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Recht & Steuern

Das Anfertigen und Einsetzen von Zahnersatz ist eine hochkomplexe und sehr individuelle Maßnahme. Aus diesem Grund gesteht die Rechtsprechung Zahnärzten bei einer prothetisch noch nicht beendeten Behandlung das Recht zu Nachbesserung zu. Um einen funktionstüchtigen und beschwerdefrei zu tragenden Zahnersatz herzustellen, ist mitunter sogar die Neuanfertigung des Zahnersatzes erlaubt (vgl. etwa BSG;  Az. B 6 KA 15/16 R.)

Doch nicht jeder Patient ist willens, auch einmal einen längeren Prozess durchzustehen, um eine perfekte prothetische Versorgung zu erhalten. Wenn der Zahnersatz nicht von Anfang an sitzt, wie erhofft, wird daher oft argumentiert, dass das Vertrauen zum Zahnarzt verloren und eine Nachbesserung daher unzumutbar sei.

Trotz Nachbesserungsrecht: Wenn das Vertrauensverhältnis gestört ist…

Dem ist zuzugeben, dass kein Patient sich in die Hände eines Zahnarztes begeben muss, dem er nicht vertraut. Mit Blick auf die Nachbesserung läuft ein solcher Einwand aber meist ins Leere, da der Patient es sonst in der Hand hätte, jedwede Nachbesserung zu verhindern. Aufgrund seines Selbstbestimmungsrechts kann zwar kein Patient gezwungen werden, eine Nachbesserung von Kronen oder Zahnersatz zuzulassen. Wer jedoch eine grundsätzlich zumutbare Nachbesserung verweigert, verwirkt damit auch sein Recht, Mängel an der prothetischen Versorgung zu rügen.

Schwieriger wird die rechtliche Beurteilung bei der Frage, wie viele Nachbesserungen ein Patient ermöglichen muss. Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden  gibt diesbezüglich nun eine wichtige Orientierungshilfe (Az. 4 U 2562/21).

Dokumentation des Arztes widerlegt Patientenaussage

Im konkreten Fall ging es um die mangelhafte Eingliederung von Kronen, bei der nach Aussage der Gerichtsgutachterin noch Korrekturen nötig waren. Die betroffene Patientin wollte jedoch keine weiteren Termin mehr wahrnehmen. Zur Begründung gab sie an, dass es 30 Nachbesserungstermine gegeben habe und ihre weiteren Nachbesserungen nicht zumutbar seien. Diese Behauptung konnte sie jedoch nicht belegen, zumal ihr Zahnarzte nur drei Nachbesserungstermine dokumentiert hatte.

Damit stand weiterhin die Frage im Raum, ob die Patientin weitere Nachbesserungen ermöglichen musste. Das OLG Dresden bejahte dies. Das Gericht unter anderem darauf ab. dass bei der Patientin ein Abrasionsgebiss vorlag. Die Eingliederung von Kronen sei hier besonders anspruchsvoll und weitere Termine zumutbar.

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