Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Recht & Steuern

Im Eilverfahren wollte ein Zahnarzt aus der Grafschaft Bentheim erwirken, dass das Berufsverbot gegen ihn zurückgenommen wird. Vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück scheiterte der Mann jedoch (Beschluss vom 25.07.2022, AZ: 3 B 104/22).

Seine Argumentation, dass Zahnärzte nicht verpflichtet seien, Impf- oder Genesenen-Nachweise nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorzulegen, überzeugte das Gericht nicht. Auch sein Vorbringen, es liege aktuell noch kein nach dem Arzneimittelgesetz zulässiger Impfstoff gegen das Coronavirus vor, überzeugte die Richter nicht.

Auch Zahnärzte unterfallen dem Infektionsschutzgesetz

Sie führten aus: Auch Zahnärzte seien von der Verpflichtung zur Vorlage des Immunitätsnachweises nach dem IfSG erfasst. Die entsprechenden Regelungen zum Erlass des Tätigkeitsverbots bei Nichtvorlage sind nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.04.2022 auch mit dem Grundgesetz vereinbar (Az: 1 BvR 2649/21).

Ferner seien die gängigen Impfstoffe gegen das Coronavirus sowohl von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) also auch der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) anerkannt. Es sei daher sehr wohl eine sichere Vakzination gewährleistet.

Da der Zahnarzt zudem keine medizinische Kontraindikation gegen die Impfung darlegen konnte, musste dieser das Berufsverbot hinnehmen. Dieses stelle zwar einen Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Allerdings habe die staatliche Verpflichtung zur Aufrechterhaltung und Gewährleistung des öffentlichen Gesundheitsschutzes und dem Schutz vulnerabler Personen in diesem Falle Vorrang.

Ganz nahe am Patienten

In seine Abwägung stellte das Gericht insbesondere ein, dass Zahnärzte regelmäßig und unmittelbar Kontakt zu Gesichtern der Patienten haben. Durch die fehlende Impfung sei einerseits das eigene Infektionsrisiko des Zahnarztes als auch das Übertragungsrisiko für die Patienten erheblich erhöht. Zudem habe der Mann als Angehöriger eines Heilberufes eine besondere Verantwortung gegenüber seinen Patienten.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Es ist daher denkbar, dass sich das niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg noch mit dem Fall beschäftigen muss.