Wie kann ich Unterhalt steuerlich absetzen?
Sabine Banse-FunkeSehr oft ist Unterhalt nicht absetzbar. Aber es gibt Ausnahmen, die jedoch oft nicht ausreichend bekannt sind. Steuerberaterin Sabine Banse-Funke stellt die Fälle vor, in denen Unterhalt absetzbar ist.
1. Kindesunterhalt – Unterhalt für Kinder
Wenn für die Kinder ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld gewährt wird, kann kein Unterhalt abgesetzt werden. Nur für die Zeit, wo kein Kinderfreibetrag oder kein Kindergeld gewährt wird, kann Unterhalt abgesetzt werden nach den Regelungen des Unterhaltsfreibetrages (siehe nachfolgende Nummer). Kindesunterhalt ist daher sehr oft nicht absetzbar.
2. Unterhaltsfreibetrag
Die häufigste Regelung, nach der Unterhalt abgesetzt wird, ist der Unterhaltsfreibetrag.
2.1 Welche Voraussetzungen gibt es für den Unterhaltsfreibetrag?
Die Voraussetzungen sind:
Es besteht eine gesetzliche Unterhaltsberechtigung.
Für die unterstützte Person wird für den Zeitraum kein Kindergeld / kein Kinderfreibetrag gewährt.
Die unterstützte Person darf kein oder nur ein geringes Vermögen (bis 15.500 Euro) besitzen.
Angabe der Identifikationsnummer der unterstützten Person in der Steuererklärung.
Soweit Geldzahlungen erfolgen, sind ab 2025 als Unterhalt nur Banküberweisungen / Bankzahlungen an die unterhaltene Person absetzbar. Es sind ab 2025 keine Barzahlungen mehr möglich. Auch die Mitnahme von Bargeld bei Auslandsaufenthalten ist in der Regel nicht mehr möglich, als Unterhalt abzusetzen.
2.2 Wie hoch ist der absetzbare Unterhaltsfreibetrag?
Der maximal absetzbare Betrag (Höchstbetrag) des Unterhaltes beträgt je unterhaltene Person 11.784 Euro für 2024, 12.096 Euro für 2025 im Jahr zuzüglich der übernommenen Beiträge der Basiskrankenversicherung und Pflegepflichtversicherung.
Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person mindern den Höchstbetrag, soweit diese 624 Euro im Jahr überschreiten. Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln werden ebenfalls angerechnet, z. B. BAföG Zuschüsse.
2.3 Was ist noch als Unterhalt absetzbar?
Weitere absetzbare berücksichtigungsfähige Kosten für den steuerlichen absetzbaren Unterhaltsfreibetrag sind z. B.:
Bar-, Sachleistungen
Unterhalt, Essen, Trinken
Kosten für das Zimmer, die Wohnung, Zweitwohnung
Berufsausbildungskosten
sonstige Kostentragungen und Unterstützungen.
2.4 Beispiele, wo Unterhalt absetzbar sein kann
Verwandte in gerader Linie, z. B. Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder soweit für die Person kein Kinderfreibetrag / kein Kindergeld gewährt wird.
Ältere studierende Kinder, für die aufgrund des Alters kein Kindergeld / Kinderfreibetrag mehr gewährt wird.
Ältere Kinder, die keine oder geringe Einkünfte und Bezüge haben und für die es kein Kindergeld / keinen Kinderfreibetrag mehr gibt.
Kinder, für die aufgrund der Arbeit oder Tätigkeit des Kindes kein Kindergeld gewährt wird.
Geschiedener oder getrenntlebender Ehegatte, bei dem kein Realsplitting erfolgt (Versteuerung des Unterhaltes beim Empfänger mit dessen Zustimmung aufgrund der unterschriebenen „Anlage U“, Einsatz der „Anlage U“ beim Unterhaltszahler und Ansatz bei den Sonderausgaben, siehe 3.1.).
Lebensgemeinschaften und nicht eheähnliche Lebensgemeinschaften, bei denen aufgrund des Zusammenlebens Kürzungen öffentlicher Mittel erfolgen, z. B. von Hartz IV, Bürgergeld, Wohngeld oder Sozialhilfe.
Getrenntlebender Kinderelternteil des eigenen Kindes, solange die gesetzliche Unterhaltsberechtigung für das andere Elternteil besteht, z. B. bis zum 3. Lebensjahr des Kindes.
3. Unterhalt getrenntlebender oder geschiedener Ehegatte
Der Unterhalt ist entweder im Rahmen des Realsplittings oder über den Unterhaltsfreibetrag absetzbar. Meistens trifft beides für den Unterhalt an den Ehegatten nicht zu. Daher ist der Unterhalt an den getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten oft nicht absetzbar.
3.1 Realsplitting
Nach den Regelungen des Realsplittings kann der Unterhalt als Sonderausgabe abgesetzt werden. Der Unterhaltsempfänger, der Ehegatte, stimmt der Versteuerung des Unterhaltes zu und unterschreibt die sogenannte „Anlage U“.
Beim Realsplitting wird das Steuersatzgefälle ausgenutzt. Der Unterhaltszahlende hat in der Regel einen deutlich höheren Steuersatz als der Unterhaltsempfänger. Es ist der tatsächlich gezahlte Unterhalt absetzbar, jährlich allerdings maximal 13.805 Euro zuzüglich der übernommenen Beiträge der Basiskrankenversicherung und Pflegepflichtversicherung.
Der Unterhaltsempfänger versteuert dabei den erhaltenen Unterhalt als sonstige Einkünfte und hat dadurch höhere Einkünfte. Der Unterhaltszahler muss dem Unterhaltsempfänger in der Regel dabei die Steuer und alle anderen Nachteile erstatten, die aufgrund der Versteuerung des Unterhaltes beim Unterhaltsempfänger anfallen. Weitere Nachteile, weil der Unterhalt zu höheren Einkünften führt, können z. B. sein,
höhere Krankenversicherungsbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung
höhere Kindergartenbeiträge, die einkommensabhängig sind oder
viele Dinge, die aufgrund der höheren Einkünfte höhere Gebühren/Beiträge/Zahlungen verursachen.
3.2 Unterhaltsfreibetrag
Auch für den Ehegatten gelten die Regelungen des Unterhaltsfreibetrages (siehe Nummer 2).