Kündigung sicher zustellen: Warum Einschreiben riskant ist
Judith MeisterDie Zustellung einer Kündigung kann zum Stolperstein werden. Gerade das beliebte Einwurf-Einschreiben bietet weniger Sicherheit, als viele denken. Wann Kündigungen wirklich rechtswirksam zugestellt sind, lesen Sie hier.
Zustellung der Kündigung: Das Risiko für Arbeitgeber
Will eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt das Arbeitsverhältnis mit einer angestellten ZFA oder einem Kollegen fristgerecht beenden, ist entscheidend, dass das Kündigungsschreiben rechtzeitig zugeht. Der Praxisinhaber muss sicherstellen – und im Zweifel beweisen –, dass das Schriftstück ordnungsgemäß übermittelt wurde.
Gerichtssicherer Beweis: Was zählt wirklich?
Dies wirft eine zentrale Frage auf: Wie kann der Arbeitgeber rechtssicher belegen, dass die Kündigung tatsächlich zugegangen ist?
Brief verschwunden – und der Beweis fehlt
Optimal ist die persönliche Übergabe des Schreibens mit einem Zeugen und schriftlicher Bestätigung. Doch ist das Arbeitsverhältnis bereits zerrüttet, ist das häufig schwierig – zumal viele Gekündigte dann krankgeschrieben und nicht vor Ort sind.
Ein einfaches Absenden per Post reicht nicht aus: Der Empfänger kann jederzeit behaupten, er habe das Schreiben nie erhalten.
Einwurfeinschreiben: Keine sichere Lösung
Viele Arbeitgeber nutzen daher ein Einwurf-Einschreiben. Der Postbote dokumentiert mit seiner Unterschrift, dass das Schreiben im Briefkasten eingeworfen wurde. Doch selbst das genügt der Rechtsprechung nicht immer, um den Zugang zweifelsfrei zu belegen.
So entschied das Bundesarbeitsgerichts (BAG) in einem aktuellen Fall: Der Einlieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens und der Ausdruck des Online-Sendungsstatus belegen für sich genommen noch nicht, dass eine Sendung auch tatsächlich zugestellt wurde. Ungenügend ist es auch, dass die Post einen Status wie „zugestellt“ im System vermerkt (BAG, Az. 2 AZR 68/24).
Was als Anscheinsbeweis gilt – und was nicht
Ein Anscheinsbeweis liegt nach der Rechtsprechung nur dann vor, wenn zusätzlich zum Einlieferungsbeleg ein Auslieferungsbeleg der Post vorliegt, auf dem der zustellende Postmitarbeiter den Einwurf bestätigt. Da der Arbeitgeber diesen Beleg im genannten Fall nicht vorlegen konnte, sah das Gericht keinen ordnungsgemäßen Zugang der Kündigung.
Einschreiben wiegen Praxischefs in falscher Sicherheit
Damit verdeutlicht das BAG, dass ein einfaches Einwurf-Einschreiben ohne Auslieferungsbeleg im Streitfall nicht mehr wert ist, als ein Brief, den der Arbeitgeber einfach so zur Post gegeben hat. Wenig besser ist auch ein Einschreiben mit Rückschein. Denn das beweist nur, wann der Empfänger das Einschreiben erhalten hat, nicht jedoch, dass es sich dabei um die Kündigung handelte.
Die beste Alternative: Zustellung durch Boten
Daher raten Juristen: Ist eine persönliche Übergabe nicht möglich, sollte die Kündigung durch einen Boten erfolgen. Dieser sollte den Inhalt kennen und den Einwurf im Briefkasten – etwa durch ein Foto mit dem Handy – belegen können.