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Steuerlich ist es irrelevant, ob es sich um Fahrräder ohne Elektroantrieb, Pedelecs, Elektro-Bikes, Mountainbikes, E-Mountainbikes, Rennräder oder um Elektrofahrräder handelt. Vielmehr wird steuerlich zwischen Rädern, die verkehrsrechtlich eine Zulassung haben und Rädern, die verkehrsrechtlich keine
Zulassung haben, unterschieden.

  • Räder und E-Bikes mit Zulassung und Kennzeichen: Diese werden verkehrsrechtlich und einkommensteuerlich als Kfz eingeordnet und steuerlich auch nach diesen Vorschriften behandelt.
  • Räder und E-Bikes ohne Kfz-Zulassung/Kennzeichen: Diese werden einkommensteuerlich und verkehrsrechtlich als Fahrrad eingestuft, haben kein Kennzeichen und sind meist nicht versicherungspflichtig. Die meisten Fahrräder und E-Bikes fallen in diese Gruppe.

In diesem Artikel soll es um Räder ohne Zulassung gehen, die steuerlich als Fahrrad eingestuft werden und voll abgesetzt werden können.

Muss ich das Fahrrad betrieblich nutzen, damit ich es steuerlich voll absetzen kann?

Erforderlich ist eine mindestens 10%ige betriebliche Nutzung und eine Zuordnung zum steuerlichen Betriebsvermögen, damit das Rad voll steuerlich absetzbar ist. Zur betrieblichen Nutzung zählt auch der Weg zur Arbeit, die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte.

Wird das Fahrrad einem Arbeitnehmer überlassen, liegt immer eine 100%ige betriebliche Nutzung vor und das Rad kann voll steuerlich abgesetzt werden. Auch wenn ein Pkw im Betriebsvermögen ist, ist ein Rad absetzbar.

Wie muss ich die betriebliche Nutzung nachweisen?

Im Zweifel ist vom Steuerpflichtigen auf Anfrage des Finanzamtes nachzuweisen, dass er mindestens 10 % betriebliche Nutzung erreicht. Die Beweislast hat der Steuerpflichtige. Möglichkeiten, den betrieblichen Anteil glaubhaft zu machen, wären:

  • ein Fahrtenbuch
  • Zeugenaussagen
  • schriftliche Bestätigungen durch Dritte oder Arbeitnehmer
  • Nachweise regelmäßig aufgesuchter Orte
  • Fotos mit entsprechenden Nachweisen
  • eigene Auflistung der betrieblich gefahrenen Kilometer, soweit das Finanzamt diese nicht beanstandet
  • sonstige brauchbare Nachweise

Was kann ich für das Fahrrad von der Steuer absetzen?

Laufende absetzbare Kosten sind zum Beispiel:

  • Leasingraten und Leasingsonderzahlungen
  • Reparaturen, Ersatzteile, Wartung
  • Versicherung
  • Strom für das Laden des E-Bikes
  • Bei Anschaffung kann zudem zusätzlich die Abschreibung geltend gemacht werden.

Auf welchen Zeitraum wird das Rad steuerlich abgeschrieben?

Wenn die Anschaffungskosten des Fahrrads 800 € netto nicht übersteigen, kann es als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Sind die Anschaffungskosten höher, sind Räder und E-Bikes in der Regel über sieben Jahre abzuschreiben.

Die Abschreibung erfolgt linear, d.h. die Anschaffungskosten sind jährlich gleichmäßig mit 1/7 des Anschaffungsbetrages als Abschreibung absetzbar. Kostet ein E-Bike z.B. 3.500 €, sind 1/7, also jährlich 500 €, als Abschreibung absetzbar.

Für in den Jahren 2020 bis 2022 angeschaffte Räder ist auch die degressive Abschreibung möglich.

Wann greifen bei Fahrrädern Sonderabschreibung und Investitionsabzugsbetrag?

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die Voraussetzung von 90 % betrieblicher Nutzung, kann auch die Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter in Höhe von 20 % und der Investitionsabzugsbetrag von 50% der Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden.

Das ist zum Beispiel bei Fahrrädern oder E-Bikes der Fall, die Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen sind.

Wird für das Fahrrad ein Privatanteil versteuert?

Für Räder des Betriebsvermögens ohne Kfz-Zulassung ist kein Privatanteil zu versteuern. Diese Regelung zur Privatnutzung hat der Gesetzgeber eingeführt, um die Elektromobilität zu fördern.

Zusammenfassung: So setzen Sie ein Fahrrad von der Steuer ab

Soweit Sie das Fahrrad mindestens zu 10 % betrieblich nutzen und es sich im Betriebsvermögen befindet, können Sie das Elektrofahrrad, Pedelec, E-Bike oder Fahrrad steuerlich absetzen und im Anlagevermögen abschreiben.

Beim Leasing sind die steuerlich berücksichtigungsfähigen Leasingraten absetzbar. Die laufenden Betriebskosten können von der Steuer abgesetzt werden. Für die private Nutzung des Fahrrades, Elektrofahrrades oder E-Bikes, das kein Kfz ist, ist kein Privatanteil zu versteuern. Daher ist es attraktiv, ein Rad oder E-Bike steuerlich im Betriebsvermögen zu führen und die Kosten geltend zu machen, um Steuern zu sparen. Mehr Informationen finden Sie im Blog von Vesting & Partner.

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(c) Foto: Mirja Diederich

Unsere Autorin:
* Sabine Banse-Funke
ist Dipl.-Finanzwirtin (FH) und bietet steuerliche, wirtschaftliche und gesellschaftsrechtliche Beratung von Zahnärzten und anderen Arztgruppen. banse-funke@vesting-stb.dewww.vesting-stb.de