Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Praxisführung
Inhaltsverzeichnis

Vergütungskonzepte für die Praxis

Die Möglichkeiten, MitarbeiterInnen am Umsatz zu beteiligen, sind vielfältig und reichen von der Beteiligung am persönlich erwirtschafteten Umsatz bis hin zur Bonuszahlung bei Erreichen praxisweiter Umsatzziele. Die Entscheidung für das passende Vergütungskonzept muss individuell für jede Praxis und ihre Mitarbeitenden getroffen werden.

Der Vergütungsstandard ist die Vereinbarung eines monatlichen Fixgehalts, bei dem für eine vertraglich festgelegte Arbeitszeit ein fester Betrag gezahlt wird. Die Angestellten haben die Sicherheit, regelmäßig unabhängig vom Praxisumsatz ihr Gehalt zu erhalten. Besonders für Berufseinsteiger und nichtärztliches Personal ist dies ein häufig gewähltes und sinnvolles Modell.

Mit zunehmender Berufserfahrung entspricht das anfänglich vereinbarte Fixgehalt möglicherweise nicht mehr den Vorstellungen der Zahnärztinnen und Zahnärzte. Auch für in der Prophylaxe fortgebildetes Personal soll sich die besondere Qualifikation finanziell niederschlagen. Gleichzeitig könnten wirtschaftliche Belange der Praxis einer stetigen Erhöhung des Fixgehalts entgegenstehen. Hier kann eine zusätzliche variable Vergütung sinnvoll sein.

Vorteile der Umsatzbeteiligung von Mitarbeitern

Die Umsatzbeteiligung stellt für geeignete MitarbeiterInnen eine Motivation dar, sich aktiv am wirtschaftlichen Erfolg der Praxis zu beteiligen. Durch die direkte Beteiligung am Umsatz wird das eigene Einkommen unmittelbar von der erbrachten Arbeitsleistung beeinflusst. Dies trägt der Verantwortung insbesondere der zahnärztlichen Tätigkeit Rechnung.

Für PraxisinhaberInnen sinkt gleichzeitig das Risiko überhöhter Personalkosten, die nicht der wirtschaftlichen Situation der Praxis entsprechen. Die Mitarbeiter, die am Umsatz beteiligt sind, haben dabei ihr persönliches Interesse daran, die Praxisumsätze zu steigern.

Modelle zur Umsatzbeteiligung von Mitarbeitern

Die Umsatzbeteiligung steht oft neben einem fest vereinbarten Grundgehalt, das monatlich ausgezahlt wird. Die Umsatzbeteiligung kann als eigenständiger Vergütungsbestandteil oder als Bonus ausgestaltet werden. Sie kann vom selbst erwirtschafteten Umsatz, vom Gesamtumsatz der Praxis oder einer Kombination beider abhängig sein. Sie kann von der Erreichung bestimmter Umsatzschwellen oder gestaffelt von der Erfüllung von Umsatzzielen abhängen. Der Zeitraum für die Bemessung kann monatlich, quartalsweise oder jährlich gewählt werden und sich auch nur auf bestimmte Tätigkeitsbereiche oder bestimmte Abrechnungswege, wie z. B. kassenzahnärztliche Honorarbescheide, beziehen.

Im arbeits- und medizinrechtlichen Alltag sind Varianten üblich, bei denen die von den Angestellten selbst erwirtschafteten jährlichen Umsätze ein bestimmtes Umsatzziel erreichen müssen. Danach wird für den darüber hinaus erwirtschafteten Umsatz ein bestimmter Prozentsatz als zusätzliche Vergütung zum Grundgehalt vereinbart. In vielen Fällen werden monatliche Abschlagszahlungen vereinbart, und die endgültige Beteiligung wird zu Beginn des Folgejahres abgerechnet.

Die Auswahl des passenden Modells hängt von individuellen Faktoren ab, wie der Praxisgröße, der Anzahl der Mitarbeiter, Berufserfahrung und persönlichen Entwicklungswünschen.

Entgeltfortzahlung während Urlaub und Krankheit bei Umsatzbeteiligung

Ein häufiges Diskussionsthema im Zusammenhang mit der Umsatzbeteiligung ist der Anspruch auf Lohnfortzahlung während des Urlaubs oder im Krankheitsfall. Während bei einem monatlichen Fixgehalt allen Seiten klar ist, dass das Gehalt während des Urlaubs weitergezahlt wird, ist dies bei der Umsatzbeteiligung oft schwer einzusehen.

Das Entgeltfortzahlungsgesetz und das Bundesurlaubsgesetz sind in diesen Punkten eindeutig. Während des Urlaubs oder der ersten sechs Wochen krankheitsbedingter Abwesenheit ist ein durchschnittlicher Arbeitsverdienst zu zahlen. Dieser umfasst alle unveränderlichen und variablen Vergütungsbestandteile, einschließlich umsatzbezogener Verdienste. Das führt dazu, dass für die Abwesenheiten ein fiktiver Umsatz als Lohn berechnet wird, obwohl tatsächlich nichts erwirtschaftet wurde.

Grundsätzlich kann ein solcher Anspruch auf Lohnfortzahlung nicht ausgeschlossen werden. Arbeitsvertragliche Regelungen dazu sind oft unwirksam. Allerdings sind hierbei nicht alle Vergütungsformen gleich zu bewerten. Gewinnbeteiligungen und einmalige Prämien sind regelmäßig von der Lohnfortzahlung ausgenommen. Eine jährliche Beteiligung am selbst erwirtschafteten Umsatz kann je nach Ausgestaltung ebenfalls von der Lohnfortzahlung ausgenommen sein. Es kommt dabei auf die genaue Formulierung der Vereinbarung und auch auf den tatsächlich gelebten Umgang mit der Vereinbarung an.

In jedem Fall lohnt es sich, auch diesen Aspekt bei der Wahl eines passenden Vergütungsmodells zu berücksichtigen.

Fazit zur Idee der Umsatzbeteiligung von Mitarbeitern

Variable Vergütungskonzepte können für die MitarbeiterInnen motivationssteigernd sein und das Risiko überhöhter Personalkosten senken - wenn klare und transparente Regelungen bestehen.

Spätere Unstimmigkeiten können vermieden werden, wenn die Vereinbarungen dazu klar definiert und im Vertrag verständlich festgelegt werden. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich, das für Ihre Praxis passende Konzept zu entwickeln und festzulegen.

Nadine Ettling

Nadine Etting

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht, Lyck+Pätzold healthcare.recht

ettling@medizinanwaelte.de

Lyck+Pätzold healthcare.recht