der Besteuerung teilweise freizustellen. Je nach Art eines Investmentfonds erfolgt eine pauschale Steuerfreistellung der Einkünfte aus Investmentfonds bei deren Anlegern, wobei die Höhe der betreffenden Freistellung ausgehend von Anlageschwerpunkten eines Investmentfonds und der Eigenschaft der Fondseinkünfte beim Fondsanleger als Privat- oder Betriebsvermögen bestimmt wird. Die Steuerbefreiung reicht von 15 % bei Mischfonds und Privatvermögen bis zu 80 % bei Immobilienfonds, die überwiegend in Auslandsimmobilien investieren.

Liegen Fondsausschüttungen unter den sog. Basisertrag des Fondskapitals, unterliegt die Differenz zwischen den Ausschüttungen und dem Basisertrag der Vorabpauschale auf der Ebene des Investmentfonds, wobei die Höhe der Vorabpauschale vom Basiszins abhängt, der jährlich vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) bekannt gegeben wird.

Mindestbesteuerung aufgrund der sog. Pillar II der OECD

Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat zur Bekämpfung von missbräuchlichen Steuergestaltungen durch internationale Konzerne (Base Erosion and Profit Shifting, BEPS) eine ganze Reihe von Maßnahmen entwickelt.

Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere eine effizientere Besteuerung von sogenannten hybriden Gesellschaften, eine Ausweitung der Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung, Abzugsbeschränkungen von Zinsen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, eine Eingrenzung von Steuerverlagerungen durch Gestaltungen mit immateriellen Wirtschaftsgütern, eine effizientere Überprüfung und Erfassung von Verrechnungspreisen und eine bessere Abgrenzung von staatlichen Besteuerungsrechten bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen.

Ende 2021 hat die OECD im Rahmen ihres BEPS-Projekts Empfehlungen zur globalen Mindestbesteuerung (sog. Pillar II) herausgegeben. Ende 2022 folgte die EU-Richtlinie zur globalen Mindestbesteuerung, welche die Empfehlungen der OECD übernahm und weiterentwickelte. Die betreffende Richtlinie muss von den EU-Mitgliedstaaten bis Ende 2023 in ihr nationales Steuerrecht umgesetzt werden. In Deutschland legte das BMF den Entwurf eines Gesetzes für die Umsetzung der EU-Richtlinie zur globalen Mindestbesteuerung am 07.07.2023 vor (nachfolgend „Gesetzentwurf“). Das Ziel des betreffenden Entwurfs ist die Sicherstellung der globalen Mindestbesteuerung von multinationalen Konzernen, wobei es nicht auf die Rechtsform der Unternehmen ankommt, die zu einem Konzern gehören. Damit könnten auch Investmentfonds, die zu einem Konzern gehören und die Umsatzschwelle von 750 Millionen € überschreiten, dem Anwendungsbereich des Gesetzes zur globalen Mindestbesteuerung unterfallen.

Ausnahmen von der Mindestbesteuerung

Nach § 5 Abs. 1 Gesetzentwurf sind allerdings bestimmte Einheiten vom Anwendungsbereich des künftigen Gesetzes zur globalen Mindestbesteuerung ausgenommen. Hierzu gehören neben staatlichen und internationalen Einheiten, Non-Profit Organisationen, auch Pensionsfonds, Investmentvehikel sowie Immobilien-Investmentvehikel, die oberste Muttergesellschaften sind.

Ein Investmentvehikel liegt nach § 7 Abs. 18 Gesetzentwurf allerdings nur vor, wenn dieses kumulativ eine Einheit ist,

  1. „die dazu bestimmt ist, Vermögenswerte (finanzieller und nicht finanzieller Art) von einer Mehrzahl von Anlegern (von denen einige nicht miteinander verbunden sind) zu bündeln;
  2. die gemäß einer festgelegten Anlagepolitik investiert;
  3. die es den Anlegern ermöglicht, die Transaktions-, Forschungs- und Analysekosten zu senken oder das Risiko kollektiv zu streuen;
  4. deren Zweck in erster Linie die Erzielung von Anlageerträgen oder -gewinnen oder der Schutz gegen ein bestimmtes oder allgemeines Ereignis oder Ergebnis ist;
  5. deren Anleger einen Anspruch auf Erträge aus den Vermögenswerten des Investmentvehikels oder auf Erträge aus diesen Vermögenswerten auf der Grundlage der von diesen Anlegern geleisteten Beiträge haben;
  6. die einer aufsichtsrechtlichen Regelung (einschließlich ausreichender Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und zum Anlegerschutz) in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem sie errichtet ist oder verwaltet wird, unterliegt; und
  7. die von professionellen Verwaltern im Auftrag der Anleger verwaltet wird“.

Nur wenn ein konzernverbundener Investmentfonds alle diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt und gleichzeitig die oberste Muttergesellschaft im Konzern ist, gehört dieser nach dem Gesetzentwurf zu ausgeschlossenen Einheiten und unterfällt nicht der globalen Mindestbesteuerung.

Ein Immobilien-Investmentvehikel ist nach § 7 Abs. 14 Gesetzentwurf „eine im Streubesitz befindliche Einheit, die überwiegend unbewegliches Vermögen hält und deren Erträge einer Ein-Ebenen-Besteuerung unterliegen, entweder bei selbst oder, mit höchstens einem Jahr Aufschub, bei ihren Anteilsinhabern“.

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Dr. jur. Alex Janzen

Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Bank- und KapitalmarktrechtRechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Alex Janzen

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