Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Vorsorge & Finanzen

Die Eheleute B. haben vor 25 Jahren geheiratet. Seinerzeit dachte niemand an einen Ehevertrag. Die vermeintliche Harmonie ist für Dr. B. teuer erkauft, denn der vertragslose Zustand bedeutet: Dr. B. muss bei einer Scheidung von seiner Frau den Zugewinn ausgleichen.

Zugewinn: fifty-fifty bei Scheidung ohne Ehevertrag

Zugewinn bedeutet: Als sie heiraten, haben die Eheleute B. Null Vermögen. Zum Zeitpunkt der Scheidung hat Dr. B. etwa 2 Millionen Euro Vermögen; dazu zählen die Praxis, die Wohnimmobilie und außerdem vermietete Immobilien sowie ein Aktiendepot.

Frau B. hat sich während der Ehe um die Kinder und das Haus gekümmert. Bis zum Zeitpunkt der Scheidung hat sie ein Vermögen in Höhe von 10.000 Euro angespart. Aufgrund der Zugewinngemeinschaft muss jeder 50 % des Zugewinns an den anderen abgeben. Frau B. muss also bei der Scheidung 5000 Euro abgeben, Dr. B. eine Million Euro.

Als während der Scheidung das erste Mal das Stichwort Zugewinngemeinschaft fällt, bleibt Dr. B. ruhig. Er verweist darauf, dass sein Geld ja in Immobilien stecke, die mit Hypotheken belastet seien. Das Vermögen sei also nicht frei verfügbar. Dieser Umstand, belehrt ihn sein Berater, nützt ihm allerdings nichts. Denn bei der Scheidung ermitteln unabhängige Gutachter den Zugewinn und damit auch die Gewinnfähigkeit der Praxis. Läge die nach Einschätzung der Gutachter tatsächlich bei einem Wert von zwei Millionen Euro, wäre Dr. B. verpflichtet, eine Million Euro an seine Ehefrau auszuzahlen.

Doch woher nehmen? Die Bank stellt bei einem Kreditantrag als erstes die Frage nach Sicherheiten. Kann Dr. B neue Grundschulden auf sein Haus eintragen? Eine echte Lösung ist das nicht, denn Frau B. steht als Miteigentümerin im Grundbuch. Vor diesem Hintergrund kann die eigene Existenz als selbstständiger Zahnarzt schnell gefährdet sein.

Zu einer möglichen außergerichtlichen Einigung gehört erfahrungsgemäß statt Bargeld das Angebot einer Überschreibung, etwa die Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung oder das Depot; dafür bleibt das Haus dann beim ursprünglichen Eigentümer.

Vorsicht: Der Geschäftspartner hängt bei einer Scheidung mit drin

Gibt es einen Geschäftspartner und Mitgesellschafter, der selbst die anderen 50 % der Anteile an der Praxis hält, dann muss dieser das Bank-Darlehen von Dr. B. mit unterschreiben. Sonst willigt die Bank nicht in den Kredit ein, mit dem Dr. B. seine Ehefrau auszahlen kann. Der Mitgesellschafter, selbst glücklich verheiratet, haftet somit für eine gescheiterte Ehe, mit der er rein gar nichts zu tun hat. 

Mit dem Ehevertrag Sicherheiten schaffen

Wie aber hätte Dr. B. eine solche private Misere verhindern können? Ganz einfach: mit einem Ehevertrag, der einen Zugriff auf das sogenannte notwendige Betriebsvermögen für den Fall der Scheidung ausschließt.

Dr. B. müsste sich rechtzeitig in guten Ehe-Jahren von einem Rechtsanwalt beraten und die Vereinbarung im Ehevertrag von einem Notar beglaubigen lassen. Damit seine Frau eine solche Vereinbarung eingeht, lässt Dr. B. in den Ehevertrag einen Passus integrieren, der ihr für den Fall einer Scheidung einen angemessenen Ausgleich für die Zeit der Kindererziehung garantiert.

Trennung vom Geschäftspartner: Regelung im Gesellschaftervertrag

Dr. B. wird nachdenklich: Was ist, wenn sich der Mitgesellschafter von mir trennt? Dann steht ebenfalls die Bestimmung des Praxiswertes an. Dr. B. kann die Anteile des Kollegen ebenfalls via Kredit übernehmen. Allerdings wird er sich auch hier wieder kritischen Fragen der Bank stellen müssen: Kann er den Gewinnanteil des Mitgesellschafters selbst erwirtschaften? Ließe sich das durch einen neuen Partner oder durch Assistenten kompensieren, so dass er mit einem erhöhten Gewinn das Darlehn auch abbezahlen kann?

Hier gilt: Der Gesellschaftervertrag muss im Vorfeld akkurat aufgesetzt sein und zwar, bevor der Ernstfall eintritt. Es muss geregelt sein, wie es weitergeht, wenn die Berufsausübungsgemeinschaft aufgelöst wird. Die Praxis sollte in einem solchen Fall nicht in ihrer Existenz gefährdet sein. Das bedeutet, dass die Trennung der Gesellschafter beschrieben sein muss und ggf. auch ein konkreter Fahrplan für die Auszahlung des Geldes und der konkreten Höhe der Summe.

Tipp: Auch der Geschäftspartner braucht einen Ehevertrag

Dr. B. schaut sich den Gesellschaftervertrag noch einmal an. Auf Anraten seines Beraters ergänzt er eine Klausel, die jeden Gesellschafter verpflichtet, einen Ehevertrag abzuschließen. Darin soll das notwendige Betriebsvermögen im Falle einer Scheidung von der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen sein. Damit sind alle Partner und deren Familien im Falle eines Falles abgesichert.

Ist ein aktueller oder künftiger Partner dazu nicht bereit, rät der Berater, auf eine Teilhaberschaft mit diesem Kollegen zu verzichten.

Wer nicht weiß, was ein juristisch wasserdichter Ehevertrag und Gesellschaftervertrag beinhalten sollte, sichert sich am besten die Unterstützung von Vermögensberatern, Steuerberater, Juristen und Notaren.

Wie finde ich einen guten Estate Planner?

Zertifizierung Der Experte für Vermögensaufbau und -sicherung sollte nach den Standards von Branchenverbänden wie dem des vepd – Verband Estate Planner Deutschland e.V. zertifiziert sein. Das bedeutet, dass er kein selbsternannter Vermögensberater ist, sondern eine Prüfung nach anerkannten Standards durchlaufen hat und dass er sich verpflichtet hat, sich ständig weiterzubilden und auf dem Laufenden zu bleiben.
Umgang mit Daten Beachtet er beim Umgang mit persönlichen und vertraulichen Daten die gesetzlichen Vorschriften? Garantiert er die Einhaltung datenschutzrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Vorschriften?
Honorar oder Provision? Erfolgt die Beratung über eine Honorarvereinbarung oder über Provision? Eine Abrechnung über erfolgsunabhängige Honorare gewährleistet eher eine Unabhängigkeit der Tätigkeit als bei Abrechnung auf Provision. Darüber hinaus sollte sich der Berater den Grundsätzen von Vertrauen, Integrität und der Bindung an die Grundsätze eines ehrbaren Kaufmanns verpflichtet fühlen.

Hier finden Sie die anderen Artikel von Holger Nentwig aus unserer Serie „Risikomanagement“:
Strategien gegen die Insolvenz der Zahnarztpraxis
Wenn der Praxisinhaber geschäftsunfähig wird – Vorsorgen mit Vollmachten
Was passiert nach dem Tod des Praxisinhabers?

Porträtbild Holger Nentwig, Spezialist für Vermögensaufbau, Vermögenssicherung und Vermögensnachfolge
(c) Guido Friedrich

Unser Autor:
* Holger Nentwig, auch „Mister Asset Protection“ genannt, ist Spezialist für den Bereich Vermögensaufbau, Vermögenssicherung und Vermögensnachfolge und hat mehr als 30 Jahre Erfahrung in der Beratung von Unternehmern und selbstständigen Zahnärzten. Als ausgebildeter Dipl.-Kaufmann, Certified Estate Planner und Master of NLP Coaching berät er seit 1986 Zahnärzte und Zahnärztinnen im DACH-Raum. www.gfmsnentwig.de

Holger Nentwig ist Autor des Finanz-Podcasts „Lass Dich nicht abzocken. Finanzen: Lernen – planen – leben“ und des Business-Podcasts „Aufgebohrt & Nachgehakt: Unternehmen Zahnarztpraxis“.