Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
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Ist die negative Bewertung oder Äußerung rechtswidrig, der Verantwortliche aber nicht einsichtig, kann es sich lohnen, rechtliche Schritte in die Wege zu leiten. Darauf weist Rechtsanwalt Dominik Wolsing, LHR Rechtsanwälte in Köln, hin. Seine Kanzlei hat einen Mediziner erfolgreich in einem entsprechenden Fall vor dem Landgericht Heidelberg vertreten.

Renitente Patientin ließ nicht locker

Der Mandant ist Zahnarzt und wehrte sich vor Gericht gegen eine schlechte Online-Bewertung durch eine Patientin. Die Frau besuchte seine Praxis im Jahr 2013 und 2017. Sie verlangte eine Wurzelbehandlung, das Einsetzen von Kronen und eine Parodontosebehandlung. Der Antragssteller kam nach der Untersuchung, für die er Zahnstein entfernen musste, zu dem Ergebnis, dass die gewünschten Behandlungen medizinisch nicht indiziert waren. Angesichts dessen nahm er sie nicht vor. Anschließend setzte er sich mit der Krankenversicherung der Patientin in Verbindung. Er stellte die für die Beratung erforderlichen Untersuchungen – aber keine darüber hinausgehenden Behandlungen – in Rechnung.

Negative Bewertung zum Ersten: Abfällige, unzutreffende Äußerungen

Die Patientin äußerte sich daraufhin abfällig über den Zahnarzt auf dessen Google-My-Business-Profil. Die Bewertung erweckte zudem fälschlicherweise der Eindruck, dass in der Praxis schönheitschirurgische Behandlungen vorgenommen worden waren. Der Antragsteller ließ die Bewertung entfernen und zeigte die Frau an. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen eine Zahlung von 600 Euro ein.

Negative Bewertung zum Zweiten: erfundener Vorwurf des Abrechnungsbetrugs

Im Februar 2021 gab die Patientin eine weitere negative Bewertung bei Google ab. Sie behauptete nun, dass der Zahnarzt Behandlungen abgerechnet habe, die er nach eigenen Angaben nie vorgenommen hatte. Sie warf ihm damit öffentlich einen Abrechnungsbetrug vor. Der Vorwurf war jedoch frei erfunden. Auch dagegen ging der Zahnarzt juristisch vor – mit Erfolg.

LG Heidelberg: Patientin muss Äußerungen unterlassen, ansonsten drohen bis zu 250.000 Euro

Das Landgericht Heidelberg erließ nach einem entsprechenden Antrag eine einstweilige Verfügung gegen die Frau (LG Heidelberg, Beschluss v. 25.3.2021, Az. 2 O 78/21). Damit wird der Patientin verboten, den Zahnarzt öffentlich wahrheitswidrig des Abrechnungsbetrugs und der falschen Verdächtigung zu bezichtigen. Bei einer Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder gar Haft.

Der Streitwert wurde mit 15.000 Euro festgesetzt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und kann mit dem Widerspruch angegriffen werden.

Ärzte müssen die gesetzliche Schweigepflicht beachten

Der Fall verdeutlicht einmal mehr, dass es sich lohnt, gegen rechtswidrige Bewertungen und Äußerungen vorzugehen. Im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens können schnell gerichtliche Entscheidungen erwirkt werden.

Oft bleibt auch kein anderer Weg: Ärzte müssen beachten, dass es gefährlich ist, zu versuchen, sich z. B. mithilfe eines klarstellenden Kommentars im Internet zu wehren. In diesem Fall droht ein Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht. Dieser kann gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft werden.

Wann sind negative Bewertungen rechtswidrig?

Rechtsanwalt Dominik Wolsing: „Unwahre Tatsachenbehauptungen und „Schmähkritik“ werden nicht von der Meinungsfreiheit geschützt. Betroffene müssen derartige Äußerungen nicht dulden. Dasselbe gilt, wenn der Bewertung z.B. – anders als suggeriert – kein Geschäftskontakt bzw. Patientenkontakt zugrunde liegt.“