Die Z-MVZ GmbH als Holding-Modell für Praxisinhaber
Dr. jur. Alex JanzenOb sich für Zahnärztinnen und Zahnärzte Vorteile durch die Gründung bzw. die Einbindung einer Z-MVZ GmbH in ein Holding-Modell bieten, diskutiert Dr. jur. Alex Janzen im folgenden Beitrag.
In der gewerblichen Privatwirtschaft bedient man sich häufig einer Holdingstruktur, bei der eine Muttergesellschaft in der Rechtsform einer GmbH, AG oder der Stiftung Beteiligungen an operativ tätigen Kapital- und Personengesellschaften hält. Diese Struktur dient einerseits der Steueroptimierung und ermöglicht andererseits die Haftungsbegrenzung und Aufgabenteilung im Unternehmensverbund.
1. Vorteile des Holding-Modells in der gewerblichen Privatwirtschaft
So können Gewinne, die bei operativ tätigen Tochtergesellschaften anfallen, nach § 8b Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) nahezu steuerfrei an die Muttergesellschaft ausgeschüttet werden. Lediglich 5 % der ausgeschütteten Gewinne gelten nach § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, die mit dem regulären Körperschaftsteuersatz von 15 % zu besteuern sind.
Um dieses sog. Schachtelprivileg in Anspruch nehmen zu können, muss die körperschaftsteuerpflichtige Muttergesellschaft mindestens zu 10 % unmittelbar an den Tochtergesellschaften beteiligt sein. Das Gleiche gilt für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapital- und Personengesellschaften: auch diese können nahezu steuerfrei (5 % dieser Gewinne gelten nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG auch hier als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben) gemäß § 8b Abs. 2 KStG an die Muttergesellschaft ausgeschüttet werden. Eine Mindestbeteiligung der Muttergesellschaft an Tochtergesellschaften sieht das Gesetz bei der Steuerbefreiung von Veräußerungsgewinnen nach § 8b Abs. 2 KStG nicht vor.
Nicht minder wichtig sind Vorteile eines Holding-Modells bei der Haftungsbegrenzung und der Aufgabenteilung im Unternehmensverbund. Muss eine Unternehmenseinheit für die Verletzung fremder Rechte oder Rechtsgüter einstehen, haftet dafür nicht der gesamte Unternehmensverbund, sondern nur die konkrete operative Einheit in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, andere Unternehmenseinheiten haften für diesen Verstoß aufgrund der Intransparenz der betreffenden Kapitalgesellschaft grundsätzlich nicht. Des Weiteren können einzelne rechtliche Einheiten im Unternehmensverbund einzelne Geschäftsfelder unter sich aufteilen, was die Effizienz und die Kostenreduzierung insgesamt optimiert. Weitere gewichtige Vorteile eines Holding-Modells sind die Vermeidung der Arbeitnehmermitbestimmung sowie bestimmte bilanz- und publizitätsrechtliche Vorteile.
2. Z-MVZ GmbH als Teil eines Holding-Modells?
Ausgehend von den vorbezeichneten Vorteilen eines Holding-Modells stellt sich die Frage, ob Zahnärztinnen und Zahnärzte durch die Gründung bzw. die Einbindung einer Z-MVZ GmbH in ein Holding-Modell diese Vorteile ebenfalls nutzen können. Diese Frage ist aktuell eine der umstrittensten im Gesellschaft-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht in Bezug auf die Beteiligung von Zahnärztinnen und Zahnärzten an Holding-Modellen.
a. Gesetzliche Regelungen nach § 95 Abs. 1a, Abs. 1b SGB V
Der Dreh- und Angelpunkt für die Problematiken dieser Beteiligung stellt § 95 Abs. 1a, Abs. 1b Sozialgesetzbuch V (SGB V) dar. Nach § 95 Abs. 1a Satz 1 SGB V können medizinische Versorgungszentren (MVZ) nur von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen, von anerkannten Praxisnetzen, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden. In der Praxis kommen als Gründer von MVZ bzw. von Z-MVZ hauptsächlich zugelassene Ärzte bzw. Zahnärzte oder zugelassene Krankenhäuser in Betracht. Zugelassene Krankenhäuser kommen als Gründer von Z-MVZ nach § 95 Abs. 1b SGB V nur in Frage, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich eine bestimmte Größenordnung, je nach dem allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad zwischen 5 % und 20 %, nicht überschreitet.
b. Keine Umgehung des § 95 Abs. 1a, Abs. 1b SGB V
Aus dem Wortlaut des § 95 Abs. 1a, Abs. 1b SGB V ergibt sich, dass nur Gründer, die explizit im Katalog dieser Regelung aufgeführt sind, ein Z-MVZ gründen können. Damit kommt z. B. eine Zahnärzte-GmbH als (Mit)-Begründer eines Z-MVZ nicht in Frage. Das Gleiche gilt für eine bereits bestehende Z-MVZ GmbH, die ein weiteres Z-MVZ gründet. Die Begrenzung des Gründerkreises eines MVZ bzw. eines Z-MVZ soll nach der Gesetzesbegründung einer Beteiligung von nichtärztlichen Finanzinvestoren an MVZ’s bzw. Z-MVZ’s entgegenwirken und eine Kommerzialisierung der ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung der Bevölkerung vorbei am Versorgungsauftrag und Interessen der Patienten verhindern bzw. erschweren.
§ 95 Abs. 1a SGB V sowie das zahnärztliche Berufsrecht verhindern über den gesetzlichen Wortlaut hinaus andere in der gewerblichen Wirtschaft verbreitete Treuhand- oder Doppelgesellschaftsmodelle, bei denen Vertragszahnärzte formal Gesellschafter der Z-MVZ GmbH bleiben, wirtschaftlich aber eine Holding-Muttergesellschaft die Gewinnbezugsrechte hält. Solche Konstruktionen zielen darauf ab, gesetzliche und berufsrechtliche Vorgaben nach Gesellschafterstellung von Zahnärztinnen und Zahnärzten zu erfüllen und zugleich die wirtschaftliche Verwertungsbefugnis auf die Holding zu verlagern.
Berufsrechtlich geraten diese Modelle an Grenzen, wenn die formalen Gesellschafter ihre Stellung nur noch „auf dem Papier“ innehaben und die wesentlichen mitgliedschaftlichen Rechte (Stimmrechte, Informationsrechte, Abberufungsrechte etc.) faktisch von der Holding gesteuert werden. Dann droht die Einstufung einer solchen Holding-Struktur als unzulässige berufsfremde Beteiligung mit dem Entzug der Zulassung für die Z-MVZ.
c. Holding-Modell Z-MVZ GmbH mit einem Krankenhaus als Muttergesellschaft
Damit stellt die Gründung eines Z-MVZ GmbH durch ein zugelassenes Krankenhaus nach § 95 Abs. 1a, Abs. 1b SGB V eines der wenigen Optionen für die Etablierung einer Holding-Struktur dar, die nach dem Gesetz möglich sind. Ein Krankenhaus hat einerseits die organisatorischen und fachlich-medizinischen Kriterien des § 107 Abs. 1 SGB V zu erfüllen, insbesondere muss es die Leistungen der Krankenhausbehandlung grundsätzlich durch eigenes Personal erbringen, unter ständiger ärztlicher Leitung stehen und über eine Mindestausstattung mit Behandlungsmitteln in sachlicher und personeller Hinsicht verfügen. Diese Anforderungen verdeutlichen, dass die Einschaltung eines (Mini)-Krankenhauses, die die Mindestanforderungen des § 107 Abs. 1 SGB V nicht erfüllt, um bloß die gesetzlichen Gründer-Voraussetzungen für die Errichtung einer Holding-Struktur zu schaffen, zu einer Versagung der Zulassung eines Z-MVZ GmbH führt bzw. führen muss.
Des Weiteren muss es sich um ein zugelassenes Krankenhaus nach § 108 SGB V handeln. Nach dieser Regelung können nur folgende Krankenhäuser zugelassen werden: Hochschulkliniken, Plankrankenhäuser, Vertragskrankenhäuser und bestimmte Bundeswehrkrankenhäuser. Damit kommen als Gründer eines Z-MVZ GmbH hauptsächlich Plankrankenhäuser und Vertragskrankenhäuser in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist es allerdings nicht maßgeblich, welche Träger bzw. Gesellschafter das Krankenhaus selbst hat: es kann sowohl in der öffentlich-rechtlichen als auch in einer privatrechtlichen Form organisiert sein.
Es ist deshalb möglich, ein zugelassenes Krankenhaus durch eine Stiftung, auch durch eine Familienstiftung, zu betreiben. Ein solches Holding-Modell mit einer privatnützigen Stiftung an der Holdingspitze kann insbesondere steuerlich interessant sein. Während eine privatnützige GmbH als Betreiber eines Krankenhauses körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig ist, wobei mit einer Gesamtertragssteuerbelastung auf der Ebene der Holding-GmbH mit ca. 30 % (abhängig vom Hebesatz der Gemeinde am Sitz der GmbH) gerechnet werden kann, unterliegt eine nicht gewerblich tätige Stiftung nur der Körperschaftsteuer mit 15 % zzgl. des Solidaritätszuschlags, eine Gewerbesteuer fällt hier mangels eines Gewerbebetriebs nicht an. Dies führt dazu, dass Erträge an der Holdingspitze, die nicht dem Schachtelprivileg des § 8b KStG unterfallen – das können z. B. Mieten, Zinsen, Lizenzgebühren etc. sein – auf der Ebene der Holding-GmbH im Vergleich zur Stiftung-Holding ca. doppelt so stark besteuert werden.
Der Erfolg des Krankenhaus-Holding-Modells mit einer Z-MVZ GmbH wird maßgeblich davon abhängen, ob bzw. inwiefern es gelingt, gesellschaftsrechtliche Regelungen auf der Ebene des Krankenhauses und der Z-MVZ GmbH mit den steuerlichen und berufsrechtlichen Vorgaben in Einklang zu bringen. Insbesondere sollte die zahnärztliche Leitung, die Sicherung der fachlichen Unabhängigkeit, die Vermeidung berufsrechtswidriger Weisungen gesellschaftsvertraglich verankert und auch in der täglichen Praxis „gelebt“ werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass eine unkritische Übernahme von Konzernklauseln, die in der gewerblichen Wirtschaft üblich sind, wie Beherrschungsrechte, Weisungen, Gewinnabführungsmöglichkeiten etc., mit § 95 Abs. 1a, Abs. 1b SGB V und mit dem zahnärztlichen Berufsrecht kollidieren können, wenn z. B. wirtschaftliche Weisungen die medizinische Entscheidungsfreiheit in der Z-MVZ GmbH faktisch einschränken. Es wird deshalb in einem Krankenhaus-Holding-Modell mit einer Z-MVZ GmbH – noch mehr als in anderen vergleichbaren Holdingstrukturen – der Schwerpunkt auf die juristische Detailarbeit in der Vertragsgestaltung und Vertragsumsetzung zu legen sein. Selbstverständlich kann und wird auch der Verfasser dieses Aufsatzes als langjähriger promovierter Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht hierfür weiterhin seinen Beitrag leisten.
3. Holding-Modell Z-MVZ GmbH mit anderen Muttergesellschaften?
§ 95 Abs. 1a, Abs. 1b SGB V verlangt, dass ein Z-MVZ durch einen eng begrenzten Gründerkreis geschaffen wird. Damit besagt das Gesetz hier von seinem Wortlaut, dass Übertragungen von Anteilen an einer Z-MVZ GmbH auf andere Gesellschafter, die nicht zum Gründerkreis des § 95 Abs. 1a SGB V gehören, sozialversicherungsrechtlich möglich sein könnten. Zu denken wäre z. B. an Umwandlungsvorgänge nach dem Umwandlungsgesetz und dem Umwandlungssteuergesetz, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge und steuerneutral erfolgten. Solchen Überlegungen erteilen die Rechtsprechung und überwiegende Meinungen im Schrifttum eine Absage, da hierdurch eine Umgehung des § 95 Abs. 1a, Abs. 1b SGB V drohe, worauf auch § 95 Abs. 6 Satz 3 SGB V verweisen soll.
Ob diese Argumentation überzeugt, vor allem angesichts des klaren Wortlauts des § 95 Abs. 1a SGB, der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Berufsfreiheit nach Art. 12 Grundgesetz (GG), des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG und der Möglichkeit, auch nach einem umwandlungsrechtlichen Übertragungsvorgang die Zielvorgaben des § 95 Abs. 1a, Abs. 1b SGB V und des Berufsrechts zu erfüllen, mag hier dahingestellt bleiben