Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Recht & Steuern

Zahnärzte und ihre Patienten schließen normalerweise einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611ff. BGB ab.  Das bedeutet: Bei der Versorgung kariöser Zähne, einer Weisheitszahnbehandlung oder der Einpassung von Zahnersatz schuldet der Behandler keinen konkreten Erfolg, sondern ist lediglich verpflichtet, seine Leistung gemäß dem Facharztstandard zu erbringen.

Etwas anderes gilt, wenn der Zahnarzt Kronen oder Prothesen im eigenen oder in einem Fremdlabor herstellen lässt. Denn für Zahnersatz an sich gilt das Werkvertragsrecht (§§ 633 ff. BGB). Der Zahnarzt schuldet also ausnahmsweise einen bestimmten Erfolg – und muss bei Mängeln nachbessern bzw. Ersatz leisten.

Was der Gesetzgeber unter einer erfolgreichen Behandlung versteht

Doch wer definiert eigentlich, wann der geschuldete Erfolg eingetreten ist? Mit dieser Frage musste sich unlängst das Oberlandesgericht (OLG) Dresden befassen.

Im konkreten Fall hatte eine Patientin ihren Zahnarzt verklagt. Die Frau hatte bereits eine Prothese im Unterkiefer erhalten und sollte nun Keramikzahnersatz im Oberkiefer bekommen. Ihr Zahnarzt setzte die Kronen an insgesamt drei Terminen zur Probe ein. Die Patientin hatte ausgiebig Gelegenheit, Sitz und Farbe des Zahnersatzes (auch bei Tageslicht) zu begutachten. Nachdem sowohl sie als auch ihr Mann sich positiv über das Aussehen der„Dritten“ geäußert hatten, dokumentierte der Zahnarzt in der Patientenakte: „Pat+Mann mit Farbe!, Ästhetik + opt. Gestaltg. sehr zufrieden, möchten Arbeit eingesetzt bekommen“.

Patientin widerruft dokumentierte Zufriedenheit

Die aktenkundige Zufriedenheit der Patientin war allerdings schnell wieder Geschichte. Nach der Eingliederung des Zahnersatzes forderte sie den sofortigen Austausch der Kronen sowie Schmerzensgeld, da deren Farbe anders sei als die des Zahnersatzes im Unterkiefer.

Der Zahnarzt verweigerte die Leistung. Die Patientin klagte. Erfolglos.

Das OLG Dresden befand: Ein Anspruch auf Schmerzensgeld setze stets voraus, dass die Gesundheit eines Patienten durch ein vorwerfbares Fehlverhalten des Zahnarztes geschädigt worden sei. Dies sei in der konkreten Konstellation aber nicht der Fall. Denn selbst wenn die Keramikkronen ihren Farbvorgaben nicht entsprächen, wäre das nur ein ästhetischer Mangel und keine Gesundheitsbeeinträchtigung.

Patientin verstrickt sich in Widersprüche

Vorliegend habe die Patientin zudem nicht nachvollziehbar begründet, warum sie sich die Kronen überhaupt habe eingliedern lassen, wenn ihr die Farbe nicht gefallen habe.

Auch ihre Behauptung, die Zahnprothese sei technisch fehlerhaft, habe die Patientin nicht belegen können. Dass die im Oberkiefer verwendete Keramik ein wenig lichtdurchlässiger sei, als der im Unterkiefer verwendete Kunststoff, liege in der Natur der Sache. Der dadurch leicht unterschiedliche Farbeindruck sei folglich nicht zu vermeiden.  (Az. 4 U 1122/20).