Kaufvertrag, Kaufpreisaufteilung und Abschreibungsmöglichkeiten des Kaufpreises
Sabine Banse-FunkeBeim Kauf einer bestehenden, laufenden Praxis geht es nicht nur um den Kaufpreis oder die zivilrechtliche Absicherung. Auch die steuerlichen Aspekte sind entscheidend: Sie beeinflussen die Höhe der Abschreibungen, die Möglichkeit, Betriebsausgaben geltend zu machen, und letztlich die Liquidität des Käufers. Fehler bei der Kaufpreisaufteilung können zu unnötig hohen Steuerzahlungen führen oder Steuervorteile verhindern. In diesem Beitrag zeigt Steuerberaterin Sabine Banse-Funke, worauf Käufer besonders achten sollten.
Beim Kauf einer Praxis schließen Käufer und Verkäufer einen Kaufvertrag ab. Empfehlenswert ist, diesen von einem erfahrenen Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf Heilberufe erstellen zu lassen, um alle wichtigen Punkte und die speziellen Regelungen für Ärzte und Zahnärzte rechtssicher zu regeln. Von Vorlagen aus dem Internet oder dem Kopieren von Verträgen anderer Kollegen ist abzuraten.
Den Entwurf des Kaufvertrages sollte der Käufer immer seinem auf Heilberufe spezialisierten Steuerberater vorlegen. Dieser prüft den Vertrag unter steuerlichen Gesichtspunkten und kann durch seine Erfahrung zu einem optimalen Kaufvertrag beitragen.
Aus steuerlicher Sicht sind die verschiedenen Bestandteile des Kaufvertrages besonders relevant, da ihre Aufteilung erhebliche Auswirkungen auf die Steuerlast haben kann.
Verkaufsstichtag und Übergabe der Zahnarztpraxis
Ab dem Verkaufsstichtag und der Praxisübergabe beginnen die Abschreibungen für den Käufer. Ab diesem Zeitpunkt können die Abschreibungen nach unterschiedlichen Abschreibungsarten geltend gemacht werden, z. B. auch die Sonderabschreibung nach § 7 g EStG von bis zu 40 %.
Wie lässt sich die Aufteilung des Kaufpreises optimieren?
Für den Käufer ist eine steuerlich optimale Aufteilung des Kaufpreises entscheidend. Wird der Kaufpreis klar, präzise und realistisch auf die einzelnen Bestandteile verteilt, ist das Finanzamt in der Regel an diese Aufteilung gebunden.
Die Kaufpreisbestandteile können unterschiedlich lang abgeschrieben werden. Ziel der Optimierung ist es daher:
Abschreibungen möglichst kurz zu gestalten (kürzere Nutzungsdauern bedeutet höhere Abschreibungen).
Kaufpreisbestandteile sofort abzuschreiben oder als Betriebsausgabe geltend zu machen.
So viel wie möglich des realistischen Kaufpreises auf kürzer abschreibbare Wirtschaftsgüter zu verlagern.
Je höher die Abschreibungen im Jahr, desto mehr Betriebsausgaben können geltend gemacht werden, was die Steuerlast mindert und die Liquidität verbessert. Das Finanzamt muss die vertragliche Kaufpreisaufteilung akzeptieren, solange die Werte realistisch und nicht „offensichtlich willkürlich“ angesetzt sind.
Kaufpreisbestandteile in der Zahnarztpraxis
Der Gesamtkaufpreis kann zum Beispiel auf folgende Positionen verteilt werden:
Material
Bei der Einnahmenüberschussrechnung kann Material sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
Anlagevermögen (materieller Wert)
Dazu gehören Geräte, Behandlungseinheiten, Einrichtung und Inventar. Die Abschreibung erfolgt nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, linear oder degressiv, meist über 6 bis 10 Jahre. Das Anlagevermögen ist meist im Anlageverzeichnis aufgeführt, das dem Kaufvertrag oft als Anlage beigefügt wird.
Für abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Sonderabschreibung von bis zu 40 % genutzt werden.
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
Geringwertige Wirtschaftsgüter sind bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter, die selbstständig nutzungsfähig sein müssen. Die Anschaffungskosten pro Stück dürfen maximal 800 Euro betragen. GWGs können im Anschaffungsjahr vollständig abgeschrieben werden, unabhängig vom Anschaffungsmonat. Bei einer bestehenden Praxis kann die Summe aller GWGs mehrere Tausend Euro betragen und sofort steuermindernd wirken.
Digitale Wirtschaftsgüter
Dazu zählen z. B. PCs, Laptops, Software, Peripheriegeräte, Scanner, Drucker, Monitore, Beamer usw. Die Finanzverwaltung erlaubt eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr. Dadurch können digitale Wirtschaftsgüter sofort im Anschaffungsjahr abgeschrieben werden, unabhängig von den Anschaffungskosten, selbst wenn sie erst im Dezember angeschafft werden.
Immaterieller Praxiswert (Goodwill)
Hierzu zählen der Patientenstamm, der Ruf der Praxis oder die Praxisorganisation. Der Goodwill wird bei Einzelpraxen linear über 3 bis 5 Jahre und bei Gemeinschaftspraxen über 6 bis 10 Jahre abgeschrieben. Sonderabschreibungen sind auf den Praxiswert nicht möglich.
Praxisimmobilie
Wird ein betriebliches Grundstück mitverkauft, erfolgt eine Aufteilung des Kaufpreises auf Gebäude und Grund und Boden. Das Gebäude wird langfristig abgeschrieben (2 - 5 %), Grund und Boden nicht, da er steuerlich nicht abnutzbar ist. Ein höherer Kaufpreisanteil für das Gebäude erhöht das Abschreibungsvolumen.
Zusammenfassung: Die optimale Aufteilung des Kaufpreises lohnt sich
Eine steuerlich optimale Aufteilung des Kaufpreises ermöglicht höhere Abschreibungen und mehr Betriebsausgaben, senkt die Steuerlast und verbessert die Liquidität. Mit der steuerlich optimierten Aufteilung des Kaufpreises kann der Käufer somit erheblich von Steuervorteilen profitieren.