Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT

Zwei Wochen im Sommer und eine im Dezember: Nachdem sie im Jahr 2020 viel zu viel gearbeitet hatte, wollte Zahnärztin Katja S. aus Berlin im zweiten Pandemiejahr endlich mal entspannt in den Urlaub fahren. Ihre Praxis wollte sie währenddessen zusperren. Doch sie hatte die Rechnung ohne ihre Belegschaft gemacht. Die Ankündigung der drei Wochen Betriebsferien schlug ein wie eine sprichwörtliche Bombe.

Wenn jeder etwas anderes will

Schon die Tatsache, dass die Chefin feste Termine für den Urlaub der Mitarbeiter vorgeben wollte, kam bei den Angestellten schlecht an. Dass der Termin im Sommer aber auch noch außerhalb der Berliner Sommerferien lag, versetzte die Mitarbeiter mit schulpflichtigen Kindern endgültig in den Ausnahmezustand. Auch die Winterferien passten nicht jedermann in den Kram. Mit viel gutem Zureden und jeder Menge Kompromissbereitschaft fand Sand am Ende zwar eine versöhnliche Lösung für alle Beteiligten. Arbeitsrechtlich allerdings wäre ihr ursprünglicher Plan durchaus durchsetzbar gewesen.

Auch der Chef benötigt eine Auszeit

Grundsätzlich schreibt das Bundesurlaubsgesetz vor, dass Arbeitgeber „bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen haben, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange […] entgegenstehen.“ Ein dringender betrieblicher Belang kann allerdings – bis zu einem gewissen Grad – auch der eigene Erholungsurlaub sein.

Recht zur Anordnung von Betriebsferien sollte im Arbeitsvertrag verankert sein

Wer also Erholung benötigt und sicherstellen kann, dass die Patienten während der Praxisschließung durch einen anderen Kollegen versorgt werden, kann die Praxis zusperren und die Belegschaft zeitgleich in die Ferien schicken – kraft seines Direktionsrechts. „Arbeitgeber, die auf der ganz sicheren Seite sein wollen, verankern das Recht zur Anordnung von Betriebsferien zusätzlich im Arbeitsvertrag“, sagt Randhir K. Dindoyal, Rechtsanwalt in München. Selbst in diesem Fall wäre es allerdings unzulässig, die Betriebsferien so lange auszudehnen, dass sie die gesamten Urlaubsansprüche der Belegschaft aufzehren.

Den ganzen Urlaub darf der Arbeitgeber nicht verplanen

Zwar existiert keine verbindliche Obergrenze, die besagt, dass Betriebsferien nur zehn oder 15 Tage dauern dürfen. Orientierung gibt allerdings eine – wenn auch schon recht betagte – Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus den 1980-er Jahren. Danach müssen Arbeitnehmern zumindest 40 Prozent ihres Jahresurlaubs zur freien Verfügung stehen. Den Rest kann der Chef über Betriebsferien verplanen (Az.: 1 ABR 79/79).

Wichtig ist zudem, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter früh über die geplante Praxisschließung informieren. Idealerweise sollte das bereits zu Beginn des Jahres erfolgen.

Absolute Planungssicherheit schaffen Arbeitgeber aber auch auf diese Weise nicht. Denn ebenso wie bei selbst geplanten Urlauben gilt auch bei Betriebsferien: Wer im Urlaub krank wird, kann sich nicht erholen. Er hat daher Anspruch darauf, die freien Tage zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Voraussetzung ist, dass er seine Arbeitsunfähigkeit mit einem Attest belegt.