Wirtschaftsnachrichten für Zahnärzte | DENTAL & WIRTSCHAFT
Praxisfinanzierung
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Bei der Finanzierung von Zahnarztpraxen sind Kreditinstitute gesetzlich verpflichtet, die Kreditvergabe nach der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers auszurichten. Dabei stellen Kreditinstitute in erster Linie auf Umsatz, EBITDA, vorhandene Sicherheiten, Tilgungsfähigkeit, Risikotragfähigkeit etc. des Kreditnehmers ab. Seit der 7. Novelle der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Jahr 2023 müssen Kreditinstitute bei der Kreditvergabe in bestimmten Fällen auch die sog. ESG-Risiken bei ihren Kreditentscheidungen berücksichtigen.

ESG-Kriterien bei der Kreditvergabe

„ESG“ ist ein Akronym für Environment, Social und Governance, also Umwelt, Soziales und Grundsätze der Unternehmensführung. In dieser Zusammenfassung wurden die betreffenden Begriffe von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) in das europäische Bankenaufsichtsrecht eingeführt und in EBA-Leitlinien näher spezifiziert. Auf diese Leitlinien verweist die BaFin in ihrer 7. Novelle der MaRisk, um ESG-Kriterien auch im deutschen Bankaufsichtsrecht zu verankern. Danach sind Kreditinstitute bei bestimmten Kreditnehmern verpflichtet, die ESG-Risiken bei der Kreditvergabe zu berücksichtigen. In anderen Fällen, in denen diese Verpflichtung nicht besteht, sind Kreditinstitute berechtigt, die ESG-Kriterien in ihre Bonitäts- und Rating-Entscheidungen einzubeziehen und Kreditvergaben auch davon abhängig zu machen, ob bzw. inwiefern ein Kreditinteressent die ESG-Kriterien erfüllt. Stellt es sich dabei heraus, dass ein Unternehmen in seiner Unternehmensführung die ESG-Kriterien nicht beachtet, kann das bei der Kreditvergabe in strengere Risikozuschläge münden.

Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichtserstattung

Die Verpflichtung der Kreditinstitute zur Beachtung der ESG-Kriterien bei der Kreditvergabe richtet sich in der EU danach, ob ein Kreditinteressent zur Nachhaltigkeitsberichtserstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) verpflichtet ist. Diese Verpflichtung ist erstmalig für das Geschäftsjahr 2024 etabliert worden: danach sind nur bestimmte große kapitalmarktorientierte Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichtserstattung (CSRD) verpflichtet. In den Folgejahren sind Anforderungen an die CSRD schrittweise abgesenkt worden, gleichwohl unterfallen bisher nur bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen unter die CSRD. Da nur die wenigsten Zahnarztpraxen kapitalmarktorientiert agieren (dürfen), besteht für diese in aller Regel keine Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichtserstattung.
 
Hieraus folgt allerdings nicht, dass die ESG-Kriterien für die allermeisten Zahnarztpraxen bei der Kreditvergabe durch Banken keine Bedeutung haben. Banken können in ihre internen Bonitäts- und Rating-Entscheidungen ESG-Kriterien auch für solche Unternehmen einbauen, die nicht zur Nachhaltigkeitsberichtserstattung verpflichtet sind.

ESG‑Offenlegung: praxisorientierte Standards

Deshalb müssen auch Zahnarztpraxen damit rechnen, dass Banken die Konditionen für Kreditvergabe auch danach ausrichten, ob bzw. inwiefern die Zahnarztpraxis die ESG-Kriterien erfüllt. Aus diesem Grund kann es für eine Zahnarztpraxis sinnvoll sein, bereits im Vorfeld des Kreditantrags in ihrer Dokumentation die ESG-Kriterien bank- und praxisgerecht darzustellen. Solche Dokumentation kann sich nach Standards richten, die sich für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) etabliert haben.

a. Voluntary Sustainability Reporting Standard for SME (VSME)

Ein solcher etablierter Standards ist der Freiwillige Nachhaltigkeitsberichtserstattungsstandard für kleine und mittlere Unternehmen (engl. Voluntary Sustainability Reporting Standard for SME, VSME), der von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) im Auftrag der Europäischen Kommission entwickelt wurde. Der VSME Standard ist ein freiwilliger Berichtsrahmen, der auf die Bedürfnisse kleiner und mittlerer Unternehmen zugeschnitten ist. Er orientiert sich an der CSRD, ist jedoch leichter umsetzbar, da wesentliche Kategorien komprimiert und Prozessanforderungen pragmatisch gestaltet sind. Der VSME Standard ist freiwillig, er soll Unternehmen, die nicht zur Nachhaltigkeitsberichtserstattung verpflichtet sind, einen Berichtsrahmen bieten, der von kleinen und mittleren Unternehmen ohne einen größeren Aufwand umgesetzt werden kann.

Der VSME setzt sich aus zwei Modulen zusammen: dem Basismodul mit Mindestanforderungen für KMU und dem Zusatzmodul mit freiwilligen Inhalten für weitere Informationen. Das Basismodul umfasst mit insgesamt 11 Teilbereichen neben den Grundlagen für die Erstellung des Berichts, Berichte für die drei Bestandteile der ESG. Zahnarztpraxen sollen besonderen Augenmerk auf Energie und Treibhausgasemissionen, Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft, eigene Belegschaft, Gesundheit und Sicherheit sowie Entlohnung, Tarifverträge und Schulungen legen. Das Zusatzmodul enthält insgesamt weitere 9 Teilbereiche, davon können insbesondere Strategie, Geschäftsmodell und nachhaltigkeitsbezogene Initiativen, ergänzende Informationen zur Belegschaft und Geschlechtervielfalt (Gender Diversity) für Zahnarztpraxen Bedeutung entfalten.

b. Deutscher Nachhaltigkeitskodex (DNK)

Ein weiterer Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichtserstattung ist der deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK), der seit 2025 als ein kostenloses, digitales Tool angeboten wird und die Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten erleichtert. Der DNK besteht aus den Teilbereichen Strategie, Prozessmanagement, Umwelt und Gesellschaft. Diese vier Teilbereiche umfassen insgesamt 20 Kriterien für nachhaltiges Wirtschaften. Hierzu gehören insbesondere folgende für Zahnarztpraxen besonders relevante Kriterien:

  • strategische Analysen und Maßnahmen, mit denen ein Unternehmen zeigt, ob es eine Nachhaltigkeitsstrategie verfolgt,

  • Wesentlichkeit, mit der das Unternehmen die Wechselwirkungen zwischen seiner Geschäftstätigkeit und Nachhaltigkeit darlegt,

  • Ziele, mit denen das Unternehmen offenlegt, welche Nachhaltigkeitsziele es verfolgt und wie das Erreichen dieser Ziele kontrolliert wird,

  • Regeln und Prozesse, mit denen Nachhaltigkeitsziele im Unternehmen umgesetzt werden,

  • Anreizsysteme, die offenlegen, welche Anreize das Unternehmen für Führungskräfte und Mitarbeiter etabliert hat, um Nachhaltigkeitsziele zu erreichen,

  • Innovations- und Produktmanagement, mit dem das Unternehmen Nachhaltigkeitsziele verfolgt,

  • Ressourcenmanagement, mit dem das Unternehmen aufzeigt, welche Ziele es für die Ressourceneffizienz setzt, welche Maßnahmen er dazu ergriffen hat und welche Risiken es bei dem Ressourcenmanagement im Unternehmen bestehen,

  • Arbeitnehmerrechte, mit denen das Unternehmen offenlegt, wie es anerkannte Standards zu Arbeitnehmerrechten umsetzt und Beteiligung der Mitarbeiter fördert,

  • Chancengerechtigkeit, mit der das Unternehmen berichtet, wie es Chancen, Vielfalt, Integration, angemessene Bezahlung und die Förderung von Familie und Beruf unterstützt,

  • Qualifizierung, mit der das Unternehmen darlegt, welche Ziele es gesetzt und Maßnahmen ergriffen hat, um Teilhabe seiner Mitarbeiter an der Arbeits- und Berufswelt zu fördern,

  • Menschenrechte, mit denen das Unternehmen aufzeigt, welche Strategien und Maßnahmen es ergriffen hat, um Menschenrechte zu achten und die Ausbeutung der Arbeitnehmer zu verhindern

  • Gemeinwesen, mit der das Unternehmen offenbart, wie es das Gemeinwesen unterstützt, wo es seine Geschäftstätigkeit ausübt,

  • Gesetzes- und richtlinienkonformes Verhalten, wo das Unternehmen offenlegt, welche Prozesse und Maßnahmen es ergriffen hat, um rechtswidriges Verhalten zu verhindern und welche Erfolge auf diesem Gebiet bereits erzielt wurden. Ferner legt das Unternehmen dar, wie bei ihm Gesetzes- und Richtlinienverstöße aufgedeckt und sanktioniert werden.

Bedeutung der ESG-Kriterien in der Praxis der Kreditvergabe

Die Berücksichtigung von ESG‑Risiken bei der Kreditvergabe erfolgt nicht isoliert, sondern ist eingebettet in die Kapitalanforderungen und das Risikomanagement der Banken als Kreditgeber. Diese müssen etwaige ESG-Risiken in ihre Risikoinventur einbeziehen, in geeigneten Fällen Stresstests durchführen, die Umwelt, Klima und Unternehmensführung berücksichtigen und die Relevanz der ESG-Kriterien bei der Berichterstattung im Rahmen der sog. Säule 3 der Basel-III-Regeln offenlegen. Folgt aus dem internen Bonitäts- und Kreditrating einer Bank für einen Kreditinteressenten ein schlechtes ESG-Risikoprofil, führt dies zu einem höheren Risiko für die kreditgebende Bank. Das wiederum fließt in die interne Risikogewichtung und damit zu höheren Eigenkapitalanforderungen der betreffenden Bank ein, die diese Risikokosten an Kreditnehmende über höhere Zinsaufschläge, strengere Financial Covenants (einzuhaltende Finanzkennzahlen in Kreditverträgen) oder zusätzliche Sicherheiten weitergibt.

Relevanz bei der Kreditvergabe: wie die „grüne Praxis“ Konditionen verbilligt

Aus der Sicht einer Zahnarztpraxis ergibt sich aus der Umsetzung der ESG-Kriterien ein klarer praktischer Nutzen:

  • Bessere Kreditkonditionen: Banken, die ESG‑Risiken berücksichtigen, berechnen Zinsen und Risikoaufschläge häufig stärker am Risikoprofil. Senkt eine Zahnarztpraxis ESG‑Risiken durch dokumentierte Maßnahmen, kann sie günstigere Kreditkonditionen erhalten,

  • Mildere Financial Covenants und bzw. oder Verhaltenspflichten: eine gut geführte, nachhaltige Praxis wird als weniger risikobehaftet wahrgenommen, der Kreditvertrag kann deshalb Financial Covenants und bzw. oder Verhaltenspflichten eher reduzieren oder modifizieren,

  • Bessere Verhandlungsposition: wer einen freiwilligen VSME- oder DNK-Bericht vorlegt, zeigt Professionalität. Dies stärkt die Verhandlungsposition gegenüber Banken bei Kreditverhandlungen.

Dr. iur. Alex Janzen

Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Alex Janzen
Dr. iur. Alex Janzen ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht sowie Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in Haan (NRW). Er berät Unternehmen im Steuerrecht, Kapitalmarktrecht, Gesellschaftsrecht sowie im Medizinrecht, insbesondere in Fragen der Steueroptimierung, Etablierung und Gestaltung von Holding-Strukturen für Ärzte und Zahnärzte, Besteuerung von Ärzten und Praxisgemeinschaften, Vertretung in Einspruchs- und Klageverfahren, in Fragen der Praxisfinanzierung sowie im ärztlichen und zahnärztlichen Honorarrecht.

02129/3427870

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